Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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eine regelmässige war, dass jener vom Kaiser blos für einen einzelnen
Fall oder für eine Reihe von Fällen ernannt, und dieses nur im
besonderen Aufträge des Kaisers tbätig wurde.
2. Dass das Kammergericht unter K. Friedrich noch keinen
festen Sitz batte, sondern sich stets am Hofe des Königs befand eben
so wie früher das Ilofgericht <).
3. Dass die Thätigkeit des Kammergerichtes oft viele Jahre
lang unterbrochen war, und dass der Eifer, mit dem sich der Kaiser
anfangs der obersten Justizpflege annahm, in der Folge immer
schwächer wurde, und zuweilen längere Zeit ganz versiegte.
Die Uriheiler und Beisitzer des Kammergerichtes werden in
den meisten Kammergerichtsurtheilen vollständig und namentlich
angeführt. Ihre Zahl ist verschieden und schwankt von sieben bis
über 25. In dem Kammergericbte vom 27. September 1488 zu Wien,
dem der Kaiser persönlich vorsass, waren sogar 28 Urtheiler bei der
Urtheilsfindung tbätig. Genommen wurden sie in der Regel aus der
Zahl der gerade am Hofe anwesenden k. Räthe und Hofbeamten, sie
mochten nun dem Stande der Fürsten, Grafen, Herren, Ritter oder
rittermässigen Edelleute, endlich dem gelehrten Juristenstande angehören,
geistlich (Bischöfe, Äbte, Pröbste) oder weltlich sein. Den
Ritterstand findet man nach dem Vorbilde des Hofgerichtes unter ihnen
am stärksten vertreten. Die Zahl der Rechtsgelehrten (Liccntiaten,
Doctoren oder Lehrer in geistlichen und weltlichen Rechten) ist
anfangs verhältnissmässig nur gering, 1—4, häufig fehlen sie ganz,
später werden sie immer zahlreicher, in dem Kammergerichte vom
31. März 1451 zu Neustadt bilden sie sogar schon die Mehrzahl,
13 gegen 9 2 ). Häufig wiederholen sich zwar dieselben Namen
*) „in vnserrn kuniglichen saale, an vnserm kaiserlichen Holle“ u. s. w. Ausnahmsweise
beauftragte im J. 1447 Friedrich seinem Kanzler Peter Schlick zu Wien ein
Kammergericht niederzusetzen, während er sich selbst zu Grälz befand. In der
Ankündigung der Ernennung des Grafen zu Zollern zum ersten Kamrnerrichter wird
ausdrücklich hervorgehoben, dass *es dem Kaiser bisher nicht möglich gewesen sei,
sein Versprechen wegen Wiederaufrichtung des Kammergerichtes zu halten, da
jener bisher in Geschäften seines Bruders vom Hofe abwesend gewesen sei.
2 ) Zwar sind die einzelnen Personen nicht alle mit ihren akademischen Graden angeführt,
doch die Bezeichnung „Ehrsame“, mit der sie neben den „Edeln, Vesten
und Getreuen“ angeführt werden, lässt nicht daran zweifeln, dass sie der Classe
der Rechtsgelehrten angchörten.
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