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Hofmeisters in eine ausschliessliche zu verwandeln. Dergleichen
Privilegien wurden vom K. Ruprecht im J. 1406, 14. Februar (Chmel.
R. R. n. 2146) dem in seine Dienste getretenen Herzog Ulrich von
Decke für seine Person, 1407, 19. April (Chmel n. 2272) den Charthäusern
zu Nürnberg, vom K. Sigismund 1418, 27. Juni dem Albrecht
von Hohenloh ertheilt u. s. w.
Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
Der Einfluss, den durch das Studium der fremden Rechte an
den Universitäten geschulte Juristen auf die persönliche Jurisdiction
der Könige übten, ist ein Factor von nicht zu unterschätzender
Redeutung, der dieReception des römischen Rechts in Deutschland vorbereitete,
seine Verbreitung und Anwendung mächtig förderte und
nicht wenig zu seinem endlichen Siege über das einheimische Recht
beitrug, liier war es, wo es dem fremden Rechte zuerst gelang,
festen Fuss in Deutschland zu fassen. An den Höfen der Könige, in
ihrem Rathe und nach dem von oben gegebenen Eeispiel in dem
Rathe der Fürsten wussten sie bald sich unentbehrlich zu machen, als
Notare in den Kanzleien, als Referendare in dem königlichen und
fürstlichen Rathe, als Urtheiler in den Kammergerichten einen immer
wachsenden Einfluss auf die Regierung und die practische Rechtspflege
zu gewinnen. So von oben herab wurde der Einfluss und die
Anwendung der fremden Rechte wesentlich gefördert und vorbereitet.
Wie gross aber die Wirkung ist, die die Normen, die die
Rechtspflege in den obern Gerichten regeln, und diese selbst auf die
Praxis der untern ausübt, ist nicht zu verkennen *). Nach dem Beispiel
der Könige richteten sich die Fürsten, die Rechtspflege der
obersten Reichs- und Territorialgerichte bestimmte die der Landesgerichte,
und so drang der Einfluss des fremden Elementes in immer
tiefere Schichten, am längsten haben noch die Dorfgerichte diesem
kräftigen Widerstand geleistet.
Waren die Könige als „Nachfolger der römischen Imperatoren“
schon von vorne herein dem römischen Rechte nicht abgeneigt, in
*) Sehr gut weist dies Franklin. Beiträge zur Reception des römischen Rechtes in
Deutschland , S. 116 ff. nach.