Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
573
Während in früherer Zeit die gerade heim Hofe anwesenden
Personen, Fürsten, Grafen und Freie, seihst Bürger und Reichsministerialen
in jedesmaligem Falle, wie es gerade das Bedürfniss
erheischte, zur Urtheilsfindung vom Hofrichter herbeigezogen wurden,
hatte sich ungefähr seit der Mitte des XIV. Jahrhunderts die feste
Übung gebildet, dass die Urtheilssprecher zum mindesten dem
Ritterstande angehören mussten. Zahlreiche uns erhaltene IJofgerichtsurtheile,
die einen Einblick in die Besetzung des Hofgerichtes
gestatten,bestätigen diese Thatsaclie; z. B. 1361 herren und
ritter»). 1383 in gegenwertichkeit . . viler andern herren und
ritter. die bei uns an dem rechten sizzen 2 ), 1384 darum frageten
wir die ritter 3 ), 1388 darumb fragten wir die ritter, die bey uns
an dem rechten sassen 4). Und so blieb es auch im XV. Jahrh. 1408
do frageten wir die herren und ritter, die bei uns an dem rechten
sassen s), 1415 das ward von den ritteren, die das hofgericht
besassen, erteilet 6 ). 1417dorumb namen die rittere eingespreche 7 ),
1430 do frageten wir die herren und ritter, die bey uns an dem
hofgericht sassen, des rechten»), 1434 die graffen, herrn und
ritter, die bei uns an dem hofgericht sassen«), und viele andere
Beispiele 10 ).
Die freie Geburt, die Ritterbürtigkeit, der ritterliche Stand der
Urtheilssprecher galten in der ersten Hälfte des XV. Jahrh. bereits
als wesentliches Erforderniss nicht allein beim Hofgerichte, sondern
auch bei den Landesgerichten, selbst bei den territorialen, Yon dem
nur der Kaiser dispensiren konnte. So gestattete K. Ruprecht im
J. 1401, 17. August (Chmel. Reg. Sup. n. 8545) dem Landgrafen
Johann von Lupfen sein Landgericht zu Stülingen mit 12 Richtern
zu besetzen, die über gewisse Fälle auch ohne Freie und Ritter
’) Harpprecht a. a. 0. I, S. 101.
2 ) Herrgott, gen Habsb. II, n. 860.
3 ) Gilden: sylloge n. 31.
U Meneken Scriptores reruin Germ. I. 450.
5 J Monumenta Zolleriana VI. n. 484.
ß ) Senckenberg. Von der höchsten Gerichtsbarkeit, n. 42. c.
7 ) Harpprecht I, 311.
8 ) Senckenberg a. a. 0. n. 48.
«) Mon. Boica XXXVIII. 2. 442.
10 ) Ausführlich handelt darüber Franklin Beiträge S. 170 IT.