Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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dessen Grundanschauungen sie eine mächtige Unterstützung für die
Würde und Prärogative ihrer königlichen Stellung fanden, so musste
es sich ihnen auch von practischer Seite durch seine vielfache
Brauchbarkeit empfehlen. In der Regel waren es gerade die schwierigsten
Rechtssachen, die ihrer Cognition unterworfen wurden, die
verworren und von Haus aus schwer zu entscheiden, jahrelang die
verschiedensten gerichtlichen Instanzen durchgemacht und dadurch
nicht an Klarheit gewonnen hatten, Fragen sowohl staats- als privatrechtlicher
Natur, wo sich die wichtigsten Interessen durchkreuzten,
die verschiedensten Rechtsanschauungen durcheinander liefen. Da
mussten ihnen nun Männer an ihrer Seite von grossem Werthe sein,
die in der fruchtbaren Casuistik des römischen Rechtes erfahren,
in dem Rüstzeug ihres Wissens stets Mittel und Gründe fanden, die
dem ungeschulten Rechtssinne wenn auch nicht einleuchteten, doch
immer imponirten. Dazu kam ihre vielfache Verwendbarkeit, ihre
schriftliche Formgewandtheit als Notare in den Kanzleien, die hohe
Meinung, die sie seihst von dem römischen Rechte hatten und der
Ehrgeiz, der sie antrieb, ihr durch jahrelanges, mühsames Studium
angeeignetes Wissen practisch zu verwerthen >).
Schon Heinrich VII., der sich freilich grösstentheils in Italien
aufhielt, hatte italienische Juristen in seinem Rath und übertrug
ihnen richterliche Functionen 2). Bei Ludwig dem Baier ist eine besondere
Vorliebe für das fremde Recht nicht wahrzunehmen und den
gelehrten Juristen wurde weder auf die Gesetzgebung noch auf die
Rechtspflege Einfluss gestattet s).
Dagegen besetzte Karl IV. seinen Rath fast ausschliesslich aus
Klerikern und legte überhaupt bei vielen Gelegenheiten seine Vorliebe
für das fremde Recht an den Tag *). Bei K. Wenzel ist kein
Einfluss fremder Juristen bemerkbar.
Auch unter K. Ruprecht hält derselbe sich noch in bescheidenen
Schranken. Zwar erscheinen unter seinen Protonotaren
*) Vgl. darüber Stobbe Gesch. des d. R. I, S. 631 ff.
2 ) a. 1312 (Mon. L. II. p. 526) per discretos viros Palmerium de Altuitis de Florentia
legum professorem, etAndream Calandrium de advocatis de Roma, consiliarios
etaulae notraejudices . . . inquirere fecimus. Siehe auch Franklin. De. i.
c. i. S. 103, 11.
8 ) Siehe Franklin’s Beiträge, S. 119 ff.
4 ) Siehe Franklin a. a. 0. 169 ff. und Stobbe a. a. 0. 633.