Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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mergerichtsacten grösstentheils Namen von gelehrten Personen
sowohl als Anwälte (Procuratoren), als auch als Redner und Fürsprecher
(Advocaten) der Parteien auf i).
Der Unterhalt des Kammergerichtes wurde zum Theil aus denselben
Quellen wie der des Hofgerichtes bestritten. Es wurde bereits
erwähnt, dass der K. Friedrich 1458, 1. September seinen Bruder,
den Erzherzog Albrecht von Neuem als Rath mit einem Jahressold
von 4000 Pf. aufnahm „mit der vnterscliaid, daz er das kamergericht
seiner kayserlerlichen gnaden besiczen sol durch sich oder
ymand andern an seiner statt, dauon im dann halb gericht uell
zusteen vnd an den obgemelten vier tausend phennigen abgezogen
sullen werden“ und dass 1470, 31. Mai, der Erzbischof von Mainz
für die ihm übertragene Verwesung der k. Kanzlei und Besetzung
des Kammergerichtes mit allen Nutzgenüssen sich verpflichtete dem
Kaiser jährlich 10000 fl. rh. zu entrichten. Endlich bestimmte aber
die Kammergerichtsordnung v. J. 1471 (§. 18), dass die Richter und
die Urtheiler aus den „Sporteln“ besoldet werden sollten, die die
Parteien entrichten mussten 2 ).
Wie kostspielig und mit welchen Beschwerden verbunden übrigens
zu jener Zeit die Rechtspflege überhaupt und der Rechtszug an
den kaiserlichen Hof insbesondere für die Parteien war, ersehen
wir aus der von Harpprecht I. n. 66, S. 352 ff. mitgetheilten, specificirten
Expenskosten- und Schadenberechnung des Hans Zimmermann
für seine gegen ein Erkenntniss des Augsburger Stadtgerichtes
ergriffene Appellation, die in summa summarum ohne die auf ihn
entfallenden Sporteln den Betrag von 617 fl. 34 kr. ausweist. Die
kaiserlichen Inhibitionsbriefe kommen ihm allein auf 50 Reichsgulden
zu stehen.
Im Allgemeinen sind es noch die Principien des alten deutschen
Rechtsganges, wie er in den Reichsbüchern des 13. und 14. Jahr-1
) Einen solchen Gewaltbrief des Herrn Wilhelm von Buren für seinen Anwald und
Procurator Johann von Streil v. 1448, 8. Juni siehe bei Chmel Reg 1 . K. Fr.
Anh. n. 79.
2 ) Der Kläger sollte gleich beim Anfänge des Processes von je 100 fl. des angesprochenen
Betrages unter 1000 fl. 2 fl., unter 2000 fl. 1 fl. und darüber y 2 fl. als
Sportel entrichten. Sie treffen zuletzt diejenige Partei, die in die Gerichtskosten
verurtheilt wird. Diese Höhe der Sporteln wurde auch in der K. G. O. v. J. 1495,
§. 19 noch beibehalten.