Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

594

Tomnschek

erkannt,  dass  der  Kläger  seine  Ansprüche  gegen  den  Grafen  Johann
von  Görz  „erstanden  und  hehabt“  habe.  Das  Kammergericht  war
mit  11  Urtheilern  besetzt,  mit  dem  ehemaligen  Hofrichter,  Grafen
Michel  von  Hardeck,  dem  Fürsten  und  k.  Kanzler  Ulrich  Wetzli,  2
Äbten,  einem  Probst  und  6  Gelehrten.
In  der  Geschichte  des  Kammergerichtes  unter  der  mehr  als
fünfzigjährigen  Regierung  K.  Friedrich’s  lassen  sich  drei  Perioden
unterscheiden,  die  gewisse  Entwickelungsstufen  desselben  charakterisiren.

I.  Vom  Regierungsantritte  K.  Friedrich’s  bis  ungefähr  zum  Jahre
14S0  läuft  das  Kammergericht  noch  parallel  mit  dem  Hofgerichte,
beide  üben  eine  concurrirende  Gerichtsbarkeit  aus.  Dass  K.  Friedrich
in  dieser  Zeit  es  noch  ernst  mit  dem  Hofgerichte  genommen  habe,
beweist  die  noch  vor  seiner  Krönung  vorgenommene  Restellung  eines
Hofrichters,  dem  in  diesem  Zeiträume  noch  zwei  andere  folgten.  Aber
nunmehr  zeigt  sich  recht  deutlich,  wie  die  von  den  früheren  Königen
massenhaft  ertheilten  Exemtionen  vom  k.  Hofgerichte  seine  Autorität
untergraben  hatten,  und  seinen  Verfall  nothwendig  herbeiführen
mussten.  Andererseits  musste  die  häufige  und  beinahe  ununterbrochene
Hegung  des  Kammergerichtes  —  aus  keiner  Periode  ist  uns  eine
grössere  Anzahl  von  Kammergerichtsurtheilen  erhalten,  während  die
Zahl  der  Hofgerichtsurtheile  verhältnissmässig  nur  gering  ist  —  den
Untergang  eines  Gerichtes  beschleunigen,  dessen  Ansehn  im  Reiche
durch  die  so  lange  Zeit  beinahe  systematisch  betriebene  Entziehung
seiner  Grundlage  schon  so  sehr  geschwächt  war.
Es  ist  bezeichnend,  dass  gerade  die  letzten  uns  bekannten  Acte
seiner  Thätigkeit  darin  bestanden,  dass  es  Klagen  in  Folge  der
geltend  gemachten  Refreiungen  von  seiner  Competenz  an  die  ordentlichen ­
  Gerichte  zurückwies,  und  gerichtliche  Acte  des  Kammergerichtes ­
  vidimirt.  Aber  selbst  dieser  Schatten  seiner  früheren  Autorität
verschwindet  in  kurzer  Zeit  gänzlich,  es  stirbt  von  selbst  ab,  ohne

So  bestimmte  auch  die  K.  G.  0.  v.  J.  1495  §.  1.  .  .  vnd  was  die  sechtzehen
Vrtailer  oder  der  merer  tail  in  Sachen  erkennen  .  .  .  dabey  soll  es  bleyben  ;
und  auch  die  K  G.  0.  v.  J.  1471  enthält  eine  Stelle,  die  sich  wohl  auch  mit  darauf
bezieht:  die  (die  Urtheiler)  verbunden  sein  sollen,  vnsers  Cammergerichts  ...  zu
gewarten,  oder  das  merer  aus  yn.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.