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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

fügigeren  Sachen  der  Fall  war  oder  nur  dann,  wenn  die  Fürsten
seihst  gegen  die  Competenz  dieser  Gerichte,  seihst  wenn  das  Erkenntniss
  zu  ihrem  Nachtheile  lautete,  keine  Einsprache  erhöhen 1 ).

Des  Königs  und  des  Reiches  Hofgcricht.
Das  k.  Hofgericht  hatte  in  der  ihm  durch  K.  Friedrich  II.  im
J.  1235  durch  die  constitutio  Moguntina  gegebenen  Gestalt  mit
wenigen,  im  Ganzen  unwesentlichen,  meist  durch  die  veränderten
Ständeverhältnisse  lierheigeführten  Veränderungen  und  mit  längeren
oder  kürzeren  Unterbrechungen  durch  das  XIII.  und  XIV.  Jahrhundert
als  das  verfassungsmässig  höchste  Gericht  des  Kaisers  und  des  Reiches
fortbestanden,  und  seine  Wirksamkeit  ist  uns  durch  zahlreiche  aus
jenen  Zeiten  erhaltene  Hofgerichtsurtheile  und  andere  gerichtliche
Acte  bezeugt.  Seine  Competenz  war  weder  auf  einen  gewissen  Kreis
von  Angelegenheiten  noch  auf  bestimmte  Standesclassen  beschränkt;
es  konnte  sich  an  dasselbe  Jedermann  wenden,  der  anderswo  nicht
Recht  finden  konnte").  Es  übte  nicht  blos  in  den  dem  Reiche  unmittelbar ­
  unterstehenden  Gebieten  seine  Gerichtbarkeit  aus,  sondern
concurrirte  in  seiner  Jurisdiction  auch  mit  den  Landesgerichten,  und
seihst  die  zahlreichen  von  den  einzelnen  Landesherren  und  Städten
nach  dem  Vorgänge  der  Churfürsten  nach  und  nach  erworbenen
privilegia  de  non  evoeando  und  de  non  appellando  waren  meist  mit
ausdrücklicher  Ausnahme  des  k.  Holgerichtes  —  judicio  euriae

theilweise  mit  Rittern  unter  dem  Vorsilz  Wilhelm'’  s  Markgrafen  •  von  Hochberg,
den  wir  in  disen  und  andern  suchen,  so  für  vns  in  vnserm  königlichen  hole  hangen,
an  vnserer  stat  zu  riehter  geseezt  haben,  besetzt  ist.
1)  Nur  eine  scheinbare  Ausnahme  bilbet  das  Kammergerichtsuriheil  v.  .1.  1459,  das
den  Graf  Johann  von  Görz  zur  Zahlung  von  20.000  fl.  sainmt  Zinsen  an  die  Grafen
von  Schaumburg  verurtheilt  (Senckenberg.  De  jud.  cam.  hod.  Urk.  1.  Y.),  wo  jener
vergeblich  die  Besetzung  des  Kammergerichtes  mit  seinen  fürstlichen  Genossen
fordert,  worauf  erwiedert  wurde,  es  sei  mit  Fürsten,  Grafen,  edlen,  würdigen  und
gelehrten  Personen  genugsam  besetzt.  Denn  es  handelte  sich  hier  eben  um  Zuoder ­
  Aberkennung  einer  Geldschuld.
2 )  Selbst  in  den  später  häufig  vorkommenden  Befreiungen  von  der  Competenz  des
Hofgerichtes  ist  der  Fall  der  Rechtsverweigerung  seitens  der  ordentlichen  Gerichte
meist  ausdrücklich  ausgenommen.
            
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