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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u*  Reiches.

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Im  Wesentlichen  übereinstimmend  wurde  auch  auf  dem  Nürnberger ­
  Tage  unter  K.  Albrecht  im  J.  1438  gerathschlagt  »).  Obe  ein
Fürste,  Grave  oder  Herre,  der  Keinen  andern  übern  hat,  dann  des
11.  Riehe,  einen  andern  Fürsten,  Graven  oder  Herren,  der  auch  Keinen
Herren  über  sich  bette,  dann  das  Rieb,  meinte  anzusprechen,  warumbe
das  were,  es  treffe  an  Lib,  Ere  oder  gut,  wenig  oder  vil,
möchten  die  dann  des  Rechten  under  iren  Rechten  und  frunden  nit
Übereinkommen,  so  sol  der  Antwurter  dem  Cleger  gerecht  werden
vor  dem  Röm.  Kunige,  oderwemme  er  das  ungeverliche
befilhet;  doch  wer  es,  dass  es  des  geschuldigten  Fürsten  oder
herren  als  obgerürt  ist,  Herrlichkeit  oder  Regalia  anriiret,  so  solte  das
Gerichte  mit  Genossen  gesatzet  werden,  als  des  H.  Riclis
Recht  und  her  kommen  ist.
Nicht  minder  zahlreich  und  interessant  sind  die  Beispiele  von
Fürstengerichten  unter  K.  Friedrich  III.  Der  allmähliche  Verfall  des
Reichshofgerichtes  und  die  erhöhte  Wirksamkeit  des  k.  Kammergerichtes
  unter  diesem  Kaiser  blieb  ohne  Einfluss  auf  das  Fürstenrecht.
Einige  Fälle  belehren  uns  in  auffallender  Weise,  wie  die  Fürsten  sich
gegen  Versuche  sie  vor  dem  nicht  mit  ihren  Standesgenossen  besetzten
Kammergericht  zu  Recht  zu  ziehen  kräftig  sträubten,  und  der  Kaiser
selbst  sich  so  genöthigt  fand  ohne  Berücksichtigung  des  Fürstenrechtes ­
  ergangene  Ladungen  zurückzunehmen  oder  zu  entschuldigen.
So  hob  K.  Friedrich,  am  22.  Sept.  1444  eine  wider  den  Markgrafen
von  Brandenburg  ergangene,  durch  das  Stiftscapitel  zu  Bamberg
gegen  das  burggräfliche  Landgericht  zu  Nürnberg  erwirkte  k.  Inhibition ­
  und  Ladung,  auf  die  von  dem  Markgrafen  ergriffene  Appellation
vom  10.  December  1443  mit  dem  Versprechen  wieder  auf,  die  Sache
mit  den  Fürsten  verhören  und  entscheiden  zu  wollen 3 ),  und  schreibt
an  Herzog  Heinrich  von  Baiern.  Neustadt  1448  am  St.  Bartholomäus-Abend
  (24.  August)  3 )  vnd  wiwol  in  denselben  vnsern  briefen  geschrieben ­
  stet  auf  den  gerichtstag  vnsers  königlichen  Kammergerichtes
etc.  so  ist  doch  vnsere  Meinung  nicht  gewesen  vnd  auch  noch  vnsere
Meinung  nicht,  dass  solch'  Recht  in  vnserm  Kammergericht,  dass  wir

1 )  Neue  Sammlung*  des  Reichsabsehiede  S.  löl.  (2).  3.
2 )  Siehe  die  Urkunden  bei  Harppreoht  a.  a.  0.  1.  n.  XXIII  und  XXIV.  S.  128  IT.
133  IT.
2 )  Lünig  a.  a.  0.  N.  12.
            
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