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Tomaschek
Regel aus dem Fürstenstande, immer aber aus seinen angesehensten
Hofbeamten, der als Richter an seiner Statt und in seinem Namen
entweder für einen einzelnen Fall t) oder ganz allgemein für die an
seinem Hofe schwebenden Rechtssachen 2 ) sein k. Kammergericht
besetzte.
Aber seihst in dem Falle, wenn der Kammerrichter nur für
einen einzelnen Fall im Aufträge und auf das Geheiss des Königs
thätig wird, unterscheidet er sich wesentlich von einem, von diesem
durch ausdrückliche C o m m i s s i o n für die Entscheidung einer Rechtssache
an seiner Statt gesetzten Richter. Denn solche Commissäre
werden regelmässig nur für einzelne Fälle, nie ganz allgemein für
eine Reihe von Fällen bestellt, sie entscheiden die Streitsache nicht
im königl. Hofe, sondern an ihrem Wohnsitze oder dem Orte ihres
zufälligen Aufenthaltes, die Ladungs-, Gebots-, Verkünd- und Gerichtsbriefe
für die Parteien gehen, wenn auch im Namen und an
der Statt des Kaisers immer von ihnen in eigener Person und unter
ihrem eigenen Siegel aus 8 ), sie sind ganz unbeschränkt in der Art
und Weise der Entscheidung, in der Besetzung des entscheidenden
Gerichtes, in dem Rechtsgange, den sie dabei einlialten wollen,
und übertragen nicht selten hei persönlicher Verhinderung den Vorsitz
in ihrem Gerichte einem „Surrogaten 4 )“; endlich kommen auch
Appellationen von ihren Aussprüchen an das k. Kammergericht vor,
oder die Parteien wenden sich an den Kaiser seihst um ein Leuterungserkenntniss.
*) ■ , • den (Bischof Peter zu Augsburg) wir inj dis er such an vnser stat ze richten
geseczet hant ... als er vnser camergericht allhie besessen hat. Chmel R. Fr.
Anhang n. 28; „(len wir daru mb an vnser stat zu richten geseczt haben n. 25,
derselben sach diczmal n. 4.“
2 ) • • • den (Wilhelm, Markgraf von Hochberg) wir indisen und andern Sachen,
so f ü r v n s in vnserm kuniglichen h o f e hangen, an vnser stat zu richter
geseczt haben, n. 18, 21.
8 ) z. B. der Bischof Johann von Basel (Harpprecht I. S. 230) fordert als k. Comissarius
den Ludwig Meutiug auf „vor vns oder vnserm Surrogaten, dem wir
villeiclit die ding an vnnser Statt amphelhen werden u , an einem bestimmten Tag zu
erscheinen; der Graf Ulrich zu Würtenberg „s ub d el eg ir t“ und macht einige
Personen „zu kaiserlichen Comissarien an seiner Statt“ im J. 1479. (II. n. 62,
S. 330.)
4 ) Siehe z. ß. Harpprecht 1, n. 30, S. 158.