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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  59  1
3.  Der  Graf  „ibrze“  und  „duze“  sieh  abwechselnd  in  diesem
Brief.  „Wir  Mainhart“,  dann  wieder  „Meine  ehelige  Hausfrau“,
mit  Urkund  dieses  Briefes,  den  wir  ihnen  geben  „dagegen“  mit
„meinem  anhangenden  Siegel.“
4.  Es  heisse  darin:  Graf  Mainhart,  seine  ehelige  Hausfrau,  und
ihre  Erben  bekennen  u.  s.  w.,  anstatt  er  bekenne  für  seine  Hausfrau ­
  und  seine  Erben.  Denn  wie  könnten  Erben,  die  vielleicht  noch
nicht  geboren  sind,  etwas  bekennen?
5.  Er  bekenne  mit  seiner  Hausfrau  und  seinen  Erben,  und  doch
hänge  nur  sein  Siegel  daran.
6.  Im  Briefe  stehe,  dass  Graf  M.  seiner  Tochter  Ursula  2200011.
zu  Heiratsgut  und  Morgengabe  verschrieben  habe.  Eine  Morgengabe ­
  zu  geben  stehe  nicht  dem  Vater,  sondern  dem  Manne  zu.
7.  Es  kommen  Zeugen  ohne  Taufnamen  vor,  das  sei  nicht  förmlich ­
  und  gewöhnlich.
8.  Als  Ort  der  Ausstellung  sei  blos  Görz  angegeben.  Wer
wisse,  wo  Görz  liegt?
9.  Fehlt  der  Siegel  der  Hausfrau.  Hatte  sie  selbst  kein  Siegel,
so  konnte  sie  andere  ehrbare  Personen  bitten,  statt  ihrer  ihr  Siegel
an  die  Urkunde  zu  hängen.
10.  Das  Siegel  sei  falsch.  Die  Umschrift  deutsch  und  nicht  lateinisch ­
  wie  in  allen  anderen  Siegeln  des  Grafen,  im  Schilde  komme
ein  messerdicker  Sparren  zwischen  den  Feldern  vor,  der  in  allen
übrigen  Siegeln  fehle,  der  Schild  sei  ferner  nicht  behelmt,  und  das
Siegel  gröber  gearbeitet.
11.  Es  komme  ein  Verzichtbrief  der  Tochter  Mainhart’s  vor,  der
älter  sei  als  die  Schuldurkunde  u.  a.  m.  Hierauf  zeigt  er  mehrere
Urkunden  des  Grafen  Mainhard  vor.  Er  wolle  übrigens  dadurch  nicht
der  Ehre  des  Grafen  von  Schaumburg  nahe  treten,  sondern  er  thut
dies  nur  aus  „Nothdurft“.
Dieser  erkennt  aber  darin  allerdings  eine  Schmähung.  Graf
Mainhart  von  Görz  habe  den  Brief  seinem  Sohne  Heinrich,  und  dieser
ihn  seinem  (des  Klägers)  Vater  gegeben,  es  müsste  also,  wenn  er
falsch  sei,  Graf  Mainhart  selbst  an  der  Fälschung  Schuld  sein.  Das
sei  nun  wohl  nicht  anzunehmen,  sie  behielten  sich  daher  vor,  ihr
Becht  wegen  dieser  Schmähung  seinerzeit  gegen  den  Grafen  Johann
zu  suchen.  Der  Kläger  bittet  nun,  da  er  sich  nicht  alle  Puncte  der
Einrede  habe  merken  können,  um  nochmalige  Wiederholung  derselben
            
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