Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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dumtaxat excepto — ertheilt worden. Es bildete daher für das ganze
Reich die höchste Instanz, und die Berufungen an dasselbe von den
Urtlieilen nicht allein der territorialen, sondern auch der königlichen
Stadt und Landesgerichte, des Hofgerichtes von Rotweil, der heimlichen
Gerichte in Westfalen u. s. w. sind iiusserst zahlreich.
Die Grundsätze, wie sie sich beim Hofgerichte theils verfassungsmässig,
tlicils herkömmlich über den Rechtsgang und die Rechtspflege
überhaupt entwickelt hatten'), bestanden nun auch in der ersten
Hälfte des XV. Jahrhunderts unverändert fort, und eine neuere
Schrift 2 ) hat in vollkommen ausreichender Weise nachgewiesen,
dass wenigstens bis zum Tode K. Sigismund’s weder an die Stelle
des bisherigen deutschrechtlichen Verfahrens der römisch - kanonische
Process getreten war, noch auch das fremde Recht als eine
massgebende Erkenntnissquelle betrachtet wurde, und dass auch bis
dahin bei dem höchsten Gerichte des Reiches von einer Rechtssprechung
durch Gelehrte und von einer Anwendung des römischen
Rechtes keine Rede war.
Aber allmählich fing man in diesem Jahrhunderte an die Freiung
von fremden Gerichten auch auf das k. Hofgericht auszudehnen; die
privilegia de non evocando und de non appellando, die auch gegen
das Hofgericht Wirkung haben sollten, werden immer häufiger 3 ); die
Ausführlich handelt darüber Otto Franklin in seiner Monographie I)e Justitiariis
curiae imperialis. Wratislaviae. MDCCCLX. und in älterer Zeit Heinrich Balthasar
Blum : coinmentatio juris publici de iudicio curiae imperialis—von dem kayserl.
hof-gericht in Teutschland. Francof. ad M. 1743.
*) Beiträge zur Geschichte der Reception des römischen Rechts in Deutschland. Von
Dr. Otto Franklin. Hannover 1863, II. Abs. Die Reception des röm. Rechts im k.
Hofgericht.. Seite 109 —186.
3 ) Fälle, in denen in Folge solcher Privilegien das Hofgericht sich incMnpetent
erklären musste, sind nicht selten. So erklärt K. Ruprecht im J. 1409, 6. März (Reg.
K. Ruprecht’s v. Chmel n. 2471), dass die durch seinen Kammermeister Rudolf von
Zeissiken vor das Reichshofgericht geladenen Kölner vermöge der vorgelegten
Freiheiten nur vor ihrem eigenen Schöffengerichte zu Köln zu belangen, folglich
der gegenwärtigen Klage ledig seien. So weist im J. 1446, 22. Febr. (Chmel Reg.
Fried. III. n. 1906) der k. Hofrichter Michel Burggraf von Magdeburg und Graf zu
Hardeck die Städte Löwen, Brüssel, Antwerpen und andere Städte, Märkte und
Dörfer des Ilerzogthums Brabant, kraft ihres von K. Karl IV. erlangten Privilegiums
de non evocando an ihre eigenen Gerichte. Siehe auch die später mitgetheilten
Hofgeriehlsaete bei Senckenberg R. 1 und 2, S.