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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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unter  ihm  noch  nicht  gelang  als  Urtheiler  in  das  k.  Hofgericht  einzudringen. ­
  K.  Sigismund  übertrug  ihnen  häufig  die  Instruction  der
Sache  ').  bediente  sich  ihres  Rathes  hei  seinen  Entscheidungen,  und
zog  sie  als  Zeugen  zu  denselben  2 ).  Wenn  auch  auffallender  Weise
in  seiner  Kanzlei  grösstentheils  Kleriker  ohne  akademische  Grade
Vorkommen,  so  besteht  doch  die  Mehrzahl  seiner  Räthe,  und  eine
grosse  Anzahl  seiner  Familiären  bereits  aus  gelehrten  Juristen.
So  kommen  Consiliarbriefe  vor  für  Baptista  Cigala  de
Janua,  legum  doctor  mit  dem  jährlichen  Solde  von  600  Ducaten
guten  Goldes  (1418,  8.  April  a),  Johannes,  praepositus  de  Sanceyo,
  legum  doctor  (1422,  11.  September),  Nicolaus  Stock,
decretorum  doctor  (1431,  1.  März),  Simeon  de  Theramo,  D.  U.
I.  und  zugleich  advocatus  imperii  (1437  im  November),  Petrus
Antonii  de  Michaelibus  de  Senis,  decr.  d.  (1432,  23.  Aug.)
Petrus  de  Peciis,  D.  U.  I.  und  Benedictus  de  Pascis  de
Perusio  (1432,  23.  August),  Rudolphus  de  Feysigniaco,
legum  doctor  (1427,  28.  Mai);  Familliariatsberiefe  für  Johannes
Legants,  decr.  dr.  (1432,  11.  November),  Johannes  Schallermann, ­
  decr.  dr.  (1428,  18.  November)  und  viele  andere.
So  gross  war  ihr  Einfluss  auf  die  Rechtspflege  geworden,  dass
K.  Albrecht  im  Jahre  1438  bereits  die  Besetzung  seines  Obergerichtes ­
  mit  Rittern  und  Gelehrten  in  Aussicht  stellt,  die  nach
gemeinen  Rechten  und  guter  Gewohnheit  entscheiden  sollen.
Die  Bedeutung  dieses  Wortes  kann  in  diesem  Zusammenhänge  nicht
mehr  zweifelhaft  sein.  Auch  er  nahm  während  seiner  kurzen  Regie-0

  z.  B.  in  der  Entscheidung  des  Streites  zwischen  dem  K.  Erich  von  Dänemark  und
den  Herzogen  von  Schleswig  im  J.  1424  dem  legum  doctor  Ludowicus  de  Cattaneis
  von  Verona.  Unter  den  bei  der  Publication  anwesenden  Zeugen  werden  fünf
Juristen  genannt.  Siehe  Franklin  a.  a.  0.  S.  182.
2 )  z.  B.  in  der  Entscheidung  des  Processes  des  Erzbischofs  Günther  von  Magdeburg
gegen  die  Stadt  Halle  im  J.  1424,  habitoque  super  his  dictorum  prelatorum,
doctor  um  et  aliorum  consiliariorum  consilio.  Unter  den  Zeugen  drei  Juristen.
So  entschied  er  auch  im  J.  1429  den  Straubinger  Erbstreit  in  Gegenwart  vieler
Gelehrten  und  nach  ihrem  Rathe.  Franklin,  S.  183,  4.
3 )  Von  diesem  Juristen  und  der  Wiener  Universität  liess  sich  K.  Sigismund,  wie  uns
Stobbe  Rechtsqliellen  I.  2.  S.  76  n.  52)  aus  einem  Manuscripte  des  Grafen
Zdialynsky  in  Posen  (f.  320)  mittheilt,  ein  Gutachten  über  die  Frage  geben,  ob  die
Weihe  und  Salbung  zur  Krönung  des  deutschen  Königs  nothwendig  sei.
            
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