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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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eine  regelmässige  war,  dass  jener  vom  Kaiser  blos  für  einen  einzelnen ­
  Fall  oder  für  eine  Reihe  von  Fällen  ernannt,  und  dieses  nur  im
besonderen  Aufträge  des  Kaisers  tbätig  wurde.
2.  Dass  das  Kammergericht  unter  K.  Friedrich  noch  keinen
festen  Sitz  batte,  sondern  sich  stets  am  Hofe  des  Königs  befand  eben
so  wie  früher  das  Ilofgericht  <).
3.  Dass  die  Thätigkeit  des  Kammergerichtes  oft  viele  Jahre
lang  unterbrochen  war,  und  dass  der  Eifer,  mit  dem  sich  der  Kaiser
anfangs  der  obersten  Justizpflege  annahm,  in  der  Folge  immer
schwächer  wurde,  und  zuweilen  längere  Zeit  ganz  versiegte.
Die  Uriheiler  und  Beisitzer  des  Kammergerichtes  werden  in
den  meisten  Kammergerichtsurtheilen  vollständig  und  namentlich
angeführt.  Ihre  Zahl  ist  verschieden  und  schwankt  von  sieben  bis
über  25.  In  dem  Kammergericbte  vom  27.  September  1488  zu  Wien,
dem  der  Kaiser  persönlich  vorsass,  waren  sogar  28  Urtheiler  bei  der
Urtheilsfindung  tbätig.  Genommen  wurden  sie  in  der  Regel  aus  der
Zahl  der  gerade  am  Hofe  anwesenden  k.  Räthe  und  Hofbeamten,  sie
mochten  nun  dem  Stande  der  Fürsten,  Grafen,  Herren,  Ritter  oder
rittermässigen  Edelleute,  endlich  dem  gelehrten  Juristenstande  angehören, ­
  geistlich  (Bischöfe,  Äbte,  Pröbste)  oder  weltlich  sein.  Den
Ritterstand  findet  man  nach  dem  Vorbilde  des  Hofgerichtes  unter  ihnen
am  stärksten  vertreten.  Die  Zahl  der  Rechtsgelehrten  (Liccntiaten,
Doctoren  oder  Lehrer  in  geistlichen  und  weltlichen  Rechten)  ist
anfangs  verhältnissmässig  nur  gering,  1—4,  häufig  fehlen  sie  ganz,
später  werden  sie  immer  zahlreicher,  in  dem  Kammergerichte  vom
31.  März  1451  zu  Neustadt  bilden  sie  sogar  schon  die  Mehrzahl,
13  gegen  9 2 ).  Häufig  wiederholen  sich  zwar  dieselben  Namen

*)  „in  vnserrn  kuniglichen  saale,  an  vnserm  kaiserlichen  Holle“  u.  s.  w.  Ausnahmsweise ­
  beauftragte  im  J.  1447  Friedrich  seinem  Kanzler  Peter  Schlick  zu  Wien  ein
Kammergericht  niederzusetzen,  während  er  sich  selbst  zu  Grälz  befand.  In  der
Ankündigung  der  Ernennung  des  Grafen  zu  Zollern  zum  ersten  Kamrnerrichter  wird
ausdrücklich  hervorgehoben,  dass  *es  dem  Kaiser  bisher  nicht  möglich  gewesen  sei,
sein  Versprechen  wegen  Wiederaufrichtung  des  Kammergerichtes  zu  halten,  da
jener  bisher  in  Geschäften  seines  Bruders  vom  Hofe  abwesend  gewesen  sei.
2 )  Zwar  sind  die  einzelnen  Personen  nicht  alle  mit  ihren  akademischen  Graden  angeführt, ­
  doch  die  Bezeichnung  „Ehrsame“,  mit  der  sie  neben  den  „Edeln,  Vesten
und  Getreuen“  angeführt  werden,  lässt  nicht  daran  zweifeln,  dass  sie  der  Classe
der  Rechtsgelehrten  angchörten.

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