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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  569

fungift  hatte,  ohne  ausdrückliche  Aufhebung  von  selbst  unter  den
veränderten  Zeitverhältnissen  und  Anschauungen  sein  Ende  erreichte.
Mit  ihm  ging  auch  ein  wichtiges  Stück  des  deutschen  mittelalterlichen
Reehtslebens  zu  Grunde.  Wir  haben  absichtlich  die  letzten  Lebenszeichen ­
  des  Hofgerichtes  unter  K.  Friedrich  etwas  eingehender
behandelt.  Es  lag  uns  daran,  den  Nachweis  zu  führen,  dass  das  Hofgericht ­
  nicht  nur  bis  zum  Tode  K.  Sigismund’s,  wofür  Franklin  den
Beweis  erschöpfend  gebracht  hat,  sondern  bis  zu  seinem  Ende,  somit
durch  die  ganze  Dauer  seiner  Wirksamkeit,  treu  und  fest  an  den
Principien  gehalten  hat,  die  seiner  ursprünglichen  Verfassung  zu
Grunde  lagen,  und  dass  es  weder  dem  fremden  Rechte,  noch  dem
römisch-kanonischen  Process  gelang,  einen  wesentlichen  Einfluss  auf
seine  Rechtssprechung  zu  gewinnen.  Denn  wenn  es  auch  in  dem
letzten  Jahrzehent  seiner  Wirksamkeit  nicht  an  leisen  Anzeichen
fehlt,  dass  die  herrschende  Zeitströmung  auch  auf  seine  Besetzung
einen  Einfluss  zu  nehmen  drohte  *),  und  unter  den  Urtheilssprechern
des  am  7.  Juli  1441  zu  Wien  unter  dem  Grafen  Gumbrecht  zu  Neunar
niedergesetzten  Gerichtes,  das  noch  überdies  in  seinem  Charakter
als  Hofgericht  zweifelhaft  ist,  neben  8  Rittern  auch  2  Doctoren  in
geistlichen  Rechten  erscheinen,  so  ist  nirgends  zu  ersehen,  dass  in
diesem  oder  in  den  späteren  Urtheilen  ein  Einfluss  auf  den  althergebrachten ­
  Rechtsgang  oder  die  Entscheidung  zu  Gunsten  des
fremden  Rechtes  erfolgt  sei.  Wie  viel  grösser  ist  dagegen  die  Zahl
der  Doctoren,  die  als  Urtheilsprecher  bei  den  gleichzeitigen  Kammergerichtsurtheilen
  aufgeführt  erscheinen  »)  !
Die  Einkünfte  des  Hofrichters  bestanden  im  Wesentlichen  in
einem  Antheile  an  den  Fällen,  Bussen,  Wandeln,  die  dem  Hofgerichte,

D  Siehe  den  Albertinischen  Landfrieden  v.  J.  1438;  §.  23.
2 J  Oer  Ernennungsbrief  K.  Friedrich’s  fiir  den  Hofrichter  Grafen  von  Neunar  (Chmcl,
Reg’.  Fr.  n.  343  Registb.  K.  Fr.  0.  830)  enthält  noch  die  Worte:  Er  sol  auch  dem
armen  und  dem  reichen  und  einem  yglichen  recht  richten,  tun  und  volfuren,  als
dann  des  heiligen  reichs  und  desselben  vnseres  hoffgerichtes
recht,  ge  wo  n  heit  und  herkommen  ist,  getrewlich  an  geuerde  und  an
arglist,  und  im  Anfang:  —  als  vnder  andern  vnseres  kunigliehen  regiments  ausrichtungen
  zuvorderst  notdurfft  ist  zu  versehen  ,  dnzvnserkuni  glich
hoffgericht  auffricticlich  und  ordenlich  beseczet,  gehalten  und
verweset  werde.

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