Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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Von der höchsten k. Gerichtsbarkeit S. 58). Es fehlt übrigens auch
nicht an Zeugnissen, dass in Streitsachen, die Westfalen betrafen,
die Gerichte wirklich aus Wissenden zusammengesetzt wurden. So
besetzte im Jahre 1438, 18. Juni der Pfalzgraf Otto von Baiern
mit acht, namentlich angeführten „vnsern vnd der pfalcze
wissenden reten“ ein Gericht in einer Streitsache zwischen der
Stadt Weisenburg und Walter Zeiss. Vom Jahre 1447 ist uns ein
Gerichtsbrief K. Friedrich’s über einen gerichtlichen Act des Kammergerichtns
mit dem Vidimus des Hofrichters Grafen Michel zu Hardeck
vom 4. December d. J. (Harpprecht a. a. 0. Urk. n. XXV)
erhalten, das zu Wien unter dem Vorsitze des Grafen Ulrich zu
Cilli und zu Ortemburg stattfand, „als der mit vnseren Graven, crsamen,
edeln und lieben Getrewen der heimlichen Rechten
wissenden vnd etlichen andern unwissenden an unserer
statt unser kuniglich camergericht besessen hat. Einige Bürger der
Stadt Speier waren nämlich auf die Klage des Vogtes Niclas von
Hunolstein von dem Freistuhle zu Herbode verurtheilt worden,
obwohl sie bereits sowohl von den zur Entscheidung der Streitsache
vom Kaiser „gesaczten richter und comissarien“ als auch von dem
Erzbischöfe von Mainz „dem richter an vnserer statt“, der Klage
quitt und ledig erkannt worden waren, „darauff hand sich vnser
vorgenanter fürste und richter, auch die graven, edeln, gelehrten
vnd andern wissenden und unwissenden besprochen“ und
schoben das Urtheil an Se. Majestät selbst, „also nach rat derselben
wissenden, edeln, gelerten und andern so haben wir vns
hierüber erkennet und gesprochen, erkennen vns vnd sprechen zu
recht mit diesem brieff etc.“ 1 )-*)
Wenn K. Friedrich in dem Landfrieden v. J. 1487 zu Nürnberg verspricht nach
dem Rathe der Reichsstände sein und des Reiches Kammergericht „mit redlichen’
erbern und wissenden Cammer-Richtern. Bevsiczern und Schreibern“ zu besetzen
(N. S. d. R. A. S. 280), so meinte er hier wohl nur die Rechtskenntniss im Allgemeinen
und nicht die des westfälischen Rechtes insbesondere, etwa in demselben
Sinne wie Graf Heinrich von Schwarzburg in» J. 1421 die Streitigkeiten zwischen
dem Erzbischof von Magdeburg und dem Kurfürsten von Brandenburg „nach
anwisunge rechtwissender lute“ entschied (Riedel: cod. dipl. Brandeub.
II, 4, S. 24 IT. Vgl. auch Franklin; Beiträge S. Iö8).