Die höchste Gerichtsbarkeit des deutsche« Königs u. Reiches.
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Standesgenossen der Fürsten zu besetzen. Es war dies wohl nur eine
natürliche Consequenz des Charakters des Hofgerichtes als obersten
Gerichtes des Königs und des Reiches, und musste günstig auf das
Ansehen des Hofgerichtes zurückwirken. Es konnte daher nur angemessen
erscheinen, den Hofrichter selbst aus dem Fürstenstande zu
wählen, wie dies die eingangserwähnte Rechtsaufzeichnung im art. 1.
auch ausdrücklich fordert. Wenn daher im XV. Jahrh. auch wirklich
Fälle Vorkommen, wo Angelegenheiten der Fürsten angeblich im Hofgerichte
entschieden wurden, z. R. unter K. Ruprecht im J. 1403 des
Fürsten Adolf von Berge <) und unter K. Sigismund im J. 1417 zu
Constanz in dem Gericht über Herzog Ludwig von Baiern-Ingolstadt 3 ),
so ist hier wohl das Wort Hofgericht, curia regis im weitern Sinne
zu nehmen, wo es überhaupt die ganze höchste königliche Jurisdiction
in sich begreift, wie auch im letztem Falle ausdrücklich erwähnt
wird, dass der König das Gericht mit den Reichsfürsten besetzt habe.
Zahlreiche Beispiele von Fürstengerichten in diesem Jahrhunderte
lassen an der strengen Beobachtung dieses Herkommens nicht zweifeln.
Zwar unter K. Ruprecht gestatten die spärlich vorkommenden
Fälle von Vorladungen der Fürsten vor das Hofgericht keinen klaren
Einblick in den Charakter des Gerichtes 3 ).
Desto zahlreicher und belehrender sind die Fürstengerichte unter
König Sigismund. Einige mögen hier Platz finden.
Die Entscheidung des Streites zwischen den Herzogen Ludwig
und Heinrich von Baiern zu Constanz 1417, den nächsten Mittwoch
nach St. Ulrichstag (7. Juli) 4 ) „als wir zu gerichte gesessen sint zu
*) Climel. lieg;, regis Ituperti. n. 2038. 1403, 10. September. Ruprecht's Schwester
Anna, Herzoginn von Baiern und von Berg hatte Herzog- Adolf von Berge, weil eisernen
Vater, ihren Gemahl gefangen genommen und wider alles Recht beraubt
und vertrieben hatte, heim „Hofgerichte“ beklagt, und dieses die Acht wider ihn
ausgesprochen.
2 ) Eberhard Windeck bei Mencken 1. 1120. Vergl. Franklin. Beitr. zur Gesch. der
Receplion des röm. Rechts in Deutschland S. 17G. Der Herzog von Baiern nimmt
den Markgrafen von Brandenburg zu seinem Fürsprecher und der Chronist setzt
hinzu: wanne, wer zu ho fge richte stet und da gefordert wirt zu einem furspreehen,
der do sei n genösse ist, der muss im sein wort sprechen.
3 ) Siehe z. B. Chmel. Reg. Rup. n. 2471. 1408. 8. Februar. Vorladung der Brüder
Markgrafen von Meissen vor das königl. Gericht auf die Klage des Burggrafen von
Nürnberg wegen einer Erbschaft, ferner n. 1344.
Siehe Lünig. Corpus juris feudalis S. 78, n. 3.
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