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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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verschieden  sind,  und  macht  im  Gegensatz  zu  dem  Urtheilsantrag
des  Beklagten,  das  Gericht  möge  zu  Recht  erkennen,  dass  der
Schuldbrief  des  Grafen  Mainhart  nicht  aus  seiner  fürstlichen  Kanzlei
hervorgegangen,  sondern  in  einem  Winkel  fabricirt,  desshalb  falsch
und  ohne  rechtliche  Wirkung  sei,  schliesslich  seinerseits  den  Antrag,
den  Beklagten  auf  Grund  derselben,  deren  Echtheit  er  dargethan
habe,  zur  Zahlung  dieser  24.000  fl.  Hauptgutes  sammt  20.000  fl.
Schaden  und  3000  fl.  aufgesetzter  Pene  zu  verurtheilen.
Graf  Johann  von  Görz  bittet  sich  hierauf  eine  Bedenkzeit  aus,
und  beide  Theile  erscheinen  wieder  am  2  7.  October,  wo  der
geschworne  Procurator  Jorig  Dornberger  als  Anwalt  des  Grafen  von
Görz  die  Vorlesung  und  Besichtigung  jener  drei  Urkunden  verlangt;
worauf  auch  das  Kammergericht  trotz  der  Einrede  des  Klägers  durch
„einhelligliches“  Urtheil  eingeht.  Hierauf  bringt  er  am  29.
October  seine  Einwendungen  gegen  diese  Urkunden  vor,  und
bestreitet  die  Rechtskraft  der  Schuldurkunde  als  eines  „alten  und
verlegten“  Rriefes,  von  dem  nahe  an  70  Jahre  kein  rechtlicher  Gebrauch ­
  gemacht  worden  sei.  Er  fordert  schliesslich  die  Besetzung
des  Kammergerichtes  mit  Standesgenossen  des  Grafen  von
Görz,  da  es  sich  um  eine  grosse  Sache  und  um  eine  Fälschung  handle,
wesshalb  die  Sache  vor  den  Kaiser  zu  bringen  sei,  worauf  der  Anwalt
des  Klägers  antwortet,  der  Graf  von  Görz  habe  es  nicht  Notli  zu
unterweisen,  wie  der  Kaiser  sein  Kammergericht  besetzen  solle,  da
es  mit  Fürsten,  Grafen,  Ede  1  n,  würdigen  und  gelehrten
Personen  genugsam  besetzt  sei.
Der  Anwalt  des  Beklagten  besteht  jedoch  am  30.  October  auf
seiner  Forderung.  Das  Kammergericht  bringt  daher  die
Sache  vor  den  Kaiser,  der  dasselbe  durch  einige  kaiserliche
Räthe  verstärkt.  Dieses  Gericht  eröffnet  nun  am  23.  November
den  Parteien  das  Urtheil,  dass  das  Kammergericht  in  seiner  bisherigen ­
  Zusammensetzung  wohl  berechtigt  sei  zu  Recht  zu  erkennen.
Am  28.  November  1439  wird  auch  wirklich  von  dem  k.
Kammergerichte  aber  „durich  den  merern  taill“ 1 )  zu  Recht

*)  Der  einzige  mir  bekannte  Fall,  wo  ein  Urtheil  des  k.  Kammergerichles  nicht
mit  Stimmeneinhelligkeit,  sondern  mit  Stimmenmehrheit  gefunden  wurde.  Dass
auch  Hofgerichtsurtheile  zuweilen  „mit  dermerere  volge“  gefunden  wurden,
beweist  das  Hofgerichtsurtheil  v.  J.  1430  bei  Senckenberg.  Kais.  h.  Gr.  S.  164.
            
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