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Tomaschek
vor Gericht. Das Gericht erkennt darüber „einhelliglicli“ zu Recht
und gestattet ihm eine Bedenkzeit.
Am 18. Octoher beantwortet er die einzelnen Puncte: ad 1)
Es stelle einem Grafen, Fürsten u. s. w. ganz frei sich auszudrücken
wie er wolle und es sei ganz gewöhnlich zu sagen: Herzog Albrecht,
Graf Ulrich u. s. w.; ad 2) Die Beisetzung aller Länder im Titel sei
nicht nothwendig, ad 3) Wo sich Graf Mainhart ihret, da thut er es
für sich und seine Hausfrau, wo er sich duzt, so thue er es dem Grafen
von Schaumhurg zu Ehren, denn wenn ein Fürst seinem Genossen
schreibe, so duze er sich gewöhnlich, ad 4) Man könne seine Nachkommenschaft
und Erben wohl verbinden, ad o) Das Siegel seiner
Hausfrau sei nicht nöthig, da er von ihrem lleirats- oder anderem Gut
nichts verschrieben habe, ad 6) Er habe ausdriicken wollen, dass er
seine Tochter nach vorausgegangener Verabredung beider Theile
über Heiratsgut und Morgengabe verheiratet habe, es stand ihm ja
frei, wie er sich darüber in der deutschen Sprache ausdriicken wollte.
ad 7. Eine fürstliche Handveste brauche keine Zeugen, sondern nur
das Siegel des Fürsten, vorausgesetzt, dass sie keinen Vertrag
(Teiding) enthält, was nicht der Fall sei, übrigens seien ’o Zeugen
mit ihrem Taufnamen angeführt, die zwei anderen seien überflüssig.
ad 8) Die Angabe der Zeit genüge, der Ort sei nicht nöthig, ad 9)
Das Siegel der Hausfrau sei gleichfalls nicht nöthig, da in der Urkunde
nicht über ihr Gut verfügt werde, ad 10) Das Siegel selbst sei unverdächtig,
denn Graf Mainhart habe viele Länder in Deutschland
Und Wälschland besessen, er könne daher mehrere Siegel gehabt
haben, wie dies auch hei anderen Fürsten der Fall sei, dass es gröber
gearbeitet sei, sei Schuld des Goldschmiedes u. s. w. ad 11) Es sei
in Schwaben, Baiern und Franken Sitte, dass die Töchter bei ihrer
Verheiratung Verzichtsbriefe auf die Aussteuer ausstellen, wenn das
Datum dieses Briefes älter sei, so sei der Verzicht nur in der Voraussicht
früher geschehen, dass Graf Mainhart seiner Verpflichtung
rücksichtlich der Aussteuer auch genau nachkommen werde.
Es würde zuweit führen, die detaillirte Widerlegung dieser
Puncte, die hierauf der Beklagte versucht, und die eingehende Antwort
des Klägers am 19. October näher zu besprechen, so viel interessante
Seiten auch diese Gegenreden darbieten. Der Kläger legt zum
Beweise seiner Behauptung, dass Graf Mainhart von Görz mehrere
Siegel gehabt habe, drei Urkunden im Gericht nieder, deren Siegel