Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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Unter den K. Sigismund und Friedrich wurde es jedoch iihlich,
dem Ilofrichter eineu festen Jahressold aus der k. Kammer auszusetzen,
um entweder das aus jenen Quellen tliessende Einkommen zu
ergänzen, oder ihn zu nüthigen den Überschuss in die k. Kammer
abzuführen. So setzte K. Sigismund dem Holrichter Grafen Hans von
Lupfen am 10. September 1418 einen Jahressold von 1500 11. rh.
aus: „Nachdem wir im alle rechte, genuesse vnd czugehorungen, die
dorczu der wolgeborne Günther, graf von Schwarzberg, vnser hofrichter
seliger, gehabt hat, gegeben vnd zu gemessen gegunnet
haben, dorumb das derselbe graf Hans demselben hofgerichte dester
bass fursein vnd vns gedienen möge, haben wir jm . . . funfczenhundert
rhinischer gülden zu jargelt verschriben . .. die wir
im alle jare , diewile er also in dem vorgen. hofrichterampte mit
vnserm willen ist, genczlicb vssrichten vnd beczalen wollen“. Dieselbe
Zusicherung wird ihm im J. 1426, 14. September wiederholt.
Ausserst splendid zeigt sich der in der Bezahlung seiner Beamten
und Diener durchaus nicht knickerische König in der Besoldung des
Hofrichters Heinrich von Plauen, dem er einen Jahressold von
10.000 11. aussetzt: „gunnen und erlauben jm auch . . . das er von
demselben hofgerichte und sinen feilen vnd gemessen, woran die
gesein mögen, als lang er vnser hofrichter ist, alle jar jerlich zuuorvss
czehen tusent rinischer gülden vfheben vnd junemen sol;
doch was vber sol ich czehentusent guldin gefiele von
demselben hofgerichte, es sey an acht scheczen oder andern
dingen, was des were, das sol er vns in vnser camer gefallen“.
. . Eine für jene Zeit wahrhaft kolossale Summe, die zu den
früheren und späteren Jahressolden der Hofrichter in einem auffallenden
Missverhältnisse steht. Freilich lag es in der Macht des Königs
durch Erweiterung oder Restriction seiner Kammerjustiz die finanzielle
Einträglichkeit des k. Hofgerichtes beliebig zu erhöhen oder einzuschränken.
Dagegen setzt K. Friedrich Hl. seinem Hofrichter, Grafen
Gumbrecht zu Neunar 1441, 29. Juli (Chmel's Reg. Fr. n. 343) nur
einen Jahressold von 1000 fl. rh. aus: „Er soll vnd mag auch solich
veile, pusse, rechte, nutzs vnd zugehorung, die im als einem hofrichter
gepiiren vnd zusteen, haben, jnnemen, der auch geprauchen
vnd gemessen, als dann ander hofrichter bey vnsern uoruordern
Römischen keysern vnd kunigen geliebt, ingenomen vnd gepraucht
haben, von vns vnd aller meniclich vngehindert, an geuerde. Doch