Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. 569
fungift hatte, ohne ausdrückliche Aufhebung von selbst unter den
veränderten Zeitverhältnissen und Anschauungen sein Ende erreichte.
Mit ihm ging auch ein wichtiges Stück des deutschen mittelalterlichen
Reehtslebens zu Grunde. Wir haben absichtlich die letzten Lebenszeichen
des Hofgerichtes unter K. Friedrich etwas eingehender
behandelt. Es lag uns daran, den Nachweis zu führen, dass das Hofgericht
nicht nur bis zum Tode K. Sigismund’s, wofür Franklin den
Beweis erschöpfend gebracht hat, sondern bis zu seinem Ende, somit
durch die ganze Dauer seiner Wirksamkeit, treu und fest an den
Principien gehalten hat, die seiner ursprünglichen Verfassung zu
Grunde lagen, und dass es weder dem fremden Rechte, noch dem
römisch-kanonischen Process gelang, einen wesentlichen Einfluss auf
seine Rechtssprechung zu gewinnen. Denn wenn es auch in dem
letzten Jahrzehent seiner Wirksamkeit nicht an leisen Anzeichen
fehlt, dass die herrschende Zeitströmung auch auf seine Besetzung
einen Einfluss zu nehmen drohte *), und unter den Urtheilssprechern
des am 7. Juli 1441 zu Wien unter dem Grafen Gumbrecht zu Neunar
niedergesetzten Gerichtes, das noch überdies in seinem Charakter
als Hofgericht zweifelhaft ist, neben 8 Rittern auch 2 Doctoren in
geistlichen Rechten erscheinen, so ist nirgends zu ersehen, dass in
diesem oder in den späteren Urtheilen ein Einfluss auf den althergebrachten
Rechtsgang oder die Entscheidung zu Gunsten des
fremden Rechtes erfolgt sei. Wie viel grösser ist dagegen die Zahl
der Doctoren, die als Urtheilsprecher bei den gleichzeitigen Kammergerichtsurtheilen
aufgeführt erscheinen ») !
Die Einkünfte des Hofrichters bestanden im Wesentlichen in
einem Antheile an den Fällen, Bussen, Wandeln, die dem Hofgerichte,
D Siehe den Albertinischen Landfrieden v. J. 1438; §. 23.
2 J Oer Ernennungsbrief K. Friedrich’s fiir den Hofrichter Grafen von Neunar (Chmcl,
Reg’. Fr. n. 343 Registb. K. Fr. 0. 830) enthält noch die Worte: Er sol auch dem
armen und dem reichen und einem yglichen recht richten, tun und volfuren, als
dann des heiligen reichs und desselben vnseres hoffgerichtes
recht, ge wo n heit und herkommen ist, getrewlich an geuerde und an
arglist, und im Anfang: — als vnder andern vnseres kunigliehen regiments ausrichtungen
zuvorderst notdurfft ist zu versehen , dnzvnserkuni glich
hoffgericht auffricticlich und ordenlich beseczet, gehalten und
verweset werde.
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