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Tomaschek
besonders wenn das Kammergericht von demselben Kammerrichter
und an demselben Orte abgehaltan wird, bleiben sich jedoch selbst da
nicht immer gleich. Die Beschaffenheit der zu entscheidenden Rechtssache,
ihre grössere oder kleinere Wichtigkeit, der Stand, dem die
streitenden Parteien angehörten, vor Allem die Zahl und die Tauglichkeit
') der Räthe und Beamten, die gerade am Hofe zu haben
waren, entschied wohl in den meisten Fällen über die Art und Weise
der Zusammensetzung des Kammergerichtes. Diese Umstände erklären
das öftere Vorkommen derselben Namen hinlänglich, ohne dass
man desshalb an ständige Beisitzer zu denken braucht. Als regelmässige
Beisitzer erscheinen häufig, wenn sie nicht selbst als Kammerrichter
dem Gerichte Vorsitzen, die höchsten Hof- und Reichsbeamten,
der k. Kanzler, Hofmeister, der Erbkämmerer, Erbmarschall,
Erbküchenmeister u. s. w. Auch Personen aus den höchsten Ständen,
Fürsten, Grafen und Herren werden nicht selten beigezogen.
Allerdings hatte K. Friedrich in der 1471, 24. October zu Wien
gegebenen Kammergerichtsordnung versprochen sein Kammergericht
mit einem Kammerrichter und einer ziemlichen Anzahl ehrbarer,
redlicher beisitzender Urtheiler zu besetzen, die verbunden sein
sollten, dasselbe stätiglieh, wo er sich gerade im Reiche befände
oder es zu halten befähle, zu gewarten, und ihnen dafür einen besonderen
Eid vorgeschrieben (§. 1 und 17). Allein diese Anordnung
kam, so lange er lebte, nur höchst unvollkommen zu Anwendung.
In dieser Ordnung sind auch die Eidesformel für die übrigen
beim Kammergerichte angestellten Personen, die Fürsprecher oder
Procuratoren, die Advocaten und Gerichtsboten, endlich für den
Gerichtsschreiber enthalten. Es wurden beim Kammergerichte eigene
Gerichtsregister geführt, in die sowohl die Verhandlungen als
auch die einzelnen Gerichtsacte genau verzeichnet wurden (siehe
K. G. 0. v. J. 1471, §. 2 und Kammergerichtsurtheil v. J. 1444,
8. Jänner bei Senckenberg. 1. 0. S. 101). Es sollen (§. 3) nur redliche
und gelehrte Advocaten, die den Parteien zu rathen wissen,
aufgenommen werden, und in der That weisen die bekannten Kam-1)
So wurde z. B. das Kammerg-ericht vom 28. October 1447 zu Wien unter dem
Grafen Ulrich von Cilli, wo es sich um die Entscheidung- einer westfälischen Streitsache
handelte, zum Theil mit wissenden, zum Theil mit unwissenden
Rnthen besetzt. (Harppreeht I. n. 25, S. 134.)