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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

S77

Von  der  höchsten  k.  Gerichtsbarkeit  S.  58).  Es  fehlt  übrigens  auch
nicht  an  Zeugnissen,  dass  in  Streitsachen,  die  Westfalen  betrafen,
die  Gerichte  wirklich  aus  Wissenden  zusammengesetzt  wurden.  So
besetzte  im  Jahre  1438,  18.  Juni  der  Pfalzgraf  Otto  von  Baiern
mit  acht,  namentlich  angeführten  „vnsern  vnd  der  pfalcze
wissenden  reten“  ein  Gericht  in  einer  Streitsache  zwischen  der
Stadt  Weisenburg  und  Walter  Zeiss.  Vom  Jahre  1447  ist  uns  ein
Gerichtsbrief  K.  Friedrich’s  über  einen  gerichtlichen  Act  des  Kammergerichtns
  mit  dem  Vidimus  des  Hofrichters  Grafen  Michel  zu  Hardeck
  vom  4.  December  d.  J.  (Harpprecht  a.  a.  0.  Urk.  n.  XXV)
erhalten,  das  zu  Wien  unter  dem  Vorsitze  des  Grafen  Ulrich  zu
Cilli  und  zu  Ortemburg  stattfand,  „als  der  mit  vnseren  Graven,  crsamen,
  edeln  und  lieben  Getrewen  der  heimlichen  Rechten
wissenden  vnd  etlichen  andern  unwissenden  an  unserer
statt  unser  kuniglich  camergericht  besessen  hat.  Einige  Bürger  der
Stadt  Speier  waren  nämlich  auf  die  Klage  des  Vogtes  Niclas  von
Hunolstein  von  dem  Freistuhle  zu  Herbode  verurtheilt  worden,
obwohl  sie  bereits  sowohl  von  den  zur  Entscheidung  der  Streitsache
vom  Kaiser  „gesaczten  richter  und  comissarien“  als  auch  von  dem
Erzbischöfe  von  Mainz  „dem  richter  an  vnserer  statt“,  der  Klage
quitt  und  ledig  erkannt  worden  waren,  „darauff  hand  sich  vnser
vorgenanter  fürste  und  richter,  auch  die  graven,  edeln,  gelehrten
vnd  andern  wissenden  und  unwissenden  besprochen“  und
schoben  das  Urtheil  an  Se.  Majestät  selbst,  „also  nach  rat  derselben ­
  wissenden,  edeln,  gelerten  und  andern  so  haben  wir  vns
hierüber  erkennet  und  gesprochen,  erkennen  vns  vnd  sprechen  zu
recht  mit  diesem  brieff  etc.“  1 )-*)

  Wenn  K.  Friedrich  in  dem  Landfrieden  v.  J.  1487  zu  Nürnberg  verspricht  nach
dem  Rathe  der  Reichsstände  sein  und  des  Reiches  Kammergericht  „mit  redlichen’
erbern  und  wissenden  Cammer-Richtern.  Bevsiczern  und  Schreibern“  zu  besetzen
(N.  S.  d.  R.  A.  S.  280),  so  meinte  er  hier  wohl  nur  die  Rechtskenntniss  im  Allgemeinen ­
  und  nicht  die  des  westfälischen  Rechtes  insbesondere,  etwa  in  demselben
Sinne  wie  Graf  Heinrich  von  Schwarzburg  in»  J.  1421  die  Streitigkeiten  zwischen
dem  Erzbischof  von  Magdeburg  und  dem  Kurfürsten  von  Brandenburg  „nach
anwisunge  rechtwissender  lute“  entschied  (Riedel:  cod.  dipl.  Brandeub.
II,  4,  S.  24  IT.  Vgl.  auch  Franklin;  Beiträge  S.  Iö8).
            
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