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Tomaschek
Fälle, iii denen mit Umgehung des Hofgerichtes die Entscheidung von
Streitsachen entweder durch die unmittelbare königliche Cognition
oder durch von dem König an seiner Statt gesetzte Richter und
Commissäre, oder endlich durch kaiserliche Rätlie unter dem Vorsitze
des Königs oder auch einzelner Hofbeamten entschieden wurden,
immer zahlreicher. Die längere Abwesenheit des Königs vom Reiche ‘),
die durch längere Zeit unterlassene Bestellung eines Holrichters, die
Verwendung der Hofrichter zu wichtigen politischen Sendungen, die
ihre längere Entfernung vom Hofe herbeiführten ! ), die mangelhafte
Besetzung des Hofgerichtes, die massenhafte Anhäufung von Rechtshändeln
am k. Hofe, die eine unverzügliche Ordnung und Entscheidung
erheischten, die Aufnahme berühmter Rechtsgelehrter in das
königliche Hofgesinde, die bereits in den ersten Regierungsjahren
K. Sigismund s hervortretende festere Gestaltung und Organisation der
durch die k. Rätlie geübten Gerichtsbarkeit in der Form des k. Kammergerichtes,
untergruben allmählich aber sicher das Anselm des Holgerichtes
als obersten Gerichtes 'des Königs und des Reiches, das
nunmehr auf die unter den veränderten Zeitverhältnissen sich heranbildende
neue staatliche Institution des Kammergerichtes überging.
Während die Befreiungen von der Jurisdiction des k. Hofgerichtes
sich mehrten, bildete sich die Anschauung aus, dass vor dem Kaiser
und dem Kammergerichte Niemand gefreit sei. Knüpfte sich
aber an das k. Hofgericht nicht mehr die Vorstellung, dass es die
höchste kaiserliche Gerichtsbarkeit repräsentire, von der eine Exemtion
und eine Evocation 3 ) nicht mehr möglich sei, so musste mit der
*) So kündigt K. Sigismund im J. 1429 den Städten seine Absicht einen Tag in
Nürnberg zu halten mit den Worten an . . . und auch fride, gnade und gerecht
i g k e i t, die leider in deutschen landen lange u n t e r g e d r u c k e t ist,
wider aufzurichten: wenn nichts zu solchen friden und genaden gedvnen mag als
gericht und gerechtigkeit, darumh meinen wir unser und des heilgen reichs
h o f f g e r i c h t, das gezunt 1 a n g e z e i t, donnnli das wir n i t in d e in e
reich und in deutschen landengesein mochten, darny der g e 1 e g t
ist, wider aufzurichten, das zu bestellen und also denne doselbes zu Nurmberg zu
halten und furpas zu hanthaben also sich das von des heiligen reiches und rechtes
wegen gepurt. Eberhard Windeck c. 109 bei Mencken 1, 1221).
2 ) Siehe z. 11. Chinel. lieg. K. Ilupr n. ‘£181.
3 ) Es sind uns zwei eclatante Fälle bekannt, wo der König Urlheilc des Hofgerichtes
aulhob, das ilofgericht jedoch an seinem früheren Urtheil trotzdem unerschütterlich
festhielt. Der erste von K. Wenzel, der ein Urtheil des k. Hofrichters Premislaus,