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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

urtheilen  können.  Unter  demselben  Datum  (Chmel  n.  856)  dem
Grafen  Hans  von  Habsburg  die  Besetzung  seines  Landgerichtes  mit
12  Beisitzern:  „vnd  diese  mögen  auch  orteil  sprechen,  richten  vnd
echten,  ane  frien  vnd  ritt  er,  als  dick  sich  das  geburet“,  1404
13.  Mai  (n.  1743)  den  Herzogen  vou  Baiern,  bei  ihrem  Landgericht
zu  Greyspach  anstatt  eines  Grafen  oder  Freiherrn  einen  Bitter  zum
Landrichter  zu  machen,  das  Gericht  aber  i  n  Ermangel  ung  von
Rittern  mit  ehrbaren  Knechten,  die  Wappengenossen  sind,  besetzen
zu  dürfen.  K.  Sigismund  willigt  am  3.  September  1422  ein,  dass  die
Bischöfe  von  Würzburg  ihres  Stiftes  Landgericht  des  Herzogthums
Franken  in  Ermangelung  der  Ritter  mit  edelnKnechten  besetzen
mögen,  und  erlaubt  1431,  27.  Oct.,  dass  bei  der  Besetzung  des
österreichischen  Landgerichtes  bei  EnSisheim  im  Eisass  der  Richter
desselben,  der  immer  ein  Graf  oder  Freiherr  sein  solle,  im  Abgang
von  Rittern  auch  gute,  rittermässige  Edelleute  setzen  könne.  Man
kann  daher  wohl  als  Regel  annehmen,  dass  nicht  allein  die  königlichen, ­
  sondern  selbst  die  territorialen  Landgerichte  um  jene  Zeit
allgemein  mit  Rittern  besetzt  waren.
Dass  K.  Albrecht  II.  im  J.  1438  versprach  das  Hofgericht  nicht
blos  mit  Rittern,  sondern  auch  mit  Gelehrten  zu  besetzen,  wurde
oben  erwähnt.  Aber  seihst  in  den  letzten  Jahren  des  Hofgerichtes
war  die  Zahl  der  gelehrten  Beisitzer  desselben  gewiss  nur
eine  äusserst  massige,  jedenfalls  nicht  gross  genug,  um  auf  den
Rechtsgang  und  die  Entscheidung  einen  wesentlichen  verändernden
Einfluss  zu  üben.
Übrigens  scheint  es,  dass  wenigstens  im  XV.  Jahrhundert  die
Urtheilssprecher  als  ständige  Beisitzer  des  Hofgerichtes  vom
König  ernannt  wurden.  Würden  die  uns  erhaltenen  Hofgerichtsurtheile
  uns  eben  so  häufig  die  Namen  der  Urtheilssprecher,  die  bei
denselben  thätig  waren,  anführen,  wie  es  bei  den  späteren  Kammergerichtsurtheilen
  der  Fall  ist,  und  sich  in  der  Regel  nicht  auf
ihre  Erwähnung  im  Allgemeinen  beschränken,  so  Hesse  sich  darüber
mit  grösserer  Sicherheit  urtheilen.  Doch  spricht  dafür,  dass  K.  Sigismund ­
  1422,  11.  September  den  Ritter  Peter  Truchsess  von  Bombesfeld ­
  k.  Rath  zu  seinem  Dien.  r  und  Beisitzer  im  Reichshofgerichte
mit  dem  Jahresgehalte  von  500  fl.  aufnimmt  *)•

*)  .  .  .  und  haben  in  zu  vnserem  dien  er  in  vnserm  vnd  des  Bichs  hofgeriehte  m  i  t
sanipfc  andern  ritt  ein  zu  siezen  vfgenomen  vnd  emphangen,  »einen  vf  vnd
            
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