Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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etc. als ein iiirst des Reichs in der sach gehalteif und fürgenommen
werden, doch nach Erkanntnüss vnserer kaiserl. Majestät vnd der
gemetten Churfürsten und Fürsten. Bei diesem Erkenntniss waren
eilf Fürsten gegenwärtig, und versiegelt ist der Gerichtsbrief mit
vnserm königlichen Innsiegeln, das wir nach vnserer kaiSerie
h e n Krönung gebraueben.
Eben so wie in diesem Falle Herzog Albrecht von Brandenburg,
so protestirte auch noch im J. 1488, 31. Jänner Herzog Heinrich von
Baiern in seinem Streite mit dem Herzog Albrecht gegen eine auf die
Klage des letztem gegen ihn ergangene königliche Citation ‘). es sev
eine gerechligkeit auch mit löblicher Gewonheit in dem heiligen
Reiche herkomen, das wer mit fürsten zu schicken habe und sie vor
Irer Majestät rechtfertigen wollte: nemlich in Sachen, die ir land,
leute, furstenthum und königliche Lehenschaft oderir
leih oder ere antreffend sein, das dieselben fürsten durch keine
andere personell denn durch ihre genossen zu Rath gefordert,
geladen vnd in Irer königlichen Majestät königliche Ladung verkündigt
werden sollen. Das aber habe herzog Albrecht nicht ansehen,
sondern ihm die Ladung durch geringere Personen und nicht durch
seine fürstlichen Genossen antworten lassen, daher glaube er weder
pflichtig noch schuldig zu sein, auf eine solche Ladung eine Antwort
zu gehen.
Man sieht demnach, dass nahe bis zum Ausgang des XV. Jahrhunderts
bis zur Errichtung des ständigen Reichskammergerichtes
die Grundsätze über das Fürstengericht in Kraft und Übung waren,
und dass, wenn es auch an einzelnen Beispielen nicht fehlt, wo Angelegenheiten
der Fürsten wirklich von dem k. Hofgerichte 2 ), oder dem
k. Kammergerichte 2 ) entschieden 'wurden , dies doch nur in gering-!
) l.iiuig a. a. 0. p.
2 ) Siche z. B. in ChmePs Regesten K. Friedrich’s III. Anhang n. 7. den Gerichtsbrief
über ein Hofgerichtsurtheil unter dem Hofrichter Graf Gumbrecht von Neweuar
für Haus Motlin gegen den Bischof Heinrich von Constanz v. 20. Juli 1441.
3 J /.. B. das dureli die kaiserlichen Hiithe unter dein Vorsitze des k. Hofmeister Konrnd
von ICreig zu Gunsten Wilhelm Turiier’s gegen den Pfalzgrafen Ludwig beim Rhein
gefüllte Urtheil min 12. Mai 1441 bei Chmel a. a. 0. n. 4.; ferner bei Harpprecht
a. a. 0. 1. u. XXIX. das Kammergeiichtsurthoil für den Markgrafen Johann von
Baden und den Pfalzgrafen Friedrich gegen Gerhard Wildgrnv vom. .1. 14S1, 21.
März. Siehe auch die Uriheile n. IS und n. 21 hei Uhmel a. a. 0., wo das Gericht