Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

589

des  noch  durchaus  dem  freien  Willen  der  Parteien  überlassenen
Ganges,  der  Art  und  Weise  der  Urtheilsfindung  ')  lind  der  Vollstreckung ­
  der  Urtheile  *)  noch  mit  jenen  Grundsätzen  überein,  die  auf
Grundlage  der  alten  deutschrechtlichen  Anschauungen  den  Rechtsgang ­
  in  Deutschland  namentlich  heim  k.  Hofgerichte  bestimmt  hatten.
Einige  vor  dem  k.  Kammergerichte  verhandelten  Proeesse  geben
uns  ein  interessantes  Bild  von  dem  Kampf,  in  dem  zu  jener  Zeit  das
einheimische  Recht  mit  dem  fremden  Recht  lag.  Als  ein  sehr  significantes
  Beispiel  dafür  hebt  Stobbe  s)  den  Process  vom  J.  1472  (hei
Harppreclit  I.  n.  45,  S.  254  ff.)  hervor,  wo  es  sich  um  die  Gültigkeit
eines  nach  dem  Speierer  Stadtrechte  errichteten  Testamentes  handelt,
das  von  dem  Kläger  auf  Grundlage  römischer  Rechtsanschauungen
bestritten  wird.
Wir  können  es  uns  hier  nicht  versagen,  einen  sehr  weitläufigen
Process  auszugsweise  mitzutheilen,  wo  es  sich  um  den  Beweis  der
Fälschung  einer  Urkunde  handelt,  der  uns  eine  klare  Einsicht  in  die
Puncte  verschafft,  die  man  im  Mittelalter  als  Kriterien  der  Echtheit
oder  Unechtheit  einer  Urkunde  ansah.  Diese  möglichst  kurz  gefasste
Darstellung  möge  zugleich  dazu  dienen,  den  Rechtsgang  bei  dem  k.
Kammergerichte  zu  jener  Zeit  vor  Augen  zu  stellen 4 ).
Der  Kläger  ist  Graf  Ulrich  von  Schaumburg  in  seinem  und  im
Namen  seiner  Brüder  gegen  den  Grafen  Johann  von  Görz  wegen

*)  Das  Urtheil  wurde  wie  die  Ilofgeriehtsurtheile  (durch  Vulbort,  gemeine  volge,  mit
gesambter  vereinter  urtheil  ,  eintrechticlich,  mit  einhelliger  urteil,  aber  auch  mit
der  mehreren  volge  ;  siehe  Franklin  De  j.  c.  i.  S.  63),  nach  dem  Urtheilsantrage
(rechtsatz  Senck  De  i.  c.  h.  S.  183)  der  Parteien  auf  die  Frage  des  Kammerrichters ­
  durch  die  Uriheiler  in  der  Regel  einhellig  gefunden:  aintrechticlich
  (Chmel  Reg.  Fr.  Anh.fi".  1,  10,  23,  28,  44),  mit  gemeiner  eintrechticlich ­
  er  urteil  (n.  18,  21,  43,  34),  einhellig  (flarppr.  n.  29),  einhelliglich
  (Chmel  n.  7,  49;  II.  n.  31.  32),  mit  gemeiner  einhelliger  urteil
(Chmel  n.  48),  mit  gemeiner  gesammeter  vrteil  (Chmel  n.  30)  u.  s.  w.
a )  Über  die  Art  und  Weise  der  Vollstreckung  der  Ilofgeriehtsurtheile  und  die  dabei
geltenden  Grundsätze  siehe  Franklin  de  j.  c.  1  S.  69—80.  Damit  stimmen  auch  die
vom  Kammergericht  rücksichtlich  der  Vollstreckung  seiner  Urtheile  beobachteten
Formen  überein,  rücksichtlich  der  Immission  und  Anleite,  der  Schutz-  und  Schirmbriefe, ­
  der  literae  executoriales  (siehe  Harpprecht  S.  227,  n.  XV.  S.  111,  n.  27,
8.  130,  Senckenberg  lit.  K.  S,  90)  u.  s.  w.
3 )  Rechtsquellen  I.  2,  S,  87,  n.  13.
4 )  Der  Process  selbst  siehe  bei  Senckenberg  a.  a.  0.  C.  Y.  S.  139—190.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.