Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  575

Häufig  mochte  der  König  es  wohl  dem  Hofrichter  überlassen,  für
die  nöthige  Anzahl  tauglicher  Hofgerichtsbeisitzer  zu  sorgen  <).
Die  Zahl  zwölf  war  wohl,  so  wie  beim  Hofgerichte,  so  auch
bei  den  Landgerichten  die  gewöhnliche  oder  doch  ordnungsmässige
Zahl  der  Gerichtsbeisitzer,  factisch  nahmen  bald  mehr,  bald  weniger
an  der  Urtheilsfindung  Theil,  doch  scheint  es,  dass  ihre  Zahl  nicht
unter  sieben  zurückgehen  dürfte.  So  bestellte  K.  Sigismund  im
Jahre  1422  den  Erzbischof  Kom;ad  von  Mainz  zum  Reichsvicär,  und
befahl,  dass  das  an  der  Stelle  des  k.  Hofgerichts  von  ihm  angeordnete ­
  Vicariatsgericht  mit  syben  ritteren  uf  das  mynnest
oder  edlen  mannen  besetzt  sein  sollet).
Auffallend  ist  die  Forderung,  die  die  Urkunde  macht,  dass
sowohl  die  Urtheilssprecher  als  der  Schreiber  des  Hofgericbts  wissend ­
  sein  sollen.  Dieser  Ausdruck  kann  wohl  nur  in  dem  Sinne
genommen  werden:  der  heimlichen  Rechte  wissend.  Es  ist
bekannt,  dass  die  Freischöffen  bei  dem  westfälischen  Gerichte  Wissende ­
  genannt  wurden,  im  Gegensätze  zu  den  Unwissenden
oder  nicht  Wissenden.  Jene  Restimmung  verliert  jedoch  das  Befremdende,
  das  sie  auf  den  ersten  Blick  hat,  wenn  man  bedenkt,
dass  sich  selbst  deutsche  Könige  gleich  nach  der  Krönung  als  Freischöffen ­
  in  die  Geheimnisse  der  heimlichen  Rechte  einweihen  Hessen,
um  dadurch  die  Fähigkeit  zur  Entscheidung  der  aus  Westfalen
kommenden  Rechtssachen  zu  erwerben.  Gegen  K.  Wenzel  wurde  es
als  eine  grosse  Beschwerde  geltend  gemacht,  dass  er  die  Heimlichkeiten ­
  der  westfälischen  Gerichte  verrathen  habe.
K.  Sigismund  lies  sich  im  Jahre  1420  zu  Dortmund  als  Freischöffe ­
  aufnehmen.  Gross  waren  die  Verdienste,  die  sich  die  westfälischen ­
  Gerichte  bei  den  rechtslosen  Zuständen  in  Deutschland  während ­
  dem  XIV.  Jahrhundert  um  die  Rechtssicherheit  erworben  hatten,
und  ihr  Ansehn  war  zugleich  mit  ihrem  Selbstbewusstsein  und  ihrer
Macht  in  hohem  Grade  gestiegen.  Im  XV.  Jahrhundert  zeigte  sich

emphahen  jn  von  Römischer  macht  in  craft  disz  briefs,  vnd  das  er  unseres  dinstes
dester  hass  gewarten  muge,  so  verspricht  er  ihm  500  fl.  rh.  jährlich,  als  Jang  bis
wir  das  nicht  widerrufen.
Siehe  die  oben  angeführte  Instruction  K.  Friedrich’s  für  seine  Gesandten  zum
Reichstag  in  Frankfurt.
2 )  Guden  :  Cod.  dipl.  Mog.  IV.  136.  Vgl.  Franklin  de  just.  imp.  S.  50.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.