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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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dumtaxat  excepto  —  ertheilt  worden.  Es  bildete  daher  für  das  ganze
Reich  die  höchste  Instanz,  und  die  Berufungen  an  dasselbe  von  den
Urtlieilen  nicht  allein  der  territorialen,  sondern  auch  der  königlichen
Stadt  und  Landesgerichte,  des  Hofgerichtes  von  Rotweil,  der  heimlichen ­
  Gerichte  in  Westfalen  u.  s.  w.  sind  iiusserst  zahlreich.
Die  Grundsätze,  wie  sie  sich  beim  Hofgerichte  theils  verfassungsmässig, ­
  tlicils  herkömmlich  über  den  Rechtsgang  und  die  Rechtspflege
überhaupt  entwickelt  hatten'),  bestanden  nun  auch  in  der  ersten
Hälfte  des  XV.  Jahrhunderts  unverändert  fort,  und  eine  neuere
Schrift 2 )  hat  in  vollkommen  ausreichender  Weise  nachgewiesen,
dass  wenigstens  bis  zum  Tode  K.  Sigismund’s  weder  an  die  Stelle
des  bisherigen  deutschrechtlichen  Verfahrens  der  römisch  -  kanonische ­
  Process  getreten  war,  noch  auch  das  fremde  Recht  als  eine
massgebende  Erkenntnissquelle  betrachtet  wurde,  und  dass  auch  bis
dahin  bei  dem  höchsten  Gerichte  des  Reiches  von  einer  Rechtssprechung ­
  durch  Gelehrte  und  von  einer  Anwendung  des  römischen
Rechtes  keine  Rede  war.
Aber  allmählich  fing  man  in  diesem  Jahrhunderte  an  die  Freiung
von  fremden  Gerichten  auch  auf  das  k.  Hofgericht  auszudehnen;  die
privilegia  de  non  evocando  und  de  non  appellando,  die  auch  gegen
das  Hofgericht  Wirkung  haben  sollten,  werden  immer  häufiger 3 );  die

Ausführlich  handelt  darüber  Otto  Franklin  in  seiner  Monographie  I)e  Justitiariis
curiae  imperialis.  Wratislaviae.  MDCCCLX.  und  in  älterer  Zeit  Heinrich  Balthasar
Blum  :  coinmentatio  juris  publici  de  iudicio  curiae  imperialis—von  dem  kayserl.
hof-gericht  in  Teutschland.  Francof.  ad  M.  1743.
*)  Beiträge  zur  Geschichte  der  Reception  des  römischen  Rechts  in  Deutschland.  Von
Dr.  Otto  Franklin.  Hannover  1863,  II.  Abs.  Die  Reception  des  röm.  Rechts  im  k.
Hofgericht..  Seite  109  —186.
3 )  Fälle,  in  denen  in  Folge  solcher  Privilegien  das  Hofgericht  sich  incMnpetent
erklären  musste,  sind  nicht  selten.  So  erklärt  K.  Ruprecht  im  J.  1409,  6.  März  (Reg.
K.  Ruprecht’s  v.  Chmel  n.  2471),  dass  die  durch  seinen  Kammermeister  Rudolf  von
Zeissiken  vor  das  Reichshofgericht  geladenen  Kölner  vermöge  der  vorgelegten
Freiheiten  nur  vor  ihrem  eigenen  Schöffengerichte  zu  Köln  zu  belangen,  folglich
der  gegenwärtigen  Klage  ledig  seien.  So  weist  im  J.  1446,  22.  Febr.  (Chmel  Reg.
Fried.  III.  n.  1906)  der  k.  Hofrichter  Michel  Burggraf  von  Magdeburg  und  Graf  zu
Hardeck  die  Städte  Löwen,  Brüssel,  Antwerpen  und  andere  Städte,  Märkte  und
Dörfer  des  Ilerzogthums  Brabant,  kraft  ihres  von  K.  Karl  IV.  erlangten  Privilegiums
de  non  evocando  an  ihre  eigenen  Gerichte.  Siehe  auch  die  später  mitgetheilten
Hofgeriehlsaete  bei  Senckenberg  R.  1  und  2,  S.
            
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