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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

S62

Tomaschek

Fälle,  iii  denen  mit  Umgehung  des  Hofgerichtes  die  Entscheidung  von
Streitsachen  entweder  durch  die  unmittelbare  königliche  Cognition
oder  durch  von  dem  König  an  seiner  Statt  gesetzte  Richter  und
Commissäre,  oder  endlich  durch  kaiserliche  Rätlie  unter  dem  Vorsitze
des  Königs  oder  auch  einzelner  Hofbeamten  entschieden  wurden,
immer  zahlreicher.  Die  längere  Abwesenheit  des  Königs  vom  Reiche  ‘),
die  durch  längere  Zeit  unterlassene  Bestellung  eines  Holrichters,  die
Verwendung  der  Hofrichter  zu  wichtigen  politischen  Sendungen,  die
ihre  längere  Entfernung  vom  Hofe  herbeiführten  ! ),  die  mangelhafte
Besetzung  des  Hofgerichtes,  die  massenhafte  Anhäufung  von  Rechtshändeln ­
  am  k.  Hofe,  die  eine  unverzügliche  Ordnung  und  Entscheidung ­
  erheischten,  die  Aufnahme  berühmter  Rechtsgelehrter  in  das
königliche  Hofgesinde,  die  bereits  in  den  ersten  Regierungsjahren
K.  Sigismund  s  hervortretende  festere  Gestaltung  und  Organisation  der
durch  die  k.  Rätlie  geübten  Gerichtsbarkeit  in  der  Form  des  k.  Kammergerichtes, ­
  untergruben  allmählich  aber  sicher  das  Anselm  des  Holgerichtes ­
  als  obersten  Gerichtes  'des  Königs  und  des  Reiches,  das
nunmehr  auf  die  unter  den  veränderten  Zeitverhältnissen  sich  heranbildende ­
  neue  staatliche  Institution  des  Kammergerichtes  überging.
Während  die  Befreiungen  von  der  Jurisdiction  des  k.  Hofgerichtes
sich  mehrten,  bildete  sich  die  Anschauung  aus,  dass  vor  dem  Kaiser
und  dem  Kammergerichte  Niemand  gefreit  sei.  Knüpfte  sich
aber  an  das  k.  Hofgericht  nicht  mehr  die  Vorstellung,  dass  es  die
höchste  kaiserliche  Gerichtsbarkeit  repräsentire,  von  der  eine  Exemtion ­
  und  eine  Evocation 3 )  nicht  mehr  möglich  sei,  so  musste  mit  der

*)  So  kündigt  K.  Sigismund  im  J.  1429  den  Städten  seine  Absicht  einen  Tag  in
Nürnberg  zu  halten  mit  den  Worten  an  .  .  .  und  auch  fride,  gnade  und  gerecht
  i  g  k  e  i  t,  die  leider  in  deutschen  landen  lange  u  n  t  e  r  g  e  d  r  u  c  k  e  t  ist,
wider  aufzurichten:  wenn  nichts  zu  solchen  friden  und  genaden  gedvnen  mag  als
gericht  und  gerechtigkeit,  darumh  meinen  wir  unser  und  des  heilgen  reichs
h  o  f  f  g  e  r  i  c  h  t,  das  gezunt  1  a  n  g  e  z  e  i  t,  donnnli  das  wir  n  i  t  in  d  e  in  e
reich  und  in  deutschen  landengesein  mochten,  darny  der  g  e  1  e  g  t
ist,  wider  aufzurichten,  das  zu  bestellen  und  also  denne  doselbes  zu  Nurmberg  zu
halten  und  furpas  zu  hanthaben  also  sich  das  von  des  heiligen  reiches  und  rechtes
wegen  gepurt.  Eberhard  Windeck  c.  109  bei  Mencken  1,  1221).
2 )  Siehe  z.  11.  Chinel.  lieg.  K.  Ilupr  n.  ‘£181.
3 )  Es  sind  uns  zwei  eclatante  Fälle  bekannt,  wo  der  König  Urlheilc  des  Hofgerichtes
aulhob,  das  ilofgericht  jedoch  an  seinem  früheren  Urtheil  trotzdem  unerschütterlich
festhielt.  Der  erste  von  K.  Wenzel,  der  ein  Urtheil  des  k.  Hofrichters  Premislaus,
            
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