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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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dessen  Grundanschauungen  sie  eine  mächtige  Unterstützung  für  die
Würde  und  Prärogative  ihrer  königlichen  Stellung  fanden,  so  musste
es  sich  ihnen  auch  von  practischer  Seite  durch  seine  vielfache
Brauchbarkeit  empfehlen.  In  der  Regel  waren  es  gerade  die  schwierigsten ­
  Rechtssachen,  die  ihrer  Cognition  unterworfen  wurden,  die
verworren  und  von  Haus  aus  schwer  zu  entscheiden,  jahrelang  die
verschiedensten  gerichtlichen  Instanzen  durchgemacht  und  dadurch
nicht  an  Klarheit  gewonnen  hatten,  Fragen  sowohl  staats-  als  privatrechtlicher ­
  Natur,  wo  sich  die  wichtigsten  Interessen  durchkreuzten,
die  verschiedensten  Rechtsanschauungen  durcheinander  liefen.  Da
mussten  ihnen  nun  Männer  an  ihrer  Seite  von  grossem  Werthe  sein,
die  in  der  fruchtbaren  Casuistik  des  römischen  Rechtes  erfahren,
in  dem  Rüstzeug  ihres  Wissens  stets  Mittel  und  Gründe  fanden,  die
dem  ungeschulten  Rechtssinne  wenn  auch  nicht  einleuchteten,  doch
immer  imponirten.  Dazu  kam  ihre  vielfache  Verwendbarkeit,  ihre
schriftliche  Formgewandtheit  als  Notare  in  den  Kanzleien,  die  hohe
Meinung,  die  sie  seihst  von  dem  römischen  Rechte  hatten  und  der
Ehrgeiz,  der  sie  antrieb,  ihr  durch  jahrelanges,  mühsames  Studium
angeeignetes  Wissen  practisch  zu  verwerthen  >).
Schon  Heinrich  VII.,  der  sich  freilich  grösstentheils  in  Italien
aufhielt,  hatte  italienische  Juristen  in  seinem  Rath  und  übertrug
ihnen  richterliche  Functionen  2).  Bei  Ludwig  dem  Baier  ist  eine  besondere ­
  Vorliebe  für  das  fremde  Recht  nicht  wahrzunehmen  und  den
gelehrten  Juristen  wurde  weder  auf  die  Gesetzgebung  noch  auf  die
Rechtspflege  Einfluss  gestattet  s).
Dagegen  besetzte  Karl  IV.  seinen  Rath  fast  ausschliesslich  aus
Klerikern  und  legte  überhaupt  bei  vielen  Gelegenheiten  seine  Vorliebe ­
  für  das  fremde  Recht  an  den  Tag  *).  Bei  K.  Wenzel  ist  kein
Einfluss  fremder  Juristen  bemerkbar.
Auch  unter  K.  Ruprecht  hält  derselbe  sich  noch  in  bescheidenen ­
  Schranken.  Zwar  erscheinen  unter  seinen  Protonotaren

*)  Vgl.  darüber  Stobbe  Gesch.  des  d.  R.  I,  S.  631  ff.
2 )  a.  1312  (Mon.  L.  II.  p.  526)  per  discretos  viros  Palmerium  de  Altuitis  de  Florentia
legum  professorem,  etAndream  Calandrium  de  advocatis  de  Roma,  consiliarios
etaulae  notraejudices  .  .  .  inquirere  fecimus.  Siehe  auch  Franklin.  De.  i.
c.  i.  S.  103,  11.
8 )  Siehe  Franklin’s  Beiträge,  S.  119  ff.
4 )  Siehe  Franklin  a.  a.  0.  169  ff.  und  Stobbe  a.  a.  0.  633.
            
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