Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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des noch durchaus dem freien Willen der Parteien überlassenen
Ganges, der Art und Weise der Urtheilsfindung ') lind der Vollstreckung
der Urtheile *) noch mit jenen Grundsätzen überein, die auf
Grundlage der alten deutschrechtlichen Anschauungen den Rechtsgang
in Deutschland namentlich heim k. Hofgerichte bestimmt hatten.
Einige vor dem k. Kammergerichte verhandelten Proeesse geben
uns ein interessantes Bild von dem Kampf, in dem zu jener Zeit das
einheimische Recht mit dem fremden Recht lag. Als ein sehr significantes
Beispiel dafür hebt Stobbe s) den Process vom J. 1472 (hei
Harppreclit I. n. 45, S. 254 ff.) hervor, wo es sich um die Gültigkeit
eines nach dem Speierer Stadtrechte errichteten Testamentes handelt,
das von dem Kläger auf Grundlage römischer Rechtsanschauungen
bestritten wird.
Wir können es uns hier nicht versagen, einen sehr weitläufigen
Process auszugsweise mitzutheilen, wo es sich um den Beweis der
Fälschung einer Urkunde handelt, der uns eine klare Einsicht in die
Puncte verschafft, die man im Mittelalter als Kriterien der Echtheit
oder Unechtheit einer Urkunde ansah. Diese möglichst kurz gefasste
Darstellung möge zugleich dazu dienen, den Rechtsgang bei dem k.
Kammergerichte zu jener Zeit vor Augen zu stellen 4 ).
Der Kläger ist Graf Ulrich von Schaumburg in seinem und im
Namen seiner Brüder gegen den Grafen Johann von Görz wegen
*) Das Urtheil wurde wie die Ilofgeriehtsurtheile (durch Vulbort, gemeine volge, mit
gesambter vereinter urtheil , eintrechticlich, mit einhelliger urteil, aber auch mit
der mehreren volge ; siehe Franklin De j. c. i. S. 63), nach dem Urtheilsantrage
(rechtsatz Senck De i. c. h. S. 183) der Parteien auf die Frage des Kammerrichters
durch die Uriheiler in der Regel einhellig gefunden: aintrechticlich
(Chmel Reg. Fr. Anh.fi". 1, 10, 23, 28, 44), mit gemeiner eintrechticlich
er urteil (n. 18, 21, 43, 34), einhellig (flarppr. n. 29), einhelliglich
(Chmel n. 7, 49; II. n. 31. 32), mit gemeiner einhelliger urteil
(Chmel n. 48), mit gemeiner gesammeter vrteil (Chmel n. 30) u. s. w.
a ) Über die Art und Weise der Vollstreckung der Ilofgeriehtsurtheile und die dabei
geltenden Grundsätze siehe Franklin de j. c. 1 S. 69—80. Damit stimmen auch die
vom Kammergericht rücksichtlich der Vollstreckung seiner Urtheile beobachteten
Formen überein, rücksichtlich der Immission und Anleite, der Schutz- und Schirmbriefe,
der literae executoriales (siehe Harpprecht S. 227, n. XV. S. 111, n. 27,
8. 130, Senckenberg lit. K. S, 90) u. s. w.
3 ) Rechtsquellen I. 2, S, 87, n. 13.
4 ) Der Process selbst siehe bei Senckenberg a. a. 0. C. Y. S. 139—190.