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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

S88

Tomaschek

hunderts,  und  namentlich  im  Richtsteig-Landrechts  dargestellt  wird,
und  wie  er  sich  auf  dieser  Grundlage  im  k.  Hofgerichte  ausgebildet
hat'),  die  auch  für  das  k.  Kammergericht  unter  lv.  Friedrich,  besonders ­
  in  der  ersten  Hälfte  seiner  Regierung  noch  yon  massgebender
Bedeutung  sind.  Sie  sind  es,  die  auch  häufig  unter  dem  Ausdrucke
vnsers  kayserlichen  Hoffe  vnd  C  amergerichts  gewonhaitt
  vnd  herkomenn 3 )  hei  der  Entscheidung  processualischer
Fragen  im  Auge  behalten  werden.  Aber  allmälig  und  beinahe  unmerklieh ­
  werden  in  die  Praxis  des  k.  Kammergerichtes  immer  mehr
Institute  des  römisch-kanonischen  Processes  aufgenommen,  die
K.  G.  0.  vom  J.  1471  (§.  10,  12)  spricht  bereits  von  der  Litiscontestation,
  es  erscheint  der  artikulirte  Zeugenbeweis  und  die  Einlegung
von  Fragstücken 3 ),  die  interlocutoria,  die  exceptiones  declinatoriae
fori  et  dilatoriae  und  andere,  die  Bitte  um  Verweisbriefe  (apostoli),
der  processus  appellationis  cum  inhihitione  et  compulsorialihus,  die
devolutio  causae  ad  supremum  judicem,  und  viele  andere  solcher
processualischen  Institute,  die  in  ihrer  Verquickung  mit  deutschrechtlichen ­
  Gewohnheiten  und  Rechtsformen  allmählich  jene  Praxis
beim  k.  Kammergerichte  herbeiführten,  welche  die  Grundlage  des
gemeinen  Processes  geworden  ist.  Vermittelt  wurde  dieser  Übergang
durch  die  wachsende  Zahl  der  rechtsgelehrten  Urtheiler,  die  im
Vereine  mit  den  zum  Dienste  der  Parteien  bestellten  Procuratoren
und  Advocaten  sich  bestrebten,  dem  fremden  Rechte  einen  um  so
grösseren  Einfluss  auf  die  Entscheidung  und  den  Rechtsgang  zu
gewinnen,  je  mehr  sie  seihst  von  dem  Werthe  und  der  Vortreftlichkeit
  seiner  Institute  überzeugt  waren,  und  es  in  ihrem  Interesse  lag,
das  Ansehen  ihrer  eigenen  Stellung  gegenüber  den  ungelehrten
Urtheilern  und  Fürsprechern  immer  mehr  zu  erhöhen.  Im  Wesentlichen ­
  stimmt  jedoch,  wie  gesagt,  bis  zum  Ausgange  der  Regierung
K.  Friedrich's  das  beim  k.  Kammergerichte  übliche  Rechtsverfahren
rücksichtlich  der  Ladung  vor  Gericht,  des  Contumacialverfahrens  *)’

*)  Siehe  über  den  am  k.  Hofgerichte  üblichen  Rechtsgang  Franklin  De  j.  e.  i.
S.  69—80,
2 )  Siehe  z.  B.  Senckenberg  1.  Y,  S.  143,  Harpprecht  a.  34,  S.  192,  n.  36,  S.  309.
5 )  H.  n.  43,  S.  225  ff.
Siehe  auch  darüber  die  K.  G.  0,  v.  .1.  1471  §.  10,  11,  12,  13  den  Gerichlsbrief
1444,  30.  April  bei  Chwel  (R.  Fr.  Anh.  n.  461);  ferner  H.  n.  35.
            
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