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Tomasch ek
4000 ungr. Gulden „Hauptguts“, dann 20000 fl. „Schaden“,
die sie gegen den Vater des Beklagten auf Grund eines von seinem
Grossvater, Grafen Mainhart von Görz ausgestellten Schuldscheines
vor dem k. Kammergerichte erstanden hatten, die aber der Beklagte
sich zu zahlen weigerte, indem er behauptete, dass diese Urkunde
falsch sei. Das k. Kammergericht hatte ihm nun die Leuterung des
Processes zugestanden, wenn er den Eid darüber ablege, dass ihm
früher von der Falschheit der Urkunde nichts bekannt gewesen sei,
und er sodann den Beweis der behaupteten Fälschung antrete.
Am 15. October 1559 erscheinen nun beide Parteien in
Person vor dem unter dem Vorsitze des Markgrafen Wilhelm von
Hochberg zu Neustadt abgehaltenen Kammergerichte, dingen sich
beiderseits durch ihre Redner zum Rechten an i). Graf Johann von
Görz schwört den erwähnten Eid, und verlangt behufs der Nachweisung
der Falschheit eine Abschrift der bei Gericht verschlossen
erliegenden Urkunde seines Grossvaters.
Dagegen protestirt der Kläger, indem es gegen Recht und
Gewohnheit des Kammergerichtes sei, eingelegte Briefe oder Abschriften
davon den Parteien herauszugeben, welcher Ansicht auch
das Gericht selbst durch einhelliges Urtheil beitritt. Auf Verlangen
des Beklagten wird nun die Urkunde vor Gericht vorgelesen
und besichtigt. Der Beklagte bittet um Bedenkzeit, um ihre Falschheit
darzuthun, die ihm auch trotz der Einrede des Klägers zugestanden
wird.
Am 17. October bringt nun Graf Johann folgende innere und
äussere Gründe gegen die Echtheit der Urkunde vor:
1. Der Brief sei gegen den Styl und die Gewohnheit fürstlicher
Kanzleien. Denn es stehe darin: „Wir Graf Mainhart von Görz
und Graf von Tirol“, der Taufname solle aber vor der Grafschaft
oder dem Fürstenthum stehen: Wir M. Graf u. s. w.
2. Es fehle sein gewöhnlicher Titel: Wir M., Pfalzgraf in
Kärnten, Gr. v. G. und Zu T., Vogt der ehrwürdigen Gotteshäuser
zu Aglay, Trient und Brixen, oder wenigstens der erste Theil dieses
Titels.
i ) Graf Johann ven Görz verlangt nach Fürstenrecht nebst dem Redner „noch
einen Steurer und Warner“ (Vgl. auch II. n. 31 S. 62 „Anweiser und Warner“)
da er ein gefürsteter Graf sei.