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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

T  o  m  :i  s  c  li  ü  k

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mit  niedern  Personen  von  Fürsten  vnd  um  Sachen,  die  vnserer
yn'ddesReichsfurstenvndleiboderleliennichtberüreii,
beseczen,  zwischen  Ewer  solle  oder  sollte  ausgetragen  werden,
sondern  allein  vor  vnserer  Maj  es  tat  vnd  vnsere  vnd  des
Reichsfürsten,  die  wir  zu  vns  seczen  werden.
Das  zu  Basel  unter  Iv.  Sigismund  gewiesene  Fürstenrecht  findet
in  dem  Urtheilsspruch  K.  Friedrich’s  vom  18.  Dec.  1452  zwischen
dem  Markgrafen  Albrecht  von  Brandenburg  und  der  Stadt  Nürnberg  >)
eine  praktische  Illustration.  Der  Kaiser  sitzt  zu  Gericht  „mit  vnsern
vnd  des  Reichs  fürsten“.  Die  Fürsten  erkennen  „einhelliglich“  in
einer  Vorfrage  zu  Recht.  Sodann  beklagt  sich  der  Markgraf  darüber,
dass  die  Nürnberger  sich  unterstanden  haben,  ihn  mit  recht  fürzunemen
  anders  denn  Fürstenrecht  sey,  wann  Fürstenrecht  sey,  wer
einen  Fürsten  mit  gericht  vonehmen  wolle,  der  soll  in  das  fürbott
durch  einen  Fürsten,  seinen  genossen,  verkündigen,  zue  3  unterchiedenen
  Zieln  vnd  zu  dreimahlen,  der  jeglichs  zum  meisten  45  Tagl
inhalten,  vnd  sol  auch  das  Gericht  besetzt  werden  mit  des  heiligen
Reichs  fürsten,  auch  seinen  Genossen  ...  Er  bittet  ihn  bei  seinen
Freiheiten  und  Privilegien  zu  behalten.  Nun  sei  er  ein  Fürst  des
Reiches  und  durch  den  edeln  Heinrich,  Marschall  von  Bappenheim
„der  doch  sein  genoss  nit  sey,  fürgehaischen“.  Desshalb  sei  die  Ladung
der  Nürnberger,  als  sich  durch  Fürstenrecht  geburet  im  Rechten  nit
genug.
Die  Nürnberger  bekennen  durch  ihren  Anwalt,  dass  er  ein  Fürst
des  Reiches  sei,  aber  ihre  Klage  berühre  nicht  seine  fürstliche
Würde  und  seine  Rechte  als  Rcichslehenlierr,  sei  daher  nicht  nach
Fürstenrecht,  sondern  nach  gemeinem  Rechte  zu  entscheiden.
Friedrich  erkennt  nach  dem  Rathe  der  Reichsfürsten,  so  die  zeit  hei
uns  zu  gerichte  gesessen  sein  —  vnd  haben  in  vnnser  selbs  auch
an  derselben  fürsten  einhelligen  vnd  zeitigen  Rath  erfunden,  dass  die
ganze  Streitsache  zu  verschieben  sei  und  sollen  Wir  da  zwischen  den
Partheyen  einen  tag  im  Reich  für  vnser  vnd  des  Reichs  Churfürsten
vnd  Fürsten  seczen,  die  dann  durch  vns  dazu  berufen  vnd  gefordert
sollen  werden,  vnd  soll  alsdann  Markgraf  Albrecht  von  Brandenburg

O  Hiippreclit,  Staatsarchiv  des  kais.  und  heil.  röm.  Reichs-Kammergerichts  I.  Urk.
XXX!,  S.  161  If.  Vgl  auch  N.  LX,  S.  323  ff.
            
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