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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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Während  in  früherer  Zeit  die  gerade  heim  Hofe  anwesenden
Personen,  Fürsten,  Grafen  und  Freie,  seihst  Bürger  und  Reichsministerialen ­
  in  jedesmaligem  Falle,  wie  es  gerade  das  Bedürfniss
erheischte,  zur  Urtheilsfindung  vom  Hofrichter  herbeigezogen  wurden,
hatte  sich  ungefähr  seit  der  Mitte  des  XIV.  Jahrhunderts  die  feste
Übung  gebildet,  dass  die  Urtheilssprecher  zum  mindesten  dem
Ritterstande  angehören  mussten.  Zahlreiche  uns  erhaltene  IJofgerichtsurtheile,
  die  einen  Einblick  in  die  Besetzung  des  Hofgerichtes ­
  gestatten,bestätigen  diese  Thatsaclie;  z.  B.  1361  herren  und
ritter»).  1383  in  gegenwertichkeit  .  .  viler  andern  herren  und
ritter.  die  bei  uns  an  dem  rechten  sizzen 2 ),  1384  darum  frageten
wir  die  ritter 3 ),  1388  darumb  fragten  wir  die  ritter,  die  bey  uns
an  dem  rechten  sassen  4).  Und  so  blieb  es  auch  im  XV.  Jahrh.  1408
do  frageten  wir  die  herren  und  ritter,  die  bei  uns  an  dem  rechten
sassen  s),  1415  das  ward  von  den  ritteren,  die  das  hofgericht
besassen,  erteilet 6 ).  1417dorumb  namen  die  rittere  eingespreche  7 ),
1430  do  frageten  wir  die  herren  und  ritter,  die  bey  uns  an  dem
hofgericht  sassen,  des  rechten»),  1434  die  graffen,  herrn  und
ritter,  die  bei  uns  an  dem  hofgericht  sassen«),  und  viele  andere
Beispiele  10 ).
Die  freie  Geburt,  die  Ritterbürtigkeit,  der  ritterliche  Stand  der
Urtheilssprecher  galten  in  der  ersten  Hälfte  des  XV.  Jahrh.  bereits
als  wesentliches  Erforderniss  nicht  allein  beim  Hofgerichte,  sondern
auch  bei  den  Landesgerichten,  selbst  bei  den  territorialen,  Yon  dem
nur  der  Kaiser  dispensiren  konnte.  So  gestattete  K.  Ruprecht  im
J.  1401,  17.  August  (Chmel.  Reg.  Sup.  n.  8545)  dem  Landgrafen
Johann  von  Lupfen  sein  Landgericht  zu  Stülingen  mit  12  Richtern
zu  besetzen,  die  über  gewisse  Fälle  auch  ohne  Freie  und  Ritter

’)  Harpprecht  a.  a.  0.  I,  S.  101.
2 )  Herrgott,  gen  Habsb.  II,  n.  860.
3 )  Gilden:  sylloge  n.  31.
U  Meneken  Scriptores  reruin  Germ.  I.  450.
5 J  Monumenta  Zolleriana  VI.  n.  484.
ß )  Senckenberg.  Von  der  höchsten  Gerichtsbarkeit,  n.  42.  c.
7 )  Harpprecht  I,  311.
8 )  Senckenberg  a.  a.  0.  n.  48.
«)  Mon.  Boica  XXXVIII.  2.  442.
10 )  Ausführlich  handelt  darüber  Franklin  Beiträge  S.  170  IT.
            
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