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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

SSI)
etc.  als  ein  iiirst  des  Reichs  in  der  sach  gehalteif  und  fürgenommen
werden,  doch  nach  Erkanntnüss  vnserer  kaiserl.  Majestät  vnd  der
gemetten  Churfürsten  und  Fürsten.  Bei  diesem  Erkenntniss  waren
eilf  Fürsten  gegenwärtig,  und  versiegelt  ist  der  Gerichtsbrief  mit
vnserm  königlichen  Innsiegeln,  das  wir  nach  vnserer  kaiSerie ­
  h  e  n  Krönung  gebraueben.
Eben  so  wie  in  diesem  Falle  Herzog  Albrecht  von  Brandenburg,
so  protestirte  auch  noch  im  J.  1488,  31.  Jänner  Herzog  Heinrich  von
Baiern  in  seinem  Streite  mit  dem  Herzog  Albrecht  gegen  eine  auf  die
Klage  des  letztem  gegen  ihn  ergangene  königliche  Citation  ‘).  es  sev
eine  gerechligkeit  auch  mit  löblicher  Gewonheit  in  dem  heiligen
Reiche  herkomen,  das  wer  mit  fürsten  zu  schicken  habe  und  sie  vor
Irer  Majestät  rechtfertigen  wollte:  nemlich  in  Sachen,  die  ir  land,
leute,  furstenthum  und  königliche  Lehenschaft  oderir
leih  oder  ere  antreffend  sein,  das  dieselben  fürsten  durch  keine
andere  personell  denn  durch  ihre  genossen  zu  Rath  gefordert, ­
  geladen  vnd  in  Irer  königlichen  Majestät  königliche  Ladung  verkündigt ­
  werden  sollen.  Das  aber  habe  herzog  Albrecht  nicht  ansehen,
sondern  ihm  die  Ladung  durch  geringere  Personen  und  nicht  durch
seine  fürstlichen  Genossen  antworten  lassen,  daher  glaube  er  weder
pflichtig  noch  schuldig  zu  sein,  auf  eine  solche  Ladung  eine  Antwort
zu  gehen.
Man  sieht  demnach,  dass  nahe  bis  zum  Ausgang  des  XV.  Jahrhunderts ­
  bis  zur  Errichtung  des  ständigen  Reichskammergerichtes
die  Grundsätze  über  das  Fürstengericht  in  Kraft  und  Übung  waren,
und  dass,  wenn  es  auch  an  einzelnen  Beispielen  nicht  fehlt,  wo  Angelegenheiten ­
  der  Fürsten  wirklich  von  dem  k.  Hofgerichte 2 ),  oder  dem
k.  Kammergerichte 2 )  entschieden  'wurden  ,  dies  doch  nur  in  gering-!

 )  l.iiuig  a.  a.  0.  p.
2 )  Siche  z.  B.  in  ChmePs  Regesten  K.  Friedrich’s  III.  Anhang  n.  7.  den  Gerichtsbrief
über  ein  Hofgerichtsurtheil  unter  dem  Hofrichter  Graf  Gumbrecht  von  Neweuar
für  Haus  Motlin  gegen  den  Bischof  Heinrich  von  Constanz  v.  20.  Juli  1441.
3 J  /..  B.  das  dureli  die  kaiserlichen  Hiithe  unter  dein  Vorsitze  des  k.  Hofmeister  Konrnd
von  ICreig  zu  Gunsten  Wilhelm  Turiier’s  gegen  den  Pfalzgrafen  Ludwig  beim  Rhein
gefüllte  Urtheil  min  12.  Mai  1441  bei  Chmel  a.  a.  0.  n.  4.;  ferner  bei  Harpprecht
a.  a.  0.  1.  u.  XXIX.  das  Kammergeiichtsurthoil  für  den  Markgrafen  Johann  von
Baden  und  den  Pfalzgrafen  Friedrich  gegen  Gerhard  Wildgrnv  vom.  .1.  14S1,  21.
März.  Siehe  auch  die  Uriheile  n.  IS  und  n.  21  hei  Uhmel  a.  a.  0.,  wo  das  Gericht
            
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