Tomaschek
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Urtheile der verscliiedensten anderen Gerichte. Der eigentliche Hofgerichtsschreiber
wurde nun allerdings vielleicht in den ersten Zeiten
zu den Acten der königl. Rechtspflege beigezogen und führte auch
„vnser vnd des reichs achtbuch“. Mit der Zeit stellte sich jedoch
die Notlnvendigkeit heraus, dass der Kaiser für die von ihm persönlich
oder mit seinen Rathen vorgenommenen gerichtlichen Acte seinen
eigenen Schreiber verwendete, dem sodann auch die Führung der
Achtregister anvertraut wurde. Da aber das Hofgericht in beständigem
Verkehr mit dem Kaiser stand *), der wohl durch den speeiellen
Notar des Königs vermittelt wurde, und es in dem Interesse des
Königs war die finanzielle Seite der hofgerichtlichen Gerichtsbarkeit
zu überwachen, so bestand, wie es scheint, schon früh a ), im
Hofgerichte neben dem von diesem bestellten und beeideten Notar
ein zweiter, den der Kaiser selbst aus den Notaren oder Protonotaren
seiner Kanzlei ernannte und der den Eid in die Hände des
Kaisers selbst ablegte. In dieser Eigenschaft unterschreibt Johannes
Kirchheim oder Kirchen unter K. Wenzel, die Achtserklärung gegen
die Stadt Aachen: Datum per copiam, per me Johannem Kirchheim
sacr. imperial. Cur. judicii Prothonotarium 3 ), derselbe,
der unter K. Ruprecht bald als k. Protonotär und Hofschreiber 4 ),
bald lilos als k. Hofschreiber 5 ), bald als Kamm er schreib er 8 ),
unter K. Sigismund als Protonotär und Hofschreiber bezeichnet
wird (Registrh. K. Sigm.), und in dem wir den Verfasser jener
Urkunde vermuthen; unter König Sigismund der k .Protonotär und
Hofschreiber Peter Wacker, von dem in Jahren 1418 u. 1422
*) Der Kaiser publicirte häufig die von dem Hofgerichte gesprochenen Urtheile,
Franklin De j. i. S. 67, sprach in Folge des Hofgerichtsurtheils die Reichsacht
aus, oder absolvirte davon S. 82 u. s. w.
2 ) Schon die Constitution Albrecht’s I. v. J. 1298 scheint mir darauf hinzudeuten
c. 37: Wirsetzen und gepieten auch, swer mit rechter klag in die oberacht kumpt,
den sol unser Schreiber an unser a c h tp u ch schreiben umb welche sach
und warumb er in die oberacht komen sey.
3 ) J. Wencker, Collecta arcliivi. S. 401. Vgl. auch Chmel Reg. Rup. N. 1680 und
des Hofgerichtsurtheil vom J. 1394 bei Harj. oreeht a. a. 0. n. XVIII, S. 113.
4 ) Siehe Chmel n. 2293.
6 ) Ebendaselbst n. 1368.
fl ) Ebendaselbst n. 2084.