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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

vor  Gericht.  Das  Gericht  erkennt  darüber  „einhelliglicli“  zu  Recht
und  gestattet  ihm  eine  Bedenkzeit.
Am  18.  Octoher  beantwortet  er  die  einzelnen  Puncte:  ad  1)
Es  stelle  einem  Grafen,  Fürsten  u.  s.  w.  ganz  frei  sich  auszudrücken
wie  er  wolle  und  es  sei  ganz  gewöhnlich  zu  sagen:  Herzog  Albrecht,
Graf  Ulrich  u.  s.  w.;  ad  2)  Die  Beisetzung  aller  Länder  im  Titel  sei
nicht  nothwendig,  ad  3)  Wo  sich  Graf  Mainhart  ihret,  da  thut  er  es
für  sich  und  seine  Hausfrau,  wo  er  sich  duzt,  so  thue  er  es  dem  Grafen
von  Schaumhurg  zu  Ehren,  denn  wenn  ein  Fürst  seinem  Genossen
schreibe,  so  duze  er  sich  gewöhnlich,  ad  4)  Man  könne  seine  Nachkommenschaft ­
  und  Erben  wohl  verbinden,  ad  o)  Das  Siegel  seiner
Hausfrau  sei  nicht  nöthig,  da  er  von  ihrem  lleirats-  oder  anderem  Gut
nichts  verschrieben  habe,  ad  6)  Er  habe  ausdriicken  wollen,  dass  er
seine  Tochter  nach  vorausgegangener  Verabredung  beider  Theile
über  Heiratsgut  und  Morgengabe  verheiratet  habe,  es  stand  ihm  ja
frei,  wie  er  sich  darüber  in  der  deutschen  Sprache  ausdriicken  wollte.
ad  7.  Eine  fürstliche  Handveste  brauche  keine  Zeugen,  sondern  nur
das  Siegel  des  Fürsten,  vorausgesetzt,  dass  sie  keinen  Vertrag
(Teiding)  enthält,  was  nicht  der  Fall  sei,  übrigens  seien  ’o  Zeugen
mit  ihrem  Taufnamen  angeführt,  die  zwei  anderen  seien  überflüssig.
ad  8)  Die  Angabe  der  Zeit  genüge,  der  Ort  sei  nicht  nöthig,  ad  9)
Das  Siegel  der  Hausfrau  sei  gleichfalls  nicht  nöthig,  da  in  der  Urkunde
nicht  über  ihr  Gut  verfügt  werde,  ad  10)  Das  Siegel  selbst  sei  unverdächtig, ­
  denn  Graf  Mainhart  habe  viele  Länder  in  Deutschland
Und  Wälschland  besessen,  er  könne  daher  mehrere  Siegel  gehabt
haben,  wie  dies  auch  hei  anderen  Fürsten  der  Fall  sei,  dass  es  gröber
gearbeitet  sei,  sei  Schuld  des  Goldschmiedes  u.  s.  w.  ad  11)  Es  sei
in  Schwaben,  Baiern  und  Franken  Sitte,  dass  die  Töchter  bei  ihrer
Verheiratung  Verzichtsbriefe  auf  die  Aussteuer  ausstellen,  wenn  das
Datum  dieses  Briefes  älter  sei,  so  sei  der  Verzicht  nur  in  der  Voraussicht ­
  früher  geschehen,  dass  Graf  Mainhart  seiner  Verpflichtung
rücksichtlich  der  Aussteuer  auch  genau  nachkommen  werde.
Es  würde  zuweit  führen,  die  detaillirte  Widerlegung  dieser
Puncte,  die  hierauf  der  Beklagte  versucht,  und  die  eingehende  Antwort
des  Klägers  am  19.  October  näher  zu  besprechen,  so  viel  interessante ­
  Seiten  auch  diese  Gegenreden  darbieten.  Der  Kläger  legt  zum
Beweise  seiner  Behauptung,  dass  Graf  Mainhart  von  Görz  mehrere
Siegel  gehabt  habe,  drei  Urkunden  im  Gericht  nieder,  deren  Siegel
            
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