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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

besonders  wenn  das  Kammergericht  von  demselben  Kammerrichter
und  an  demselben  Orte  abgehaltan  wird,  bleiben  sich  jedoch  selbst  da
nicht  immer  gleich.  Die  Beschaffenheit  der  zu  entscheidenden  Rechtssache, ­
  ihre  grössere  oder  kleinere  Wichtigkeit,  der  Stand,  dem  die
streitenden  Parteien  angehörten,  vor  Allem  die  Zahl  und  die  Tauglichkeit ­
  ')  der  Räthe  und  Beamten,  die  gerade  am  Hofe  zu  haben
waren,  entschied  wohl  in  den  meisten  Fällen  über  die  Art  und  Weise
der  Zusammensetzung  des  Kammergerichtes.  Diese  Umstände  erklären ­
  das  öftere  Vorkommen  derselben  Namen  hinlänglich,  ohne  dass
man  desshalb  an  ständige  Beisitzer  zu  denken  braucht.  Als  regelmässige ­
  Beisitzer  erscheinen  häufig,  wenn  sie  nicht  selbst  als  Kammerrichter ­
  dem  Gerichte  Vorsitzen,  die  höchsten  Hof-  und  Reichsbeamten, ­
  der  k.  Kanzler,  Hofmeister,  der  Erbkämmerer,  Erbmarschall,
Erbküchenmeister  u.  s.  w.  Auch  Personen  aus  den  höchsten  Ständen,
Fürsten,  Grafen  und  Herren  werden  nicht  selten  beigezogen.
Allerdings  hatte  K.  Friedrich  in  der  1471,  24.  October  zu  Wien
gegebenen  Kammergerichtsordnung  versprochen  sein  Kammergericht
mit  einem  Kammerrichter  und  einer  ziemlichen  Anzahl  ehrbarer,
redlicher  beisitzender  Urtheiler  zu  besetzen,  die  verbunden  sein
sollten,  dasselbe  stätiglieh,  wo  er  sich  gerade  im  Reiche  befände
oder  es  zu  halten  befähle,  zu  gewarten,  und  ihnen  dafür  einen  besonderen ­
  Eid  vorgeschrieben  (§.  1  und  17).  Allein  diese  Anordnung
kam,  so  lange  er  lebte,  nur  höchst  unvollkommen  zu  Anwendung.
In  dieser  Ordnung  sind  auch  die  Eidesformel  für  die  übrigen
beim  Kammergerichte  angestellten  Personen,  die  Fürsprecher  oder
Procuratoren,  die  Advocaten  und  Gerichtsboten,  endlich  für  den
Gerichtsschreiber  enthalten.  Es  wurden  beim  Kammergerichte  eigene
Gerichtsregister  geführt,  in  die  sowohl  die  Verhandlungen  als
auch  die  einzelnen  Gerichtsacte  genau  verzeichnet  wurden  (siehe
K.  G.  0.  v.  J.  1471,  §.  2  und  Kammergerichtsurtheil  v.  J.  1444,
8.  Jänner  bei  Senckenberg.  1.  0.  S.  101).  Es  sollen  (§.  3)  nur  redliche ­
  und  gelehrte  Advocaten,  die  den  Parteien  zu  rathen  wissen,
aufgenommen  werden,  und  in  der  That  weisen  die  bekannten  Kam-1)

  So  wurde  z.  B.  das  Kammerg-ericht  vom  28.  October  1447  zu  Wien  unter  dem
Grafen  Ulrich  von  Cilli,  wo  es  sich  um  die  Entscheidung-  einer  westfälischen  Streitsache ­
  handelte,  zum  Theil  mit  wissenden,  zum  Theil  mit  unwissenden
Rnthen  besetzt.  (Harppreeht  I.  n.  25,  S.  134.)
            
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