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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

mit  dem  Jahressold  von  4000  Pfund  Pfennige  unter  der  Bedingung
ernannt  hatte,  sein  k.  Kammergericht  entweder  seihst  zu  besetzen
oder  durch  eine  andere  Person  an  seiner  Statt  besetzen  zu  lassen.
11.  1459,  28.  Nov.  zu  Neustadt  (Sncknbrg.  1.  Y.  S.  139)  wieder
der  Markgraf  W-  v.  Br.
11.  im  J.  1465,  4.  April  (H.  n.  36,  S.  202)  sass  K  Friedrich
selbst  dem  Kammergerichte  vor,  und  eben  da  am  18.  November  (H.
n.  37,  S.  210)  der  k.  Kanzler  Ulrich  von  Pass  au,
12.  im  J.  1466,  14.  August,  dann  am  7.  Nov.  derselbe  zu
Neustadt  (Chmel  Reg.  n.  4604,  4730),
13.  im  J.  1469,  17.  und  31.  August  derselbe  (n.  5659,  5679),
14.  im  J.  1472,  23.  Oet.  (H.  n.  44,  S.  249)  zu  Neustadt  der
Erzkanzler  Erzbischof  Adolph  von  Mainz*),
15.  im  J.  1473,  7.  Juli  (H.  n.  45,  S.  254)  derselbe  zu  Niederbaden ­
  ä)  und  1474,  24.  Mai  (H.  S.  301)  zu  Augsburg;
16.  im  J.  1488,  27.  Sept.  fand  zu  Wien  (H.  n.  27,  S.  145)
ein  Kammergericht  unter  dem  persönlichen  Vorsitz  des  Kaisers
statt,  ebenso
17.  im  J.  1490,  14.  Mai  zu  Neustadt  (Chmel  Reg.  n.  8559),
In  demselben  Jahre  kündigte  er  in  einem  k.  Patente  den  Reichsständen ­
  an,  dass  er  die  Absicht  habe  sein  k.  Kammergericht,  „so
etlich  Zeit  her  in  gemeiner  Übung  nicht  gewesen  ist,  wiederumb  aufzurichten“ ­
  (H.  n.  47,  S.  279)  und  wiederholte
18.  im  J.  1491,  24.  Oct.  zu  Linz  diese  Zusicherung  (II.  n.  48.
S.  280);
19.  im  J.  1492,  16.  April  (H.  50,  S.  282)  ernannte  er  auch
wirklich  „an  vnserm  kayserlichen  Hoffe,  wo  wir  dann  zumalen  im
Reiche  sein  werden“  den  Grafen  Eytel  Fritz  zu  Zollern  zum
k.  Kammerrichter.
Daraus  geht  hervor:  1.  Dass  das  Amt  eines  Kammerrichters
eben  so  wenig  ein  ständiges,  als  die  Thätigkeit  des  Kammergerichtes

1)  Bereits  im  J.  1470,  31.  Mai  (Chmel  Reg-.  Fr.  n.  6040)  verpflichtete  sich  der  Erzbischof ­
  dem  Kaiser,  der  ihm  die  Verwesung  der  kaiserlichen  Kanzlei  und  die
Besetzung  des  Kammergerichtes  mit  den  daraus  fliessenden  Nutzerträgnissen
überlassen  hatte,  dafür  jährlich  die  Summe  von  19.000  fl.  zu  entrichten.
2 )  Aus  dieser  Urkunde  geht  hervor,  dass  das  Kammergericht  im  J.  1472  und  1473  beinahe ­
  ununterbrochen  fortgesetzt  wurde  (24.  Jänner,  17.  Februar,  7.  März,  li>.  April,
24.  Oct'ober  und  5.  Mai  1472,  1.  Juni  und  7.  Juli  1473).
            
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