Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

582

Tomaschek

Regel  aus  dem  Fürstenstande,  immer  aber  aus  seinen  angesehensten
Hofbeamten,  der  als  Richter  an  seiner  Statt  und  in  seinem  Namen
entweder  für  einen  einzelnen  Fall  t)  oder  ganz  allgemein  für  die  an
seinem  Hofe  schwebenden  Rechtssachen 2 )  sein  k.  Kammergericht
besetzte.
Aber  seihst  in  dem  Falle,  wenn  der  Kammerrichter  nur  für
einen  einzelnen  Fall  im  Aufträge  und  auf  das  Geheiss  des  Königs
thätig  wird,  unterscheidet  er  sich  wesentlich  von  einem,  von  diesem
durch  ausdrückliche  C  o  m  m  i  s  s  i  o  n  für  die  Entscheidung  einer  Rechtssache ­
  an  seiner  Statt  gesetzten  Richter.  Denn  solche  Commissäre
werden  regelmässig  nur  für  einzelne  Fälle,  nie  ganz  allgemein  für
eine  Reihe  von  Fällen  bestellt,  sie  entscheiden  die  Streitsache  nicht
im  königl.  Hofe,  sondern  an  ihrem  Wohnsitze  oder  dem  Orte  ihres
zufälligen  Aufenthaltes,  die  Ladungs-,  Gebots-,  Verkünd-  und  Gerichtsbriefe ­
  für  die  Parteien  gehen,  wenn  auch  im  Namen  und  an
der  Statt  des  Kaisers  immer  von  ihnen  in  eigener  Person  und  unter
ihrem  eigenen  Siegel  aus  8 ),  sie  sind  ganz  unbeschränkt  in  der  Art
und  Weise  der  Entscheidung,  in  der  Besetzung  des  entscheidenden
Gerichtes,  in  dem  Rechtsgange,  den  sie  dabei  einlialten  wollen,
und  übertragen  nicht  selten  hei  persönlicher  Verhinderung  den  Vorsitz ­
  in  ihrem  Gerichte  einem  „Surrogaten 4 )“;  endlich  kommen  auch
Appellationen  von  ihren  Aussprüchen  an  das  k.  Kammergericht  vor,
oder  die  Parteien  wenden  sich  an  den  Kaiser  seihst  um  ein  Leuterungserkenntniss.


*)  ■  ,  •  den  (Bischof  Peter  zu  Augsburg)  wir  inj  dis  er  such  an  vnser  stat  ze  richten
geseczet  hant  ...  als  er  vnser  camergericht  allhie  besessen  hat.  Chmel  R.  Fr.
Anhang  n.  28;  „(len  wir  daru  mb  an  vnser  stat  zu  richten  geseczt  haben  n.  25,
derselben  sach  diczmal  n.  4.“
2 )  •  •  •  den  (Wilhelm,  Markgraf  von  Hochberg)  wir  indisen  und  andern  Sachen,
so  f  ü  r  v  n  s  in  vnserm  kuniglichen  h  o  f  e  hangen,  an  vnser  stat  zu  richter
geseczt  haben,  n.  18,  21.
8 )  z.  B.  der  Bischof  Johann  von  Basel  (Harpprecht  I.  S.  230)  fordert  als  k.  Comissarius
  den  Ludwig  Meutiug  auf  „vor  vns  oder  vnserm  Surrogaten,  dem  wir
villeiclit  die  ding  an  vnnser  Statt  amphelhen  werden u ,  an  einem  bestimmten  Tag  zu
erscheinen;  der  Graf  Ulrich  zu  Würtenberg  „s  ub  d  el  eg  ir  t“  und  macht  einige
Personen  „zu  kaiserlichen  Comissarien  an  seiner  Statt“  im  J.  1479.  (II.  n.  62,
S.  330.)
4 )  Siehe  z.  ß.  Harpprecht  1,  n.  30,  S.  158.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.