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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutsche«  Königs  u.  Reiches.

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Standesgenossen  der  Fürsten  zu  besetzen.  Es  war  dies  wohl  nur  eine
natürliche  Consequenz  des  Charakters  des  Hofgerichtes  als  obersten
Gerichtes  des  Königs  und  des  Reiches,  und  musste  günstig  auf  das
Ansehen  des  Hofgerichtes  zurückwirken.  Es  konnte  daher  nur  angemessen ­
  erscheinen,  den  Hofrichter  selbst  aus  dem  Fürstenstande  zu
wählen,  wie  dies  die  eingangserwähnte  Rechtsaufzeichnung  im  art.  1.
auch  ausdrücklich  fordert.  Wenn  daher  im  XV.  Jahrh.  auch  wirklich
Fälle  Vorkommen,  wo  Angelegenheiten  der  Fürsten  angeblich  im  Hofgerichte ­
  entschieden  wurden,  z.  R.  unter  K.  Ruprecht  im  J.  1403  des
Fürsten  Adolf  von  Berge  <)  und  unter  K.  Sigismund  im  J.  1417  zu
Constanz  in  dem  Gericht  über  Herzog  Ludwig  von  Baiern-Ingolstadt 3 ),
so  ist  hier  wohl  das  Wort  Hofgericht,  curia  regis  im  weitern  Sinne
zu  nehmen,  wo  es  überhaupt  die  ganze  höchste  königliche  Jurisdiction ­
  in  sich  begreift,  wie  auch  im  letztem  Falle  ausdrücklich  erwähnt
wird,  dass  der  König  das  Gericht  mit  den  Reichsfürsten  besetzt  habe.
Zahlreiche  Beispiele  von  Fürstengerichten  in  diesem  Jahrhunderte
lassen  an  der  strengen  Beobachtung  dieses  Herkommens  nicht  zweifeln.
Zwar  unter  K.  Ruprecht  gestatten  die  spärlich  vorkommenden
Fälle  von  Vorladungen  der  Fürsten  vor  das  Hofgericht  keinen  klaren
Einblick  in  den  Charakter  des  Gerichtes 3 ).
Desto  zahlreicher  und  belehrender  sind  die  Fürstengerichte  unter
König  Sigismund.  Einige  mögen  hier  Platz  finden.
Die  Entscheidung  des  Streites  zwischen  den  Herzogen  Ludwig
und  Heinrich  von  Baiern  zu  Constanz  1417,  den  nächsten  Mittwoch
nach  St.  Ulrichstag  (7.  Juli) 4 )  „als  wir  zu  gerichte  gesessen  sint  zu

*)  Climel.  lieg;,  regis  Ituperti.  n.  2038.  1403,  10.  September.  Ruprecht's  Schwester
Anna,  Herzoginn  von  Baiern  und  von  Berg  hatte  Herzog-  Adolf  von  Berge,  weil  eisernen ­
  Vater,  ihren  Gemahl  gefangen  genommen  und  wider  alles  Recht  beraubt
und  vertrieben  hatte,  heim  „Hofgerichte“  beklagt,  und  dieses  die  Acht  wider  ihn
ausgesprochen.
2 )  Eberhard  Windeck  bei  Mencken  1.  1120.  Vergl.  Franklin.  Beitr.  zur  Gesch.  der
Receplion  des  röm.  Rechts  in  Deutschland  S.  17G.  Der  Herzog  von  Baiern  nimmt
den  Markgrafen  von  Brandenburg  zu  seinem  Fürsprecher  und  der  Chronist  setzt
hinzu:  wanne,  wer  zu  ho  fge  richte  stet  und  da  gefordert  wirt  zu  einem  furspreehen,
  der  do  sei  n  genösse  ist,  der  muss  im  sein  wort  sprechen.
3 )  Siehe  z.  B.  Chmel.  Reg.  Rup.  n.  2471.  1408.  8.  Februar.  Vorladung  der  Brüder
Markgrafen  von  Meissen  vor  das  königl.  Gericht  auf  die  Klage  des  Burggrafen  von
Nürnberg  wegen  einer  Erbschaft,  ferner  n.  1344.
Siehe  Lünig.  Corpus  juris  feudalis  S.  78,  n.  3.

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