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Tomaschek
11. Juni, wo die Klage eines Ulmer Bürgers an das Stadtgericht
zurückgewiesen wird, das Hofgericht werde erst im Falle der Rechtsverweigerung
tliätig werden (Sckbrg. a. a. 0. Urk. R. 1).
3. Michael Burggraf zu Magdeburg und Graf zu
Har deck, wo eine die Stadt Frankfurt betreffende Klage vermöge
ihrer Freiheiten an die Stadt seihst zurückgewiesen wird, das Hofgericht
werde nur im Falle der Rechtsverweigerung eintreten.
Im J. 1447, 4. December stellt dieser Hofrichter in Wien ein
Vidimus aus über ein Erkenntniss des Kammergerichtes. Im Falle
einer Nichtachtung desselben werde man so verfahren als des Reichs
und Hofgerichtes Recht ist (Harpprecht a. a. 0. Urk. n. XXV). In
demselben Jahre errichtete der Churfürst Friedrich I. von Brandenburg
einen Theilungsvertrag zwischen seinen Söhnen und erklärt,
dass ihnen mit dem Vidimus des Reichshofgerichtes versehene
Abschriften eingehändigt werden sollen (Senckbrg. a. a. 0. Urk. S).
Derselbe Hofrichter weist im J. 1448, 23. Jänner Wien, eine gegen
die Stadt Braunschweig heim Hofgerichte angebrachte Klage an den
Herzog von Braunschweig, doch solle er „eins vnuerzogen vnd ganczen
Rechten helffen, sonst werde er so verfahren als des Richs vnd Ilofgerichts
Recht ist vnd würd alsz denn solich Weisung yedem Theil
vnschedlich sein an seinen Rechten“. (Senck. a. a. 0. Urk. T.)
Das ist aber auch meines Wissens der letzte gerichtliche Act
des k. Hofgerichtes; von da ab findet sich nicht die geringste Spur
mehr von diesem Gerichte i), das somit, nachdem es durch mehr als
zwei Jahrhunderte als das oberste Gericht des Königs und des Reiches
richter ein Hofgericht abhielt. Es soll wohl heissen St. Antoninstage, also am
27. August desselben Jahres.
1) Wenn Senckenberg de jud. cam. hod. S. 190 Urk. Z. 1. Das Concept einer Bestätigung
der Freiheit von fremden Gerichten für den Grafen zu Zolr aus dem J. 1471
mittheilt und daraus den Beweis schöpfen will, dass K. Friedrich damals den
Gedanken das k. Hofgericht wieder aufzurichten noch nicht aufgegeben habe, so
geht er hierin zu weit, da in diesem Concept offenbar ältere Privilegien ihrem
Wortlaute nach reproducirt werden, wie dies selbst unter K. Karl V., Ferdinand I.
mit Privilegien solcher Art häufig geschieht. Im Jahre 1459 erscheint der Graf
Michel zu Hardeck bereits, ohne dass er als Ilofrichter bezeichnet wird, unter
den Beisitzern des Kammergerichtes (Senckenberg a. a. 0. Urk. Y. S. 189) im
J. 1452, 20. März ertheilte K. Friedrich zu Rom der Familie Bilgriin noch das
Privilegium, dass sie nur vor dem Könige oder seinem Hofgerichte belangt werden
dürfe (Chmel. R. Fr. n. 2785).