Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. S79
gerichtes eigene Bücher geführt: über proscriptorum, acht buch,
des heiligen reichs acht buch, registra memorialia <).
Nun spricht aber unsere Urkunde nebst diesem Schreiber des
Hofgerichtes noch von einem zweiten, den der Kaiser setzen solle,
einen beeideten „Nachschreiber“, der entweder dem geistlichen
oder dem weltlichen Stande entnommen 2 ), das Register führen und
verwahren soll, in welches er Alles, was bei dem Hofgerichte geschieht,
einträgt s ) und dem König auf Verlangen mitzutheilen verpflichtet
ist. Niemand dürfe aus der Reichsacht entlassen werden,
bevor er sich nicht vor diesem (durch die Zahlung des Achtschatzes)
gelöst hat. Dieser Schreiber hatte demnach die Bestimmung, die
gesammte Thätigkeit und Einkünfte des Hofgerichtes zu controliren,
und nach dem kräftigen Ausdruck dieser Urkunde dafür zu sorgen,
dass der König nicht von dem Hofrichter und seinem Schreiber betrogen
werde. Dies scheint jedoch jedenfalls nur ein Theil seiner
Thätigkeit gewesen zu sein. Denn zu keiner Zeit, auch nicht nach
Errichtung des königlichen Hofgerichts, hatte sich der König jeder
persönlichen Jurisdiction gänzlich begeben, die freilich im XV. Jahrhundert
in der Form des k. Kammergerichts einen überwiegenden
Umfang erlangte. Der König verhängte des Reiches Acht- und Aberacht
nicht blos in Folge von Urtheilen des Hofgerichts, sondern über
') Siehe Franklin. Dej. i. S. S2 und 83.
2 ) Nach der ursprünglichen Verfassung der Lex. Mog. sollte der notarius specialis
des Ilofgerichtes immer ein Weltlicher sein, aus einem Grunde, der freilich hei
den veränderten Anschauungen des IS. Jahrhunderts bereits seine Kraft verloren
hatte. Idem erit laicus propter sentencias sanguinum, quas clerico
scribere non licet, et preterea ut si delinquid in officio suo, pena debita
puniatur.
3 ) Wo sind diese Registratur- und Achtbücher hingekommen, die ohne Zweifel
genau geführt wurden? Während sich von Ruprecht an die Registratursbücher
der deutschen Könige und Kaiser vollzählig und vollständig erhalten haben, findet
sich weder von dem Register des notarius specialis iustitiarii noch dem des kais.
Hofgerichtsschreibers die geringste Spur. Wie werthvoll für die Einsicht in die
Rechtspflege des obersten Reichsgerichtes, ja für die deutsche Rechtsgeschichte
überhaupt, wäre nicht die Entdeckung dieser so wichtigen Aufzeichnungen, zu
deren Auffindung immerhin ein glücklicher Zufall führen kann. Ob sich nicht in
dem Familienarchiv des Hardeck’schen Hauses, dem der letzte Hofrichter angehörte,
mit Erfolg nachforschen Hesse? Diesem verdankt auch Senckenberg das merkwürdige
unten mitgetheiltc Kammergerichtsurtheil v. J. 1459 (De jud. cam. hod. Urk.
Y. S. 139).