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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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l)  46  Tomftschek
Hofmeisters  in  eine  ausschliessliche  zu  verwandeln.  Dergleichen
Privilegien  wurden  vom  K.  Ruprecht  im  J.  1406,  14.  Februar  (Chmel.
R.  R.  n.  2146)  dem  in  seine  Dienste  getretenen  Herzog  Ulrich  von
Decke  für  seine  Person,  1407,  19.  April  (Chmel  n.  2272)  den  Charthäusern ­
  zu  Nürnberg,  vom  K.  Sigismund  1418,  27.  Juni  dem  Albrecht
von  Hohenloh  ertheilt  u.  s.  w.
Einfluss  der  Juristen  auf  die  Rechtssprechung  des  Königs.
Der  Einfluss,  den  durch  das  Studium  der  fremden  Rechte  an
den  Universitäten  geschulte  Juristen  auf  die  persönliche  Jurisdiction
der  Könige  übten,  ist  ein  Factor  von  nicht  zu  unterschätzender
Redeutung,  der  dieReception  des  römischen  Rechts  in  Deutschland  vorbereitete, ­
  seine  Verbreitung  und  Anwendung  mächtig  förderte  und
nicht  wenig  zu  seinem  endlichen  Siege  über  das  einheimische  Recht
beitrug,  liier  war  es,  wo  es  dem  fremden  Rechte  zuerst  gelang,
festen  Fuss  in  Deutschland  zu  fassen.  An  den  Höfen  der  Könige,  in
ihrem  Rathe  und  nach  dem  von  oben  gegebenen  Eeispiel  in  dem
Rathe  der  Fürsten  wussten  sie  bald  sich  unentbehrlich  zu  machen,  als
Notare  in  den  Kanzleien,  als  Referendare  in  dem  königlichen  und
fürstlichen  Rathe,  als  Urtheiler  in  den  Kammergerichten  einen  immer
wachsenden  Einfluss  auf  die  Regierung  und  die  practische  Rechtspflege ­
  zu  gewinnen.  So  von  oben  herab  wurde  der  Einfluss  und  die
Anwendung  der  fremden  Rechte  wesentlich  gefördert  und  vorbereitet. ­
  Wie  gross  aber  die  Wirkung  ist,  die  die  Normen,  die  die
Rechtspflege  in  den  obern  Gerichten  regeln,  und  diese  selbst  auf  die
Praxis  der  untern  ausübt,  ist  nicht  zu  verkennen  *).  Nach  dem  Beispiel ­
  der  Könige  richteten  sich  die  Fürsten,  die  Rechtspflege  der
obersten  Reichs-  und  Territorialgerichte  bestimmte  die  der  Landesgerichte, ­
  und  so  drang  der  Einfluss  des  fremden  Elementes  in  immer
tiefere  Schichten,  am  längsten  haben  noch  die  Dorfgerichte  diesem
kräftigen  Widerstand  geleistet.
Waren  die  Könige  als  „Nachfolger  der  römischen  Imperatoren“
schon  von  vorne  herein  dem  römischen  Rechte  nicht  abgeneigt,  in
*)  Sehr  gut  weist  dies  Franklin.  Beiträge  zur  Reception  des  römischen  Rechtes  in

Deutschland  ,  S.  116  ff.  nach.
            
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