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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

T  o  in  a  s  e  h  e  k

SOG
3.  Heinrich  von  Plauen,  Burggraf  zu  Meissen  1423
(9.  Mai  zum  Hofrichter  ernannt  mit  10,000  fl.  rh.  jährlich,  Reg.  b.
K.  Sigm.  H.  48’’),  142G  26.  April  gegenwärtig  bei  der  Entscheidung
des  Straubinger  Erbstreites.
4.  Graf  Wilhelm  von  Orlemunde  1430  (Hofgericht  zu
Nürnberg,  siehe  oben  Note  4  Senckenberg  a.  a,  O.  S.  144,  n.  XLVIII).
3.  Heinrich  von  Plauen,  Burggraf  zu  Meissen  1431
(14.  und  17.  April  Urk.  in  der  Regb.  K.  Sigm.).
G.  Graf  Johann  von  Lupfen  (1434,  23.  Nov.).
7.  Friedrich  Markgraf  von  Brandenburg  1436  (nach
Blum,  S.  31).
c)  Unter  K.  Al  brecht  ist  weder  ein  Hofrichter  noch  überhaupt
eine  Art  königliche  Justiz  ')  bekannt,  auch  das  Registraturbuch  dieses
Königs  enthält  keine  Spur  einer  solchen.  Er  kam  nicht  dazu,  sein  im
J.  1438  gegebenes  Versprechen  der  Besetzung  seines  Obergerichtes
zu  erfüllen 2 ).

gein  Offen.  Aber  schon  im  .1,  1426  nahm  er  ihn  wieder  in  Gnaden  auf,  denn  in
der  Urkunde  vom  14.  Sept.  d.  J.  (Rgb.  K.  Sigm.)  verspricht  er  ihm,  damit  er  ihm
desto  besser  dienen  möge,  jährlich  bis  auf  Widerruf  1500  tl  rh.  aus  der  k.  Kammer
zu  bezahlen.  Doch  fungirte  er  im  J.  1431  nicht  mehr  als  Ilofrichter  denn  am
23.  März  d.  J.  (Registr.  b.  K.  Sigm.)  erkennt  er  ihm  nachträglich  als  er  vor  czeilen
etliche  jar  vnser  hofrichter  gewesen  ist  vnd  bey  seinen  czeyten  vnd  ampt  etweuil
vnser  feile  vnd  aehtschecze  an  demselben  hofgericht  gefallen  sind  .  .  .  dieweil  er
doch  miie  vnd  arbeit  dorumb  gehabt  hatt,  denjenigen  Theil  der  Achtschätze  zu,  der
einem  k.  Hofrichter  gebührt;  wohl  aber  wieder  im  J.  1434.
1 )  Mit  Ausnahme  eines  einzigen  Schiedspruches  vom  4.  Mai  1439  zwischen  dem  Herzog
von  Sachsen  und  dem  Burggrafen  von  Meissen.
2 )  Bereits  an  früheren  Reichstagen  wurde  auf  die  ordentliche  Besetzung  des  Hofgerichles
  von  den  Reichsständen  gedrungen,  z.  B.  auf  dem  zu  Frankfurt  a.  1435
(> T .  S.  v.  R.  A.  S.  150)  S.  2.  .  .  Ist  berathschlagt.  dass  derohalb  der  knys.  und  kön.
Mt.  Hoffgericht  ordenlich  mit  Personen  zur  Notlurft  besetzt  werden  solle.  .  •
Ebenso  wurde  in  Eger  a.  1437  in  den  Rathschlag  der  Curfiirsten  und  Fürsten  aufgenommen,
  dass  der  Römische  Kayser  seyn  kayserl.  Hofgericht  mit  seinem  Hofe-Richter
  und  den  Rittern,  die  von  Rechte  daran  sitzen  sollend,  und  darczu  geboren,
bestelle  Additio  Wenckeri.  Und  so  heisst  es  auch  im  Landfrieden  S.  Albrechfs  II.
1438  (N.  S.  v.  R.  A.  S.  157)  §.  25.  Und  darum!»,  des  dem  in  allen  dingen  desto  aufrichtiger ­
  nachgangen  werde;  So  wollen!  wir  vnser  Obergerichte  mit  wisen,  verständigen, ­
  fiirsichtigen  Rittern  und  gelehrten  bestellen,  gehalten  jedem  recht
geben  und  zu  tun  nach  gemeinen  Rechten,  guter  gewohnheit  und  anders,
mit  notdiirfTiger  erfolgung  und  sich  dies  gehört.
            
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