T omaschek
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allerdings sowohl von Seite der Könige als der Reichsstände das
Bestrehen, ihre Wirksamkeit auf die gesetzlichen Schranken zurückzuführen
fj und durch die Regelung ihrer Competenz den Übergriffen,
die sie sich zu Schulden kommen Hessen, entgegen zu wirken. Doch
dauerte es bekanntlich noch sehr lange, bis es gelang diesen wirklich
zu steuern, und noch im Jahre 1470, 30. August (Chmel Reg.
Friede. III. n. 6128) durften sie es wagen, den K. Friedrich selbst
sammt seinem Kanzler und Vorsitzenden des Reichskammergerichts
Bischof Ulrich von Passau wegen der Begünstigung der Stadt
Strassburg in einem Processe vor ihr Gericht zu laden und die
Cassirung des Urtheiles zu verlangen. Sollten daher die aus einem
so bedeutenden Theile Deutschlands kommenden Rechtssachen nicht
auch schon durch die Natur der Sache der Jurisdiction des Hofgerichts
entzogen bleiben 3 ), so konnte es, „damit das Hofgericht vollführt
werde“, nicht dem blossen Zufall überlassen bleiben, oh
sich gerade beim Holgerichte und am k. Hofe Leute vorfanden, die
der heimlichen Rechte wissend, und daher im Stande waren, in
diesen Fällen das Hofgericht zu besetzen s) (vgl. auch Senckenberg.
0 So Hess sich K. Kupprecht iin J. 1408 von vier westfälischen Freigrafen ein
uns in 46 Artikeln erhaltenes Weisthum über die Freigerichte und ihre Rechte gehen
(N. S. v. A. R. S. 105 - 110); im J. 1430 reformirte Erzbischof Dietrich von Köln
auf Befehl K. Sigmund's zu Arnsberg die heimliche Acht in Westfalen in 20
Capiteln (a. a. 0- S. 128 ff.). So handelt der Landfrieden K. Albrecht’s II. vom
J. 1438 im §. 34 „nachdem und vif ungebürlich Sachen an demselben gericht
vorlauffen und bissher etwie dick gemacht haben“ von den westf. Gerichten und
fordert ihre Besetzung „mit fromen, verstendigen und erfarnen leuten“ (a. a. 0.
S. 154) ; eben so der Reichstag zu Nürnberg im J. 1438 §. 12—21, S. 162, zu
Frankfurtv. J. 1442, §.13 —15, S. 172, Kaiser Friedrich im J. 1442, 14.Aug. Chmel
n. 23. Anhang, 1446, 21. Dec. (Chmel n. 69 Anhang. Siehe auch n. 73) u. s. w.
2 ) Hatte doch selbst die Arnsberger Reformation der h. Acht im c. 18 jede Berufung
von einem Urtheil der Freigerichte für unstatthaft erklärt „dieweil die heimliche
acht das höchste gericht ist."
8 ) So wie nach dem Princip der persönlichen Rechte nach älterer germanischer
Rechtsanschauung Jedermann nur nach seinem Stammesrechte gerichtet werden
konnte, so sollte die Rechtssprechung beim Hofgerichte und am k. Hofe nur nach
dem Rechte und der Gewohnheit des Landes erfolgen, dem die Streitführenden
angehörten. Idem (notarius) scribet omnes sententias coram nobis in maioribus
causis inventas, maxime iudicio obtentas, que uulgo dicunter gesamint urteil, ut in
posterum in casibus similibus ambiguitas rescindatur, expressa terra secundum
consuetudinem cuius sentenciatum est. Lex. Mog.