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Tomaschek
urtheilen können. Unter demselben Datum (Chmel n. 856) dem
Grafen Hans von Habsburg die Besetzung seines Landgerichtes mit
12 Beisitzern: „vnd diese mögen auch orteil sprechen, richten vnd
echten, ane frien vnd ritt er, als dick sich das geburet“, 1404
13. Mai (n. 1743) den Herzogen vou Baiern, bei ihrem Landgericht
zu Greyspach anstatt eines Grafen oder Freiherrn einen Bitter zum
Landrichter zu machen, das Gericht aber i n Ermangel ung von
Rittern mit ehrbaren Knechten, die Wappengenossen sind, besetzen
zu dürfen. K. Sigismund willigt am 3. September 1422 ein, dass die
Bischöfe von Würzburg ihres Stiftes Landgericht des Herzogthums
Franken in Ermangelung der Ritter mit edelnKnechten besetzen
mögen, und erlaubt 1431, 27. Oct., dass bei der Besetzung des
österreichischen Landgerichtes bei EnSisheim im Eisass der Richter
desselben, der immer ein Graf oder Freiherr sein solle, im Abgang
von Rittern auch gute, rittermässige Edelleute setzen könne. Man
kann daher wohl als Regel annehmen, dass nicht allein die königlichen,
sondern selbst die territorialen Landgerichte um jene Zeit
allgemein mit Rittern besetzt waren.
Dass K. Albrecht II. im J. 1438 versprach das Hofgericht nicht
blos mit Rittern, sondern auch mit Gelehrten zu besetzen, wurde
oben erwähnt. Aber seihst in den letzten Jahren des Hofgerichtes
war die Zahl der gelehrten Beisitzer desselben gewiss nur
eine äusserst massige, jedenfalls nicht gross genug, um auf den
Rechtsgang und die Entscheidung einen wesentlichen verändernden
Einfluss zu üben.
Übrigens scheint es, dass wenigstens im XV. Jahrhundert die
Urtheilssprecher als ständige Beisitzer des Hofgerichtes vom
König ernannt wurden. Würden die uns erhaltenen Hofgerichtsurtheile
uns eben so häufig die Namen der Urtheilssprecher, die bei
denselben thätig waren, anführen, wie es bei den späteren Kammergerichtsurtheilen
der Fall ist, und sich in der Regel nicht auf
ihre Erwähnung im Allgemeinen beschränken, so Hesse sich darüber
mit grösserer Sicherheit urtheilen. Doch spricht dafür, dass K. Sigismund
1422, 11. September den Ritter Peter Truchsess von Bombesfeld
k. Rath zu seinem Dien. r und Beisitzer im Reichshofgerichte
mit dem Jahresgehalte von 500 fl. aufnimmt *)•
*) . . . und haben in zu vnserem dien er in vnserm vnd des Bichs hofgeriehte m i t
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