Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
503
nothwendigen Grundlage seines Ansehens auch seine Wirksamkeit
immer rascher sinken, je mein- die Wirksamkeit und das Ansehn der
königlichen Kammer- oder Cabinetsjustiz, wie man heutzutage sagen
würde, sieh hob und durch die Organisation des Kammergerichtes
eine feste ausgeprägte Gestalt erhielt. So kam es, dass schon im
Anfänge der Regierung K. Friedrich's das Hofgericht nur eine unbedeutende
Rolle spielt, dass charakteristisch genug schon im J. 1447
die Thätigkeit des Hofrichters in der Bezeugung eines Erkenntnisses
des Kammergerichtes durch Ausstellung eines vidimus und
Beidrückung des Hofgerichtssiegels sich äussert, und dass endlich in
der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts weder von der Bestellung
eines Hofrichters die Rede, noch von der Thätigkeit des Hofgerichtes
eine Spur zu finden ist, und an die Stelle desselben in vollem Umfange
seiner früheren Wirksamkeit das kaiserliche Kammergericht tritt.
Die gründlichen speciellen Untersuchungen Franklin's über die
innere Organisation des Hofgerichtes und seine Rechtspflege entheben
uns der Aufgabe näher in diese Materien einzugehen. Wir beschränken
uns darauf, einige in jener bisher unbekannten, dem Anlänge des
XV. Jahrhunderts angehörenden Rechtsaufzeichnung, die in ihren
ersten Artikeln das Hofgericht ausführlich bespricht, enthaltene
Bestimmungen mit den factischen Verhältnissen dieses Jahrhunderts,
wie sie sich aus den Urkunden und anderen Quellen ergeben, zu vergleichen.
I. Der Hofrichter. Nach der constitutio Moguntina soll der
Hofrichter ein vir liberae conditionis sein, ein freymann, ein freye r
Herzogs von Teschen, in einer Streitsache des Grafen Rudolfs von Habsbarg gegen
Bruno von Rapoltstein aufhob. Das Hofgericht besteht jedoch auf seinem Uriheil
Es sollen des vorgenanten grafen Rudolfs urteilbruef und achtbruef, die besigelt
weren mit urteil unter des hofgerichts insigl, fürbas ewiclichen stet bleiben, crafft
vnd macht haben — und im solt auch die widerwisung und abnemunge furbas mer
an sinen rechten ... zu keinen schaden körnen, mit deheinen Sachen, in deheine
wüse. (im J. 1382, Senckenberg. Von der k. s. G. in d. n. 3 S. 14). So lies sich
auch K. Sigismund durch Geldanerbietungen verleiten, eine Achterklärung des Ilofgerichtes
gegen die Stadt Lübeck aufzuheben (1416, 13. Juni). Das Hofgericht
unter dem Grafen Günter von Schwarzburg hielt auch diesmal an seinem Auspruch
fest. Aschbach Gesch. K. Sigm. II. 248 ff. Einige Fälle aus dem 14. Jahrh., wo der
König Klagen und Ladungen vor das Hofgericht vernichtete, siehe bei Franklin. De
iust. imp. S. 20 nota o). So erklärte auch K. Sigismund im J. 1431, 17. April die
von dem k. Hofgerichte gegen die Stadt Metz verhängte Acht für null und nichtig.