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3. Heinrich von Plauen, Burggraf zu Meissen 1423
(9. Mai zum Hofrichter ernannt mit 10,000 fl. rh. jährlich, Reg. b.
K. Sigm. H. 48’’), 142G 26. April gegenwärtig bei der Entscheidung
des Straubinger Erbstreites.
4. Graf Wilhelm von Orlemunde 1430 (Hofgericht zu
Nürnberg, siehe oben Note 4 Senckenberg a. a, O. S. 144, n. XLVIII).
3. Heinrich von Plauen, Burggraf zu Meissen 1431
(14. und 17. April Urk. in der Regb. K. Sigm.).
G. Graf Johann von Lupfen (1434, 23. Nov.).
7. Friedrich Markgraf von Brandenburg 1436 (nach
Blum, S. 31).
c) Unter K. Al brecht ist weder ein Hofrichter noch überhaupt
eine Art königliche Justiz ') bekannt, auch das Registraturbuch dieses
Königs enthält keine Spur einer solchen. Er kam nicht dazu, sein im
J. 1438 gegebenes Versprechen der Besetzung seines Obergerichtes
zu erfüllen 2 ).
gein Offen. Aber schon im .1, 1426 nahm er ihn wieder in Gnaden auf, denn in
der Urkunde vom 14. Sept. d. J. (Rgb. K. Sigm.) verspricht er ihm, damit er ihm
desto besser dienen möge, jährlich bis auf Widerruf 1500 tl rh. aus der k. Kammer
zu bezahlen. Doch fungirte er im J. 1431 nicht mehr als Ilofrichter denn am
23. März d. J. (Registr. b. K. Sigm.) erkennt er ihm nachträglich als er vor czeilen
etliche jar vnser hofrichter gewesen ist vnd bey seinen czeyten vnd ampt etweuil
vnser feile vnd aehtschecze an demselben hofgericht gefallen sind . . . dieweil er
doch miie vnd arbeit dorumb gehabt hatt, denjenigen Theil der Achtschätze zu, der
einem k. Hofrichter gebührt; wohl aber wieder im J. 1434.
1 ) Mit Ausnahme eines einzigen Schiedspruches vom 4. Mai 1439 zwischen dem Herzog
von Sachsen und dem Burggrafen von Meissen.
2 ) Bereits an früheren Reichstagen wurde auf die ordentliche Besetzung des Hofgerichles
von den Reichsständen gedrungen, z. B. auf dem zu Frankfurt a. 1435
(> T . S. v. R. A. S. 150) S. 2. . . Ist berathschlagt. dass derohalb der knys. und kön.
Mt. Hoffgericht ordenlich mit Personen zur Notlurft besetzt werden solle. . •
Ebenso wurde in Eger a. 1437 in den Rathschlag der Curfiirsten und Fürsten aufgenommen,
dass der Römische Kayser seyn kayserl. Hofgericht mit seinem Hofe-Richter
und den Rittern, die von Rechte daran sitzen sollend, und darczu geboren,
bestelle Additio Wenckeri. Und so heisst es auch im Landfrieden S. Albrechfs II.
1438 (N. S. v. R. A. S. 157) §. 25. Und darum!», des dem in allen dingen desto aufrichtiger
nachgangen werde; So wollen! wir vnser Obergerichte mit wisen, verständigen,
fiirsichtigen Rittern und gelehrten bestellen, gehalten jedem recht
geben und zu tun nach gemeinen Rechten, guter gewohnheit und anders,
mit notdiirfTiger erfolgung und sich dies gehört.