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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Tomaschek

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Urtheile  der  verscliiedensten  anderen  Gerichte.  Der  eigentliche  Hofgerichtsschreiber
  wurde  nun  allerdings  vielleicht  in  den  ersten  Zeiten
zu  den  Acten  der  königl.  Rechtspflege  beigezogen  und  führte  auch
„vnser  vnd  des  reichs  achtbuch“.  Mit  der  Zeit  stellte  sich  jedoch
die  Notlnvendigkeit  heraus,  dass  der  Kaiser  für  die  von  ihm  persönlich
oder  mit  seinen  Rathen  vorgenommenen  gerichtlichen  Acte  seinen
eigenen  Schreiber  verwendete,  dem  sodann  auch  die  Führung  der
Achtregister  anvertraut  wurde.  Da  aber  das  Hofgericht  in  beständigem
Verkehr  mit  dem  Kaiser  stand  *),  der  wohl  durch  den  speeiellen
Notar  des  Königs  vermittelt  wurde,  und  es  in  dem  Interesse  des
Königs  war  die  finanzielle  Seite  der  hofgerichtlichen  Gerichtsbarkeit ­
  zu  überwachen,  so  bestand,  wie  es  scheint,  schon  früh a ),  im
Hofgerichte  neben  dem  von  diesem  bestellten  und  beeideten  Notar
ein  zweiter,  den  der  Kaiser  selbst  aus  den  Notaren  oder  Protonotaren
  seiner  Kanzlei  ernannte  und  der  den  Eid  in  die  Hände  des
Kaisers  selbst  ablegte.  In  dieser  Eigenschaft  unterschreibt  Johannes
Kirchheim  oder  Kirchen  unter  K.  Wenzel,  die  Achtserklärung  gegen
die  Stadt  Aachen:  Datum  per  copiam,  per  me  Johannem  Kirchheim
sacr.  imperial.  Cur.  judicii  Prothonotarium  3 ),  derselbe,
der  unter  K.  Ruprecht  bald  als  k.  Protonotär  und  Hofschreiber 4 ),
bald  lilos  als  k.  Hofschreiber 5 ),  bald  als  Kamm  er  schreib  er 8 ),
unter  K.  Sigismund  als  Protonotär  und  Hofschreiber  bezeichnet ­
  wird  (Registrh.  K.  Sigm.),  und  in  dem  wir  den  Verfasser  jener
Urkunde  vermuthen;  unter  König  Sigismund  der  k  .Protonotär  und
Hofschreiber  Peter  Wacker,  von  dem  in  Jahren  1418  u.  1422

*)  Der  Kaiser  publicirte  häufig  die  von  dem  Hofgerichte  gesprochenen  Urtheile,
Franklin  De  j.  i.  S.  67,  sprach  in  Folge  des  Hofgerichtsurtheils  die  Reichsacht
aus,  oder  absolvirte  davon  S.  82  u.  s.  w.
2 )  Schon  die  Constitution  Albrecht’s  I.  v.  J.  1298  scheint  mir  darauf  hinzudeuten
c.  37:  Wirsetzen  und  gepieten  auch,  swer  mit  rechter  klag  in  die  oberacht  kumpt,
den  sol  unser  Schreiber  an  unser  a  c  h  tp  u  ch  schreiben  umb  welche  sach
und  warumb  er  in  die  oberacht  komen  sey.
3 )  J.  Wencker,  Collecta  arcliivi.  S.  401.  Vgl.  auch  Chmel  Reg.  Rup.  N.  1680  und
des  Hofgerichtsurtheil  vom  J.  1394  bei  Harj.  oreeht  a.  a.  0.  n.  XVIII,  S.  113.
4 )  Siehe  Chmel  n.  2293.
6 )  Ebendaselbst  n.  1368.
fl )  Ebendaselbst  n.  2084.
            
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