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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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nothwendigen  Grundlage  seines  Ansehens  auch  seine  Wirksamkeit
immer  rascher  sinken,  je  mein-  die  Wirksamkeit  und  das  Ansehn  der
königlichen  Kammer-  oder  Cabinetsjustiz,  wie  man  heutzutage  sagen
würde,  sieh  hob  und  durch  die  Organisation  des  Kammergerichtes
eine  feste  ausgeprägte  Gestalt  erhielt.  So  kam  es,  dass  schon  im
Anfänge  der  Regierung  K.  Friedrich's  das  Hofgericht  nur  eine  unbedeutende ­
  Rolle  spielt,  dass  charakteristisch  genug  schon  im  J.  1447
die  Thätigkeit  des  Hofrichters  in  der  Bezeugung  eines  Erkenntnisses
des  Kammergerichtes  durch  Ausstellung  eines  vidimus  und
Beidrückung  des  Hofgerichtssiegels  sich  äussert,  und  dass  endlich  in
der  zweiten  Hälfte  des  XV.  Jahrhunderts  weder  von  der  Bestellung
eines  Hofrichters  die  Rede,  noch  von  der  Thätigkeit  des  Hofgerichtes
eine  Spur  zu  finden  ist,  und  an  die  Stelle  desselben  in  vollem  Umfange
seiner  früheren  Wirksamkeit  das  kaiserliche  Kammergericht  tritt.
Die  gründlichen  speciellen  Untersuchungen  Franklin's  über  die
innere  Organisation  des  Hofgerichtes  und  seine  Rechtspflege  entheben
uns  der  Aufgabe  näher  in  diese  Materien  einzugehen.  Wir  beschränken
uns  darauf,  einige  in  jener  bisher  unbekannten,  dem  Anlänge  des
XV.  Jahrhunderts  angehörenden  Rechtsaufzeichnung,  die  in  ihren
ersten  Artikeln  das  Hofgericht  ausführlich  bespricht,  enthaltene
Bestimmungen  mit  den  factischen  Verhältnissen  dieses  Jahrhunderts,
wie  sie  sich  aus  den  Urkunden  und  anderen  Quellen  ergeben,  zu  vergleichen. ­

I.  Der  Hofrichter.  Nach  der  constitutio  Moguntina  soll  der
Hofrichter  ein  vir  liberae  conditionis  sein,  ein  freymann,  ein  freye r

Herzogs  von  Teschen,  in  einer  Streitsache  des  Grafen  Rudolfs  von  Habsbarg  gegen
Bruno  von  Rapoltstein  aufhob.  Das  Hofgericht  besteht  jedoch  auf  seinem  Uriheil
Es  sollen  des  vorgenanten  grafen  Rudolfs  urteilbruef  und  achtbruef,  die  besigelt
weren  mit  urteil  unter  des  hofgerichts  insigl,  fürbas  ewiclichen  stet  bleiben,  crafft
vnd  macht  haben  —  und  im  solt  auch  die  widerwisung  und  abnemunge  furbas  mer
an  sinen  rechten  ...  zu  keinen  schaden  körnen,  mit  deheinen  Sachen,  in  deheine
wüse.  (im  J.  1382,  Senckenberg.  Von  der  k.  s.  G.  in  d.  n.  3  S.  14).  So  lies  sich
auch  K.  Sigismund  durch  Geldanerbietungen  verleiten,  eine  Achterklärung  des  Ilofgerichtes
  gegen  die  Stadt  Lübeck  aufzuheben  (1416,  13.  Juni).  Das  Hofgericht
unter  dem  Grafen  Günter  von  Schwarzburg  hielt  auch  diesmal  an  seinem  Auspruch
fest.  Aschbach  Gesch.  K.  Sigm.  II.  248  ff.  Einige  Fälle  aus  dem  14.  Jahrh.,  wo  der
König  Klagen  und  Ladungen  vor  das  Hofgericht  vernichtete,  siehe  bei  Franklin.  De
iust.  imp.  S.  20  nota  o).  So  erklärte  auch  K.  Sigismund  im  J.  1431,  17.  April  die
von  dem  k.  Hofgerichte  gegen  die  Stadt  Metz  verhängte  Acht  für  null  und  nichtig.
            
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