Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u* Reiches.
557
Im Wesentlichen übereinstimmend wurde auch auf dem Nürnberger
Tage unter K. Albrecht im J. 1438 gerathschlagt »). Obe ein
Fürste, Grave oder Herre, der Keinen andern übern hat, dann des
11. Riehe, einen andern Fürsten, Graven oder Herren, der auch Keinen
Herren über sich bette, dann das Rieb, meinte anzusprechen, warumbe
das were, es treffe an Lib, Ere oder gut, wenig oder vil,
möchten die dann des Rechten under iren Rechten und frunden nit
Übereinkommen, so sol der Antwurter dem Cleger gerecht werden
vor dem Röm. Kunige, oderwemme er das ungeverliche
befilhet; doch wer es, dass es des geschuldigten Fürsten oder
herren als obgerürt ist, Herrlichkeit oder Regalia anriiret, so solte das
Gerichte mit Genossen gesatzet werden, als des H. Riclis
Recht und her kommen ist.
Nicht minder zahlreich und interessant sind die Beispiele von
Fürstengerichten unter K. Friedrich III. Der allmähliche Verfall des
Reichshofgerichtes und die erhöhte Wirksamkeit des k. Kammergerichtes
unter diesem Kaiser blieb ohne Einfluss auf das Fürstenrecht.
Einige Fälle belehren uns in auffallender Weise, wie die Fürsten sich
gegen Versuche sie vor dem nicht mit ihren Standesgenossen besetzten
Kammergericht zu Recht zu ziehen kräftig sträubten, und der Kaiser
selbst sich so genöthigt fand ohne Berücksichtigung des Fürstenrechtes
ergangene Ladungen zurückzunehmen oder zu entschuldigen.
So hob K. Friedrich, am 22. Sept. 1444 eine wider den Markgrafen
von Brandenburg ergangene, durch das Stiftscapitel zu Bamberg
gegen das burggräfliche Landgericht zu Nürnberg erwirkte k. Inhibition
und Ladung, auf die von dem Markgrafen ergriffene Appellation
vom 10. December 1443 mit dem Versprechen wieder auf, die Sache
mit den Fürsten verhören und entscheiden zu wollen 3 ), und schreibt
an Herzog Heinrich von Baiern. Neustadt 1448 am St. Bartholomäus-Abend
(24. August) 3 ) vnd wiwol in denselben vnsern briefen geschrieben
stet auf den gerichtstag vnsers königlichen Kammergerichtes
etc. so ist doch vnsere Meinung nicht gewesen vnd auch noch vnsere
Meinung nicht, dass solch' Recht in vnserm Kammergericht, dass wir
1 ) Neue Sammlung* des Reichsabsehiede S. löl. (2). 3.
2 ) Siehe die Urkunden bei Harppreoht a. a. 0. 1. n. XXIII und XXIV. S. 128 IT.
133 IT.
2 ) Lünig a. a. 0. N. 12.