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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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Unter  den  K.  Sigismund  und  Friedrich  wurde  es  jedoch  iihlich,
dem  Ilofrichter  eineu  festen  Jahressold  aus  der  k.  Kammer  auszusetzen, ­
  um  entweder  das  aus  jenen  Quellen  tliessende  Einkommen  zu
ergänzen,  oder  ihn  zu  nüthigen  den  Überschuss  in  die  k.  Kammer
abzuführen.  So  setzte  K.  Sigismund  dem  Holrichter  Grafen  Hans  von
Lupfen  am  10.  September  1418  einen  Jahressold  von  1500  11.  rh.
aus:  „Nachdem  wir  im  alle  rechte,  genuesse  vnd  czugehorungen,  die
dorczu  der  wolgeborne  Günther,  graf  von  Schwarzberg,  vnser  hofrichter
  seliger,  gehabt  hat,  gegeben  vnd  zu  gemessen  gegunnet
haben,  dorumb  das  derselbe  graf  Hans  demselben  hofgerichte  dester
bass  fursein  vnd  vns  gedienen  möge,  haben  wir  jm  .  .  .  funfczenhundert
  rhinischer  gülden  zu  jargelt  verschriben  .  ..  die  wir
im  alle  jare  ,  diewile  er  also  in  dem  vorgen.  hofrichterampte  mit
vnserm  willen  ist,  genczlicb  vssrichten  vnd  beczalen  wollen“.  Dieselbe
Zusicherung  wird  ihm  im  J.  1426,  14.  September  wiederholt.
Ausserst  splendid  zeigt  sich  der  in  der  Bezahlung  seiner  Beamten
und  Diener  durchaus  nicht  knickerische  König  in  der  Besoldung  des
Hofrichters  Heinrich  von  Plauen,  dem  er  einen  Jahressold  von
10.000  11.  aussetzt:  „gunnen  und  erlauben  jm  auch  .  .  .  das  er  von
demselben  hofgerichte  und  sinen  feilen  vnd  gemessen,  woran  die
gesein  mögen,  als  lang  er  vnser  hofrichter  ist,  alle  jar  jerlich  zuuorvss
czehen  tusent  rinischer  gülden  vfheben  vnd  junemen  sol;
doch  was  vber  sol  ich  czehentusent  guldin  gefiele  von
demselben  hofgerichte,  es  sey  an  acht  scheczen  oder  andern
dingen,  was  des  were,  das  sol  er  vns  in  vnser  camer  gefallen“. ­
  .  .  Eine  für  jene  Zeit  wahrhaft  kolossale  Summe,  die  zu  den
früheren  und  späteren  Jahressolden  der  Hofrichter  in  einem  auffallenden ­
  Missverhältnisse  steht.  Freilich  lag  es  in  der  Macht  des  Königs
durch  Erweiterung  oder  Restriction  seiner  Kammerjustiz  die  finanzielle
Einträglichkeit  des  k.  Hofgerichtes  beliebig  zu  erhöhen  oder  einzuschränken. ­
  Dagegen  setzt  K.  Friedrich  Hl.  seinem  Hofrichter,  Grafen
Gumbrecht  zu  Neunar  1441,  29.  Juli  (Chmel's  Reg.  Fr.  n.  343)  nur
einen  Jahressold  von  1000  fl.  rh.  aus:  „Er  soll  vnd  mag  auch  solich
veile,  pusse,  rechte,  nutzs  vnd  zugehorung,  die  im  als  einem  hofrichter ­
  gepiiren  vnd  zusteen,  haben,  jnnemen,  der  auch  geprauchen
vnd  gemessen,  als  dann  ander  hofrichter  bey  vnsern  uoruordern
Römischen  keysern  vnd  kunigen  geliebt,  ingenomen  vnd  gepraucht
haben,  von  vns  vnd  aller  meniclich  vngehindert,  an  geuerde.  Doch
            
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