Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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verschieden sind, und macht im Gegensatz zu dem Urtheilsantrag
des Beklagten, das Gericht möge zu Recht erkennen, dass der
Schuldbrief des Grafen Mainhart nicht aus seiner fürstlichen Kanzlei
hervorgegangen, sondern in einem Winkel fabricirt, desshalb falsch
und ohne rechtliche Wirkung sei, schliesslich seinerseits den Antrag,
den Beklagten auf Grund derselben, deren Echtheit er dargethan
habe, zur Zahlung dieser 24.000 fl. Hauptgutes sammt 20.000 fl.
Schaden und 3000 fl. aufgesetzter Pene zu verurtheilen.
Graf Johann von Görz bittet sich hierauf eine Bedenkzeit aus,
und beide Theile erscheinen wieder am 2 7. October, wo der
geschworne Procurator Jorig Dornberger als Anwalt des Grafen von
Görz die Vorlesung und Besichtigung jener drei Urkunden verlangt;
worauf auch das Kammergericht trotz der Einrede des Klägers durch
„einhelligliches“ Urtheil eingeht. Hierauf bringt er am 29.
October seine Einwendungen gegen diese Urkunden vor, und
bestreitet die Rechtskraft der Schuldurkunde als eines „alten und
verlegten“ Rriefes, von dem nahe an 70 Jahre kein rechtlicher Gebrauch
gemacht worden sei. Er fordert schliesslich die Besetzung
des Kammergerichtes mit Standesgenossen des Grafen von
Görz, da es sich um eine grosse Sache und um eine Fälschung handle,
wesshalb die Sache vor den Kaiser zu bringen sei, worauf der Anwalt
des Klägers antwortet, der Graf von Görz habe es nicht Notli zu
unterweisen, wie der Kaiser sein Kammergericht besetzen solle, da
es mit Fürsten, Grafen, Ede 1 n, würdigen und gelehrten
Personen genugsam besetzt sei.
Der Anwalt des Beklagten besteht jedoch am 30. October auf
seiner Forderung. Das Kammergericht bringt daher die
Sache vor den Kaiser, der dasselbe durch einige kaiserliche
Räthe verstärkt. Dieses Gericht eröffnet nun am 23. November
den Parteien das Urtheil, dass das Kammergericht in seiner bisherigen
Zusammensetzung wohl berechtigt sei zu Recht zu erkennen.
Am 28. November 1439 wird auch wirklich von dem k.
Kammergerichte aber „durich den merern taill“ 1 ) zu Recht
*) Der einzige mir bekannte Fall, wo ein Urtheil des k. Kammergerichles nicht
mit Stimmeneinhelligkeit, sondern mit Stimmenmehrheit gefunden wurde. Dass
auch Hofgerichtsurtheile zuweilen „mit dermerere volge“ gefunden wurden,
beweist das Hofgerichtsurtheil v. J. 1430 bei Senckenberg. Kais. h. Gr. S. 164.