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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

11.  Juni,  wo  die  Klage  eines  Ulmer  Bürgers  an  das  Stadtgericht
zurückgewiesen  wird,  das  Hofgericht  werde  erst  im  Falle  der  Rechtsverweigerung ­
  tliätig  werden  (Sckbrg.  a.  a.  0.  Urk.  R.  1).
3.  Michael  Burggraf  zu  Magdeburg  und  Graf  zu
Har  deck,  wo  eine  die  Stadt  Frankfurt  betreffende  Klage  vermöge
ihrer  Freiheiten  an  die  Stadt  seihst  zurückgewiesen  wird,  das  Hofgericht ­
  werde  nur  im  Falle  der  Rechtsverweigerung  eintreten.
Im  J.  1447,  4.  December  stellt  dieser  Hofrichter  in  Wien  ein
Vidimus  aus  über  ein  Erkenntniss  des  Kammergerichtes.  Im  Falle
einer  Nichtachtung  desselben  werde  man  so  verfahren  als  des  Reichs
und  Hofgerichtes  Recht  ist  (Harpprecht  a.  a.  0.  Urk.  n.  XXV).  In
demselben  Jahre  errichtete  der  Churfürst  Friedrich  I.  von  Brandenburg ­
  einen  Theilungsvertrag  zwischen  seinen  Söhnen  und  erklärt,
dass  ihnen  mit  dem  Vidimus  des  Reichshofgerichtes  versehene
Abschriften  eingehändigt  werden  sollen  (Senckbrg.  a.  a.  0.  Urk.  S).
Derselbe  Hofrichter  weist  im  J.  1448,  23.  Jänner  Wien,  eine  gegen
die  Stadt  Braunschweig  heim  Hofgerichte  angebrachte  Klage  an  den
Herzog  von  Braunschweig,  doch  solle  er  „eins  vnuerzogen  vnd  ganczen
Rechten  helffen,  sonst  werde  er  so  verfahren  als  des  Richs  vnd  Ilofgerichts
  Recht  ist  vnd  würd  alsz  denn  solich  Weisung  yedem  Theil
vnschedlich  sein  an  seinen  Rechten“.  (Senck.  a.  a.  0.  Urk.  T.)
Das  ist  aber  auch  meines  Wissens  der  letzte  gerichtliche  Act
des  k.  Hofgerichtes;  von  da  ab  findet  sich  nicht  die  geringste  Spur
mehr  von  diesem  Gerichte  i),  das  somit,  nachdem  es  durch  mehr  als
zwei  Jahrhunderte  als  das  oberste  Gericht  des  Königs  und  des  Reiches

richter  ein  Hofgericht  abhielt.  Es  soll  wohl  heissen  St.  Antoninstage,  also  am
27.  August  desselben  Jahres.
1)  Wenn  Senckenberg  de  jud.  cam.  hod.  S.  190  Urk.  Z.  1.  Das  Concept  einer  Bestätigung ­
  der  Freiheit  von  fremden  Gerichten  für  den  Grafen  zu  Zolr  aus  dem  J.  1471
mittheilt  und  daraus  den  Beweis  schöpfen  will,  dass  K.  Friedrich  damals  den
Gedanken  das  k.  Hofgericht  wieder  aufzurichten  noch  nicht  aufgegeben  habe,  so
geht  er  hierin  zu  weit,  da  in  diesem  Concept  offenbar  ältere  Privilegien  ihrem
Wortlaute  nach  reproducirt  werden,  wie  dies  selbst  unter  K.  Karl  V.,  Ferdinand  I.
mit  Privilegien  solcher  Art  häufig  geschieht.  Im  Jahre  1459  erscheint  der  Graf
Michel  zu  Hardeck  bereits,  ohne  dass  er  als  Ilofrichter  bezeichnet  wird,  unter
den  Beisitzern  des  Kammergerichtes  (Senckenberg  a.  a.  0.  Urk.  Y.  S.  189)  im
J.  1452,  20.  März  ertheilte  K.  Friedrich  zu  Rom  der  Familie  Bilgriin  noch  das
Privilegium,  dass  sie  nur  vor  dem  Könige  oder  seinem  Hofgerichte  belangt  werden
dürfe  (Chmel.  R.  Fr.  n.  2785).
            
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