Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. 59 1
3. Der Graf „ibrze“ und „duze“ sieh abwechselnd in diesem
Brief. „Wir Mainhart“, dann wieder „Meine ehelige Hausfrau“,
mit Urkund dieses Briefes, den wir ihnen geben „dagegen“ mit
„meinem anhangenden Siegel.“
4. Es heisse darin: Graf Mainhart, seine ehelige Hausfrau, und
ihre Erben bekennen u. s. w., anstatt er bekenne für seine Hausfrau
und seine Erben. Denn wie könnten Erben, die vielleicht noch
nicht geboren sind, etwas bekennen?
5. Er bekenne mit seiner Hausfrau und seinen Erben, und doch
hänge nur sein Siegel daran.
6. Im Briefe stehe, dass Graf M. seiner Tochter Ursula 2200011.
zu Heiratsgut und Morgengabe verschrieben habe. Eine Morgengabe
zu geben stehe nicht dem Vater, sondern dem Manne zu.
7. Es kommen Zeugen ohne Taufnamen vor, das sei nicht förmlich
und gewöhnlich.
8. Als Ort der Ausstellung sei blos Görz angegeben. Wer
wisse, wo Görz liegt?
9. Fehlt der Siegel der Hausfrau. Hatte sie selbst kein Siegel,
so konnte sie andere ehrbare Personen bitten, statt ihrer ihr Siegel
an die Urkunde zu hängen.
10. Das Siegel sei falsch. Die Umschrift deutsch und nicht lateinisch
wie in allen anderen Siegeln des Grafen, im Schilde komme
ein messerdicker Sparren zwischen den Feldern vor, der in allen
übrigen Siegeln fehle, der Schild sei ferner nicht behelmt, und das
Siegel gröber gearbeitet.
11. Es komme ein Verzichtbrief der Tochter Mainhart’s vor, der
älter sei als die Schuldurkunde u. a. m. Hierauf zeigt er mehrere
Urkunden des Grafen Mainhard vor. Er wolle übrigens dadurch nicht
der Ehre des Grafen von Schaumburg nahe treten, sondern er thut
dies nur aus „Nothdurft“.
Dieser erkennt aber darin allerdings eine Schmähung. Graf
Mainhart von Görz habe den Brief seinem Sohne Heinrich, und dieser
ihn seinem (des Klägers) Vater gegeben, es müsste also, wenn er
falsch sei, Graf Mainhart selbst an der Fälschung Schuld sein. Das
sei nun wohl nicht anzunehmen, sie behielten sich daher vor, ihr
Becht wegen dieser Schmähung seinerzeit gegen den Grafen Johann
zu suchen. Der Kläger bittet nun, da er sich nicht alle Puncte der
Einrede habe merken können, um nochmalige Wiederholung derselben