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Tomaschek
wie jedem andern Gerichte in Deutschland, bei der Ausübung der
Rechtspflege zufielen. Ohne feste Normen hatten sich dieselben sowohl
in Grösse als in Zuständigkeit herkömmlich festgestellt, ein genauerer
Einblick ist jedoch durch die Dürftigkeit der uns darüber erhaltenen
Notizen ausgeschlossen. So viel steht fest, dass der grösste Theil
des hofrichterlichen Einkommens verfassungsmässig aus der Absolution
von der Reichsacht und Aberacht floss ; schon der Mainzer
Landfrieden weist ihm diese Einkünfte zu: Eidern dimittimus et
assignamus iura, que ex absolutione proscriptorum proveniunt, que
vulgo dicuntur wette (cod. Basil. alle die gewette, die uns gewettet
werden); eorum dumtaxatquorum cause eoram eo tractate
sunt, ut benevolencius (dester gerner) iudicet et a nullo munera
recipiat. Dass sich diese Einkünfte aus den Achtschätzen factisch im
Laufe der Zeit auch bei den vom Hofgerichte erwirkten Achterklärungen
auf einen blossen Antheil an denselben beschränkten,
und die Könige selbst in ihren beständigen Geldverlegenheiten den
grössten Theil derselben für sich in Anspruch nahmen, dafür sprechen
wohl manche Anzeichen, insbesonders auch die Artikel 2 und 3
jener Urkunde, die, wie sie sich etwas derb ausdrücken, dafür sorgen,
dass der König nicht von dem Hofrichter und den Hofgerichtsschreibern
betrogen werde. In der oben erwähnten Urkunde vom
23. März 1431, in welcher K. Sigismund den Grafen Hans von
Lupfen für die Zeit, wo er Hofrichter war, seinen Antheil an der
Achtschätzen nachträglich zuerkennt, heisst es: so versprechen und
globen wir dem vorgenanten von Lupfen . . . was solichen Sachen,
die in czeiten seines ampts verfallen vnd erschinen sin. verteydingt
und absoluiret vnd vss solichen achten vnd oberachten gelassen
werden, das wir im dann solichen achtschatze, der einem hofrichter
geburet, von wem das ist, on allen intrag vnd jrrung werden
geben, vfheben vnd folgen lassen wollen, wann sich das gebürt,
und gebieten dorumb dem ersamen Peter Wacker etc., das er
solicher sach alczeit indenk sey, vnd in allen absolucien der lute, die
bei desselben von Lupfen czeiten vnd bey seinem ampt, dieweil er
vnser hofrichter gewesen ist, geschehen vnd in acht vnd aberacht
körnen sind vnd absoluiret werden, solichen seynen teyl abgesehen!
e, also dass demselben von Lupfen der werde, als er das
seines amptes halben wol zu handeln weiss.