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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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mergerichtsacten  grösstentheils  Namen  von  gelehrten  Personen
sowohl  als  Anwälte  (Procuratoren),  als  auch  als  Redner  und  Fürsprecher ­
  (Advocaten)  der  Parteien  auf  i).
Der  Unterhalt  des  Kammergerichtes  wurde  zum  Theil  aus  denselben ­
  Quellen  wie  der  des  Hofgerichtes  bestritten.  Es  wurde  bereits
erwähnt,  dass  der  K.  Friedrich  1458,  1.  September  seinen  Bruder,
den  Erzherzog  Albrecht  von  Neuem  als  Rath  mit  einem  Jahressold
von  4000  Pf.  aufnahm  „mit  der  vnterscliaid,  daz  er  das  kamergericht
  seiner  kayserlerlichen  gnaden  besiczen  sol  durch  sich  oder
ymand  andern  an  seiner  statt,  dauon  im  dann  halb  gericht  uell
zusteen  vnd  an  den  obgemelten  vier  tausend  phennigen  abgezogen
sullen  werden“  und  dass  1470,  31.  Mai,  der  Erzbischof  von  Mainz
für  die  ihm  übertragene  Verwesung  der  k.  Kanzlei  und  Besetzung
des  Kammergerichtes  mit  allen  Nutzgenüssen  sich  verpflichtete  dem
Kaiser  jährlich  10000  fl.  rh.  zu  entrichten.  Endlich  bestimmte  aber
die  Kammergerichtsordnung  v.  J.  1471  (§.  18),  dass  die  Richter  und
die  Urtheiler  aus  den  „Sporteln“  besoldet  werden  sollten,  die  die
Parteien  entrichten  mussten 2 ).
Wie  kostspielig  und  mit  welchen  Beschwerden  verbunden  übrigens ­
  zu  jener  Zeit  die  Rechtspflege  überhaupt  und  der  Rechtszug  an
den  kaiserlichen  Hof  insbesondere  für  die  Parteien  war,  ersehen
wir  aus  der  von  Harpprecht  I.  n.  66,  S.  352  ff.  mitgetheilten,  specificirten
  Expenskosten-  und  Schadenberechnung  des  Hans  Zimmermann
für  seine  gegen  ein  Erkenntniss  des  Augsburger  Stadtgerichtes
ergriffene  Appellation,  die  in  summa  summarum  ohne  die  auf  ihn
entfallenden  Sporteln  den  Betrag  von  617  fl.  34  kr.  ausweist.  Die
kaiserlichen  Inhibitionsbriefe  kommen  ihm  allein  auf  50  Reichsgulden
zu  stehen.
Im  Allgemeinen  sind  es  noch  die  Principien  des  alten  deutschen
Rechtsganges,  wie  er  in  den  Reichsbüchern  des  13.  und  14.  Jahr-1
 )  Einen  solchen  Gewaltbrief  des  Herrn  Wilhelm  von  Buren  für  seinen  Anwald  und
Procurator  Johann  von  Streil  v.  1448,  8.  Juni  siehe  bei  Chmel  Reg 1 .  K.  Fr.
Anh.  n.  79.
2 )  Der  Kläger  sollte  gleich  beim  Anfänge  des  Processes  von  je  100  fl.  des  angesprochenen ­
  Betrages  unter  1000  fl.  2  fl.,  unter  2000  fl.  1  fl.  und  darüber  y 2  fl.  als
Sportel  entrichten.  Sie  treffen  zuletzt  diejenige  Partei,  die  in  die  Gerichtskosten
verurtheilt  wird.  Diese  Höhe  der  Sporteln  wurde  auch  in  der  K.  G.  O.  v.  J.  1495,
§.  19  noch  beibehalten.
            
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