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mit niedern Personen von Fürsten vnd um Sachen, die vnserer
yn'ddesReichsfurstenvndleiboderleliennichtberüreii,
beseczen, zwischen Ewer solle oder sollte ausgetragen werden,
sondern allein vor vnserer Maj es tat vnd vnsere vnd des
Reichsfürsten, die wir zu vns seczen werden.
Das zu Basel unter Iv. Sigismund gewiesene Fürstenrecht findet
in dem Urtheilsspruch K. Friedrich’s vom 18. Dec. 1452 zwischen
dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg und der Stadt Nürnberg >)
eine praktische Illustration. Der Kaiser sitzt zu Gericht „mit vnsern
vnd des Reichs fürsten“. Die Fürsten erkennen „einhelliglich“ in
einer Vorfrage zu Recht. Sodann beklagt sich der Markgraf darüber,
dass die Nürnberger sich unterstanden haben, ihn mit recht fürzunemen
anders denn Fürstenrecht sey, wann Fürstenrecht sey, wer
einen Fürsten mit gericht vonehmen wolle, der soll in das fürbott
durch einen Fürsten, seinen genossen, verkündigen, zue 3 unterchiedenen
Zieln vnd zu dreimahlen, der jeglichs zum meisten 45 Tagl
inhalten, vnd sol auch das Gericht besetzt werden mit des heiligen
Reichs fürsten, auch seinen Genossen ... Er bittet ihn bei seinen
Freiheiten und Privilegien zu behalten. Nun sei er ein Fürst des
Reiches und durch den edeln Heinrich, Marschall von Bappenheim
„der doch sein genoss nit sey, fürgehaischen“. Desshalb sei die Ladung
der Nürnberger, als sich durch Fürstenrecht geburet im Rechten nit
genug.
Die Nürnberger bekennen durch ihren Anwalt, dass er ein Fürst
des Reiches sei, aber ihre Klage berühre nicht seine fürstliche
Würde und seine Rechte als Rcichslehenlierr, sei daher nicht nach
Fürstenrecht, sondern nach gemeinem Rechte zu entscheiden.
Friedrich erkennt nach dem Rathe der Reichsfürsten, so die zeit hei
uns zu gerichte gesessen sein — vnd haben in vnnser selbs auch
an derselben fürsten einhelligen vnd zeitigen Rath erfunden, dass die
ganze Streitsache zu verschieben sei und sollen Wir da zwischen den
Partheyen einen tag im Reich für vnser vnd des Reichs Churfürsten
vnd Fürsten seczen, die dann durch vns dazu berufen vnd gefordert
sollen werden, vnd soll alsdann Markgraf Albrecht von Brandenburg
O Hiippreclit, Staatsarchiv des kais. und heil. röm. Reichs-Kammergerichts I. Urk.
XXX!, S. 161 If. Vgl auch N. LX, S. 323 ff.