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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

wie  jedem  andern  Gerichte  in  Deutschland,  bei  der  Ausübung  der
Rechtspflege  zufielen.  Ohne  feste  Normen  hatten  sich  dieselben  sowohl
in  Grösse  als  in  Zuständigkeit  herkömmlich  festgestellt,  ein  genauerer
Einblick  ist  jedoch  durch  die  Dürftigkeit  der  uns  darüber  erhaltenen
Notizen  ausgeschlossen.  So  viel  steht  fest,  dass  der  grösste  Theil
des  hofrichterlichen  Einkommens  verfassungsmässig  aus  der  Absolution ­
  von  der  Reichsacht  und  Aberacht  floss  ;  schon  der  Mainzer
Landfrieden  weist  ihm  diese  Einkünfte  zu:  Eidern  dimittimus  et
assignamus  iura,  que  ex  absolutione  proscriptorum  proveniunt,  que
vulgo  dicuntur  wette  (cod.  Basil.  alle  die  gewette,  die  uns  gewettet
werden);  eorum  dumtaxatquorum  cause  eoram  eo  tractate
sunt,  ut  benevolencius  (dester  gerner)  iudicet  et  a  nullo  munera
recipiat.  Dass  sich  diese  Einkünfte  aus  den  Achtschätzen  factisch  im
Laufe  der  Zeit  auch  bei  den  vom  Hofgerichte  erwirkten  Achterklärungen ­
  auf  einen  blossen  Antheil  an  denselben  beschränkten,
und  die  Könige  selbst  in  ihren  beständigen  Geldverlegenheiten  den
grössten  Theil  derselben  für  sich  in  Anspruch  nahmen,  dafür  sprechen
wohl  manche  Anzeichen,  insbesonders  auch  die  Artikel  2  und  3
jener  Urkunde,  die,  wie  sie  sich  etwas  derb  ausdrücken,  dafür  sorgen,
dass  der  König  nicht  von  dem  Hofrichter  und  den  Hofgerichtsschreibern ­
  betrogen  werde.  In  der  oben  erwähnten  Urkunde  vom
23.  März  1431,  in  welcher  K.  Sigismund  den  Grafen  Hans  von
Lupfen  für  die  Zeit,  wo  er  Hofrichter  war,  seinen  Antheil  an  der
Achtschätzen  nachträglich  zuerkennt,  heisst  es:  so  versprechen  und
globen  wir  dem  vorgenanten  von  Lupfen  .  .  .  was  solichen  Sachen,
die  in  czeiten  seines  ampts  verfallen  vnd  erschinen  sin.  verteydingt
und  absoluiret  vnd  vss  solichen  achten  vnd  oberachten  gelassen
werden,  das  wir  im  dann  solichen  achtschatze,  der  einem  hofrichter
geburet,  von  wem  das  ist,  on  allen  intrag  vnd  jrrung  werden
geben,  vfheben  vnd  folgen  lassen  wollen,  wann  sich  das  gebürt,
und  gebieten  dorumb  dem  ersamen  Peter  Wacker  etc.,  das  er
solicher  sach  alczeit  indenk  sey,  vnd  in  allen  absolucien  der  lute,  die
bei  desselben  von  Lupfen  czeiten  vnd  bey  seinem  ampt,  dieweil  er
vnser  hofrichter  gewesen  ist,  geschehen  vnd  in  acht  vnd  aberacht
körnen  sind  vnd  absoluiret  werden,  solichen  seynen  teyl  abgesehen! ­
  e,  also  dass  demselben  von  Lupfen  der  werde,  als  er  das
seines  amptes  halben  wol  zu  handeln  weiss.
            
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