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Tomaschek
hunderts, und namentlich im Richtsteig-Landrechts dargestellt wird,
und wie er sich auf dieser Grundlage im k. Hofgerichte ausgebildet
hat'), die auch für das k. Kammergericht unter lv. Friedrich, besonders
in der ersten Hälfte seiner Regierung noch yon massgebender
Bedeutung sind. Sie sind es, die auch häufig unter dem Ausdrucke
vnsers kayserlichen Hoffe vnd C amergerichts gewonhaitt
vnd herkomenn 3 ) hei der Entscheidung processualischer
Fragen im Auge behalten werden. Aber allmälig und beinahe unmerklieh
werden in die Praxis des k. Kammergerichtes immer mehr
Institute des römisch-kanonischen Processes aufgenommen, die
K. G. 0. vom J. 1471 (§. 10, 12) spricht bereits von der Litiscontestation,
es erscheint der artikulirte Zeugenbeweis und die Einlegung
von Fragstücken 3 ), die interlocutoria, die exceptiones declinatoriae
fori et dilatoriae und andere, die Bitte um Verweisbriefe (apostoli),
der processus appellationis cum inhihitione et compulsorialihus, die
devolutio causae ad supremum judicem, und viele andere solcher
processualischen Institute, die in ihrer Verquickung mit deutschrechtlichen
Gewohnheiten und Rechtsformen allmählich jene Praxis
beim k. Kammergerichte herbeiführten, welche die Grundlage des
gemeinen Processes geworden ist. Vermittelt wurde dieser Übergang
durch die wachsende Zahl der rechtsgelehrten Urtheiler, die im
Vereine mit den zum Dienste der Parteien bestellten Procuratoren
und Advocaten sich bestrebten, dem fremden Rechte einen um so
grösseren Einfluss auf die Entscheidung und den Rechtsgang zu
gewinnen, je mehr sie seihst von dem Werthe und der Vortreftlichkeit
seiner Institute überzeugt waren, und es in ihrem Interesse lag,
das Ansehen ihrer eigenen Stellung gegenüber den ungelehrten
Urtheilern und Fürsprechern immer mehr zu erhöhen. Im Wesentlichen
stimmt jedoch, wie gesagt, bis zum Ausgange der Regierung
K. Friedrich's das beim k. Kammergerichte übliche Rechtsverfahren
rücksichtlich der Ladung vor Gericht, des Contumacialverfahrens *)’
*) Siehe über den am k. Hofgerichte üblichen Rechtsgang Franklin De j. e. i.
S. 69—80,
2 ) Siehe z. B. Senckenberg 1. Y, S. 143, Harpprecht a. 34, S. 192, n. 36, S. 309.
5 ) H. n. 43, S. 225 ff.
Siehe auch darüber die K. G. 0, v. .1. 1471 §. 10, 11, 12, 13 den Gerichlsbrief
1444, 30. April bei Chwel (R. Fr. Anh. n. 461); ferner H. n. 35.