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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  S79
gerichtes  eigene  Bücher  geführt:  über  proscriptorum,  acht  buch,
des  heiligen  reichs  acht  buch,  registra  memorialia  <).
Nun  spricht  aber  unsere  Urkunde  nebst  diesem  Schreiber  des
Hofgerichtes  noch  von  einem  zweiten,  den  der  Kaiser  setzen  solle,
einen  beeideten  „Nachschreiber“,  der  entweder  dem  geistlichen
oder  dem  weltlichen  Stande  entnommen 2 ),  das  Register  führen  und
verwahren  soll,  in  welches  er  Alles,  was  bei  dem  Hofgerichte  geschieht, ­
  einträgt s )  und  dem  König  auf  Verlangen  mitzutheilen  verpflichtet ­
  ist.  Niemand  dürfe  aus  der  Reichsacht  entlassen  werden,
bevor  er  sich  nicht  vor  diesem  (durch  die  Zahlung  des  Achtschatzes)
gelöst  hat.  Dieser  Schreiber  hatte  demnach  die  Bestimmung,  die
gesammte  Thätigkeit  und  Einkünfte  des  Hofgerichtes  zu  controliren,
und  nach  dem  kräftigen  Ausdruck  dieser  Urkunde  dafür  zu  sorgen,
dass  der  König  nicht  von  dem  Hofrichter  und  seinem  Schreiber  betrogen ­
  werde.  Dies  scheint  jedoch  jedenfalls  nur  ein  Theil  seiner
Thätigkeit  gewesen  zu  sein.  Denn  zu  keiner  Zeit,  auch  nicht  nach
Errichtung  des  königlichen  Hofgerichts,  hatte  sich  der  König  jeder
persönlichen  Jurisdiction  gänzlich  begeben,  die  freilich  im  XV.  Jahrhundert ­
  in  der  Form  des  k.  Kammergerichts  einen  überwiegenden
Umfang  erlangte.  Der  König  verhängte  des  Reiches  Acht-  und  Aberacht ­
  nicht  blos  in  Folge  von  Urtheilen  des  Hofgerichts,  sondern  über

')  Siehe  Franklin.  Dej.  i.  S.  S2  und  83.
2 )  Nach  der  ursprünglichen  Verfassung  der  Lex.  Mog.  sollte  der  notarius  specialis
des  Ilofgerichtes  immer  ein  Weltlicher  sein,  aus  einem  Grunde,  der  freilich  hei
den  veränderten  Anschauungen  des  IS.  Jahrhunderts  bereits  seine  Kraft  verloren
hatte.  Idem  erit  laicus  propter  sentencias  sanguinum,  quas  clerico
scribere  non  licet,  et  preterea  ut  si  delinquid  in  officio  suo,  pena  debita
puniatur.
3 )  Wo  sind  diese  Registratur-  und  Achtbücher  hingekommen,  die  ohne  Zweifel
genau  geführt  wurden?  Während  sich  von  Ruprecht  an  die  Registratursbücher
der  deutschen  Könige  und  Kaiser  vollzählig  und  vollständig  erhalten  haben,  findet
sich  weder  von  dem  Register  des  notarius  specialis  iustitiarii  noch  dem  des  kais.
Hofgerichtsschreibers  die  geringste  Spur.  Wie  werthvoll  für  die  Einsicht  in  die
Rechtspflege  des  obersten  Reichsgerichtes,  ja  für  die  deutsche  Rechtsgeschichte
überhaupt,  wäre  nicht  die  Entdeckung  dieser  so  wichtigen  Aufzeichnungen,  zu
deren  Auffindung  immerhin  ein  glücklicher  Zufall  führen  kann.  Ob  sich  nicht  in
dem  Familienarchiv  des  Hardeck’schen  Hauses,  dem  der  letzte  Hofrichter  angehörte,
mit  Erfolg  nachforschen  Hesse?  Diesem  verdankt  auch  Senckenberg  das  merkwürdige
unten  mitgetheiltc  Kammergerichtsurtheil  v.  J.  1459  (De  jud.  cam.  hod.  Urk.
Y.  S.  139).
            
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