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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

T  omaschek

STG

allerdings  sowohl  von  Seite  der  Könige  als  der  Reichsstände  das
Bestrehen,  ihre  Wirksamkeit  auf  die  gesetzlichen  Schranken  zurückzuführen ­
  fj  und  durch  die  Regelung  ihrer  Competenz  den  Übergriffen,
die  sie  sich  zu  Schulden  kommen  Hessen,  entgegen  zu  wirken.  Doch
dauerte  es  bekanntlich  noch  sehr  lange,  bis  es  gelang  diesen  wirklich ­
  zu  steuern,  und  noch  im  Jahre  1470,  30.  August  (Chmel  Reg.
Friede.  III.  n.  6128)  durften  sie  es  wagen,  den  K.  Friedrich  selbst
sammt  seinem  Kanzler  und  Vorsitzenden  des  Reichskammergerichts
Bischof  Ulrich  von  Passau  wegen  der  Begünstigung  der  Stadt
Strassburg  in  einem  Processe  vor  ihr  Gericht  zu  laden  und  die
Cassirung  des  Urtheiles  zu  verlangen.  Sollten  daher  die  aus  einem
so  bedeutenden  Theile  Deutschlands  kommenden  Rechtssachen  nicht
auch  schon  durch  die  Natur  der  Sache  der  Jurisdiction  des  Hofgerichts
entzogen  bleiben 3 ),  so  konnte  es,  „damit  das  Hofgericht  vollführt ­
  werde“,  nicht  dem  blossen  Zufall  überlassen  bleiben,  oh
sich  gerade  beim  Holgerichte  und  am  k.  Hofe  Leute  vorfanden,  die
der  heimlichen  Rechte  wissend,  und  daher  im  Stande  waren,  in
diesen  Fällen  das  Hofgericht  zu  besetzen  s)  (vgl.  auch  Senckenberg.

0  So  Hess  sich  K.  Kupprecht  iin  J.  1408  von  vier  westfälischen  Freigrafen  ein
uns  in  46  Artikeln  erhaltenes  Weisthum  über  die  Freigerichte  und  ihre  Rechte  gehen
(N.  S.  v.  A.  R.  S.  105  -  110);  im  J.  1430  reformirte  Erzbischof  Dietrich  von  Köln
auf  Befehl  K.  Sigmund's  zu  Arnsberg  die  heimliche  Acht  in  Westfalen  in  20
Capiteln  (a.  a.  0-  S.  128  ff.).  So  handelt  der  Landfrieden  K.  Albrecht’s  II.  vom
J.  1438  im  §.  34  „nachdem  und  vif  ungebürlich  Sachen  an  demselben  gericht
vorlauffen  und  bissher  etwie  dick  gemacht  haben“  von  den  westf.  Gerichten  und
fordert  ihre  Besetzung  „mit  fromen,  verstendigen  und  erfarnen  leuten“  (a.  a.  0.
S.  154)  ;  eben  so  der  Reichstag  zu  Nürnberg  im  J.  1438  §.  12—21,  S.  162,  zu
Frankfurtv.  J.  1442,  §.13  —15,  S.  172,  Kaiser  Friedrich  im  J.  1442,  14.Aug.  Chmel
n.  23.  Anhang,  1446,  21.  Dec.  (Chmel  n.  69  Anhang.  Siehe  auch  n.  73)  u.  s.  w.
2 )  Hatte  doch  selbst  die  Arnsberger  Reformation  der  h.  Acht  im  c.  18  jede  Berufung
von  einem  Urtheil  der  Freigerichte  für  unstatthaft  erklärt  „dieweil  die  heimliche ­
  acht  das  höchste  gericht  ist."
8 )  So  wie  nach  dem  Princip  der  persönlichen  Rechte  nach  älterer  germanischer
Rechtsanschauung  Jedermann  nur  nach  seinem  Stammesrechte  gerichtet  werden
konnte,  so  sollte  die  Rechtssprechung  beim  Hofgerichte  und  am  k.  Hofe  nur  nach
dem  Rechte  und  der  Gewohnheit  des  Landes  erfolgen,  dem  die  Streitführenden
angehörten.  Idem  (notarius)  scribet  omnes  sententias  coram  nobis  in  maioribus
causis  inventas,  maxime  iudicio  obtentas,  que  uulgo  dicunter  gesamint  urteil,  ut  in
posterum  in  casibus  similibus  ambiguitas  rescindatur,  expressa  terra  secundum
  consuetudinem  cuius  sentenciatum  est.  Lex.  Mog.
            
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