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Tomnschek
erkannt, dass der Kläger seine Ansprüche gegen den Grafen Johann
von Görz „erstanden und hehabt“ habe. Das Kammergericht war
mit 11 Urtheilern besetzt, mit dem ehemaligen Hofrichter, Grafen
Michel von Hardeck, dem Fürsten und k. Kanzler Ulrich Wetzli, 2
Äbten, einem Probst und 6 Gelehrten.
In der Geschichte des Kammergerichtes unter der mehr als
fünfzigjährigen Regierung K. Friedrich’s lassen sich drei Perioden
unterscheiden, die gewisse Entwickelungsstufen desselben charakterisiren.
I. Vom Regierungsantritte K. Friedrich’s bis ungefähr zum Jahre
14S0 läuft das Kammergericht noch parallel mit dem Hofgerichte,
beide üben eine concurrirende Gerichtsbarkeit aus. Dass K. Friedrich
in dieser Zeit es noch ernst mit dem Hofgerichte genommen habe,
beweist die noch vor seiner Krönung vorgenommene Restellung eines
Hofrichters, dem in diesem Zeiträume noch zwei andere folgten. Aber
nunmehr zeigt sich recht deutlich, wie die von den früheren Königen
massenhaft ertheilten Exemtionen vom k. Hofgerichte seine Autorität
untergraben hatten, und seinen Verfall nothwendig herbeiführen
mussten. Andererseits musste die häufige und beinahe ununterbrochene
Hegung des Kammergerichtes — aus keiner Periode ist uns eine
grössere Anzahl von Kammergerichtsurtheilen erhalten, während die
Zahl der Hofgerichtsurtheile verhältnissmässig nur gering ist — den
Untergang eines Gerichtes beschleunigen, dessen Ansehn im Reiche
durch die so lange Zeit beinahe systematisch betriebene Entziehung
seiner Grundlage schon so sehr geschwächt war.
Es ist bezeichnend, dass gerade die letzten uns bekannten Acte
seiner Thätigkeit darin bestanden, dass es Klagen in Folge der
geltend gemachten Refreiungen von seiner Competenz an die ordentlichen
Gerichte zurückwies, und gerichtliche Acte des Kammergerichtes
vidimirt. Aber selbst dieser Schatten seiner früheren Autorität
verschwindet in kurzer Zeit gänzlich, es stirbt von selbst ab, ohne
So bestimmte auch die K. G. 0. v. J. 1495 §. 1. . . vnd was die sechtzehen
Vrtailer oder der merer tail in Sachen erkennen . . . dabey soll es bleyben ;
und auch die K G. 0. v. J. 1471 enthält eine Stelle, die sich wohl auch mit darauf
bezieht: die (die Urtheiler) verbunden sein sollen, vnsers Cammergerichts ... zu
gewarten, oder das merer aus yn.