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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomasch  ek

4000  ungr.  Gulden  „Hauptguts“,  dann  20000  fl.  „Schaden“,
die  sie  gegen  den  Vater  des  Beklagten  auf  Grund  eines  von  seinem
Grossvater,  Grafen  Mainhart  von  Görz  ausgestellten  Schuldscheines
vor  dem  k.  Kammergerichte  erstanden  hatten,  die  aber  der  Beklagte
sich  zu  zahlen  weigerte,  indem  er  behauptete,  dass  diese  Urkunde
falsch  sei.  Das  k.  Kammergericht  hatte  ihm  nun  die  Leuterung  des
Processes  zugestanden,  wenn  er  den  Eid  darüber  ablege,  dass  ihm
früher  von  der  Falschheit  der  Urkunde  nichts  bekannt  gewesen  sei,
und  er  sodann  den  Beweis  der  behaupteten  Fälschung  antrete.
Am  15.  October  1559  erscheinen  nun  beide  Parteien  in
Person  vor  dem  unter  dem  Vorsitze  des  Markgrafen  Wilhelm  von
Hochberg  zu  Neustadt  abgehaltenen  Kammergerichte,  dingen  sich
beiderseits  durch  ihre  Redner  zum  Rechten  an  i).  Graf  Johann  von
Görz  schwört  den  erwähnten  Eid,  und  verlangt  behufs  der  Nachweisung
  der  Falschheit  eine  Abschrift  der  bei  Gericht  verschlossen
erliegenden  Urkunde  seines  Grossvaters.
Dagegen  protestirt  der  Kläger,  indem  es  gegen  Recht  und
Gewohnheit  des  Kammergerichtes  sei,  eingelegte  Briefe  oder  Abschriften ­
  davon  den  Parteien  herauszugeben,  welcher  Ansicht  auch
das  Gericht  selbst  durch  einhelliges  Urtheil  beitritt.  Auf  Verlangen ­
  des  Beklagten  wird  nun  die  Urkunde  vor  Gericht  vorgelesen
und  besichtigt.  Der  Beklagte  bittet  um  Bedenkzeit,  um  ihre  Falschheit ­
  darzuthun,  die  ihm  auch  trotz  der  Einrede  des  Klägers  zugestanden ­
  wird.
Am  17.  October  bringt  nun  Graf  Johann  folgende  innere  und
äussere  Gründe  gegen  die  Echtheit  der  Urkunde  vor:
1.  Der  Brief  sei  gegen  den  Styl  und  die  Gewohnheit  fürstlicher
Kanzleien.  Denn  es  stehe  darin:  „Wir  Graf  Mainhart  von  Görz
und  Graf  von  Tirol“,  der  Taufname  solle  aber  vor  der  Grafschaft
oder  dem  Fürstenthum  stehen:  Wir  M.  Graf  u.  s.  w.
2.  Es  fehle  sein  gewöhnlicher  Titel:  Wir  M.,  Pfalzgraf  in
Kärnten,  Gr.  v.  G.  und  Zu  T.,  Vogt  der  ehrwürdigen  Gotteshäuser
zu  Aglay,  Trient  und  Brixen,  oder  wenigstens  der  erste  Theil  dieses
Titels.

i )  Graf  Johann  ven  Görz  verlangt  nach  Fürstenrecht  nebst  dem  Redner  „noch
einen  Steurer  und  Warner“  (Vgl.  auch  II.  n.  31  S.  62  „Anweiser  und  Warner“)
da  er  ein  gefürsteter  Graf  sei.
            
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