Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. 581
Hofgerichtsurtheile unterschrieben Vorkommen 1 ); unter K. Friedrich
III. Johann Geisler, der im Jahre 1441 31. Juli (Chmel
Reg. Friede. III. n. 344) den Eid als Hofschreiber ablegte und
in den Jahren 1442, 1445 und 1448 Hofgerichtsurtheile unterfertigt
2 ). Aus diesen und anderen Zeugnissen geht hervor, dass
die vom Könige bestellten ständigen Schreiber am Hofgerichte auch
ausserdem zu verschiedenen Schreibgeschäften in der k. Kanzlei und
am Hofe verwendet wurden.
Das k. Rauinicrgerickt unter R. Friedrich 111.
Für das k. Kammergericht unter K. Friedrich III. seine Verfassung,
Besetzung und den hei ihm üblichen Rechtsgang ist das
k. Hofgericht als Vorbild von massgebender Bedeutung gewesen, und
nur allmählich und stückweise gelang es dem fremden Rechte und
dem römisch-kanonischen Process einen wesentlich verändernden Einfluss
auf dasselbe zu gewinnen.
Eine genaue Einsicht in seine Verhältnisse gestatten uns die von
Chmel (im Anhänge zu seinen Regesten K. Friedrich’s III.) Harpprecht
(Archiv des k. Kammergerichts I. B.) und Senckenberg (De Judicio
camerali hodierno) publicirten Kammergerichtsurtheile.
Der Kaiser sass dem Kammergerichte entweder persönlich vor 3 ),
oder er bestellte gewöhnlich wegen Überladung mit anderen Geschäften
und Mangel an Zeit 4 ) einen Kammerrichter, in der
*) Heinricus. Antiqq. Gosl. p. 371. Siehe auch die oben angeführte Stelle aus Eberhard
Windeck, nach der Petrus Wacker das Hofgerichtssiegel in Verwahrung hatte
und die mitgetheilte Urkunde K. Sigismund’s vom 23. März 1431. (Übrigens befanden
sich die Hofgerichtssiegel von Ludwig dem Baier angefangen noch im J. 1774
zu Plassenburg- im Brandenburgischen Archiv. Siehe Spiess, Bulla aurea Rudolphi 1.
S. 39 ff. werden sie näher beschrieben.) K. Sigismund erhob 1330, 3. Jänner den
Petrus Wacker (regalis aulae et imperialis judicii curiae consiliarium, protonotarium
et secretarium) in den Adelsstand. Siehe auch die Hofgerichtsurtheile v. J. 1417
bei Harpprecht a. a. 0. n. XXI, S. 125 u. XXII. S. 128.
2 ) Senckenberg, De iud. cam. liod. Urk. 1. Q., R. 1. und 2., V.
a ) So im J. 1448, 21. September zu Wien, und am 15. October zu Neustadt, eben da
auch am 4. April 1465 und 1488, 27. September zuJVVien.
*) »Ob wir zu disen Zeiten mit solichen geschefften vnd vnmussen beladen sein, das
wir selbs vnser uniglich camergericht nicht besiczen, vnd die Sachen, so vor vns
im rechte hangen ausgerichten mögen“. Chmel R. Fr. n. 2281.