860
Tomaschek
fügigeren Sachen der Fall war oder nur dann, wenn die Fürsten
seihst gegen die Competenz dieser Gerichte, seihst wenn das Erkenntniss
zu ihrem Nachtheile lautete, keine Einsprache erhöhen 1 ).
Des Königs und des Reiches Hofgcricht.
Das k. Hofgericht hatte in der ihm durch K. Friedrich II. im
J. 1235 durch die constitutio Moguntina gegebenen Gestalt mit
wenigen, im Ganzen unwesentlichen, meist durch die veränderten
Ständeverhältnisse lierheigeführten Veränderungen und mit längeren
oder kürzeren Unterbrechungen durch das XIII. und XIV. Jahrhundert
als das verfassungsmässig höchste Gericht des Kaisers und des Reiches
fortbestanden, und seine Wirksamkeit ist uns durch zahlreiche aus
jenen Zeiten erhaltene Hofgerichtsurtheile und andere gerichtliche
Acte bezeugt. Seine Competenz war weder auf einen gewissen Kreis
von Angelegenheiten noch auf bestimmte Standesclassen beschränkt;
es konnte sich an dasselbe Jedermann wenden, der anderswo nicht
Recht finden konnte"). Es übte nicht blos in den dem Reiche unmittelbar
unterstehenden Gebieten seine Gerichtbarkeit aus, sondern
concurrirte in seiner Jurisdiction auch mit den Landesgerichten, und
seihst die zahlreichen von den einzelnen Landesherren und Städten
nach dem Vorgänge der Churfürsten nach und nach erworbenen
privilegia de non evoeando und de non appellando waren meist mit
ausdrücklicher Ausnahme des k. Holgerichtes — judicio euriae
theilweise mit Rittern unter dem Vorsilz Wilhelm'’ s Markgrafen • von Hochberg,
den wir in disen und andern suchen, so für vns in vnserm königlichen hole hangen,
an vnserer stat zu riehter geseezt haben, besetzt ist.
1) Nur eine scheinbare Ausnahme bilbet das Kammergerichtsuriheil v. .1. 1459, das
den Graf Johann von Görz zur Zahlung von 20.000 fl. sainmt Zinsen an die Grafen
von Schaumburg verurtheilt (Senckenberg. De jud. cam. hod. Urk. 1. Y.), wo jener
vergeblich die Besetzung des Kammergerichtes mit seinen fürstlichen Genossen
fordert, worauf erwiedert wurde, es sei mit Fürsten, Grafen, edlen, würdigen und
gelehrten Personen genugsam besetzt. Denn es handelte sich hier eben um Zuoder
Aberkennung einer Geldschuld.
2 ) Selbst in den später häufig vorkommenden Befreiungen von der Competenz des
Hofgerichtes ist der Fall der Rechtsverweigerung seitens der ordentlichen Gerichte
meist ausdrücklich ausgenommen.