Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. 575
Häufig mochte der König es wohl dem Hofrichter überlassen, für
die nöthige Anzahl tauglicher Hofgerichtsbeisitzer zu sorgen <).
Die Zahl zwölf war wohl, so wie beim Hofgerichte, so auch
bei den Landgerichten die gewöhnliche oder doch ordnungsmässige
Zahl der Gerichtsbeisitzer, factisch nahmen bald mehr, bald weniger
an der Urtheilsfindung Theil, doch scheint es, dass ihre Zahl nicht
unter sieben zurückgehen dürfte. So bestellte K. Sigismund im
Jahre 1422 den Erzbischof Kom;ad von Mainz zum Reichsvicär, und
befahl, dass das an der Stelle des k. Hofgerichts von ihm angeordnete
Vicariatsgericht mit syben ritteren uf das mynnest
oder edlen mannen besetzt sein sollet).
Auffallend ist die Forderung, die die Urkunde macht, dass
sowohl die Urtheilssprecher als der Schreiber des Hofgericbts wissend
sein sollen. Dieser Ausdruck kann wohl nur in dem Sinne
genommen werden: der heimlichen Rechte wissend. Es ist
bekannt, dass die Freischöffen bei dem westfälischen Gerichte Wissende
genannt wurden, im Gegensätze zu den Unwissenden
oder nicht Wissenden. Jene Restimmung verliert jedoch das Befremdende,
das sie auf den ersten Blick hat, wenn man bedenkt,
dass sich selbst deutsche Könige gleich nach der Krönung als Freischöffen
in die Geheimnisse der heimlichen Rechte einweihen Hessen,
um dadurch die Fähigkeit zur Entscheidung der aus Westfalen
kommenden Rechtssachen zu erwerben. Gegen K. Wenzel wurde es
als eine grosse Beschwerde geltend gemacht, dass er die Heimlichkeiten
der westfälischen Gerichte verrathen habe.
K. Sigismund lies sich im Jahre 1420 zu Dortmund als Freischöffe
aufnehmen. Gross waren die Verdienste, die sich die westfälischen
Gerichte bei den rechtslosen Zuständen in Deutschland während
dem XIV. Jahrhundert um die Rechtssicherheit erworben hatten,
und ihr Ansehn war zugleich mit ihrem Selbstbewusstsein und ihrer
Macht in hohem Grade gestiegen. Im XV. Jahrhundert zeigte sich
emphahen jn von Römischer macht in craft disz briefs, vnd das er unseres dinstes
dester hass gewarten muge, so verspricht er ihm 500 fl. rh. jährlich, als Jang bis
wir das nicht widerrufen.
Siehe die oben angeführte Instruction K. Friedrich’s für seine Gesandten zum
Reichstag in Frankfurt.
2 ) Guden : Cod. dipl. Mog. IV. 136. Vgl. Franklin de just. imp. S. 50.