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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  i)  4-,')

im  J.  1444,  IS.  September  (Chmel.  R.  Fr.  n.  1746  Anhang  n.  52)
unter  den  Beisitzern  des  Kammergerichts  namentlich  angeführt
erscheint.
Unter  K.  Ruprecht  und  Sigismund  werden  auch  Reichs  -  und
Hofadvocaten  erwähnt.  Diese  gehören  sämmtlich  dem  gelehrten
Juristenstande  an,  und  obwohl  in  den  Ernennungsurkunden  ihr  Wirkungskreis ­
  am  Hofe  nicht  näher  bezeichnet  wird,  so  lässt  es  sich
doch  unschwer  errathen,  dass  ihnen  die  Instruction  der  Rechtssachen,
das  Referat  darüber  an  den  König,  und  überhaupt  seine  Berathung  in
verschiedenen  Rechtsgeschäften  oblag.  Solche  sind  mir  nur  vier
vorgekommen.  So  ernannte  K.  Ruprecht  1407,  7.  November  den
Magister  Hermann  vo  n  Bure,  Baccalaureus  der  Theologie,  Licentiat
beider  Rechte  zum  Referendums  und  beständigen  Reichs-  und  Hofadvocaten ­
  (Chmel.  R.  R.  2395)  und  verleiht  ihm  1408,  8.  Jänner
(Chmel.  n.  2446)  das  Pfalzgrafenamt;  im  J.  1400,  16.  Februar
(Chmel.  n.  2735)  ernennt  er  denBlasius  de  Bechetis  de  Modoccia
  (Monza)  zum  k.  Capitän  und  Bürger  von  Mailand,  dann  zum
Reichsadvocaten  und  k.  Diener,  und  falls  er  Doctor  des  kanonischen
oder  bürgerlichen  Rechtes  werden  sollte,  sammt  seinen  Nachkommen
zum  Pfalzgrafen;  K.  Sigismund  1420,  4.  Februar  den  Johannes
deMiliis  de  Brixia,  legum  doctor  zum  imperialis  curiae  advocatus,
und  1437  im  November  den  Simon  de  Theramo  D.  u.  j.  zum
consiliarius  et  advocatus  imperii.  Unter  K.  Friedrich  kommen  aber
dergleichen  Ernennungen  nicht  mehr  vor.
Für  den  Hof  und  seine  Angehörige,  das  k.  Dienst-  und
Hofgesinde  übte  der  Obristhofmeister  (magister  curiae)  die
Gerichtsbarkeit  aus.  Aus  der  blossen  Disciplinargewalt,  die  er  wahrscheinlich ­
  ursprünglich  übte,  hatte  sich  eine  ordentliche  Gerichtsgewalt ­
  desselben  herausgebildet,  die  jedoch  natürlich  eben  so  wenig
wie  eine  jede  andere  im  Reiche  die  des  Königs  ausschloss.  So  nahm
schon  K.  Karl  IV.  1364  (Hist.  dipl.  Norimb.  p.  424)  die  Brüder
Waldstromer  von  Nürnberg  in  das  k.  Hofgesinde  auf  mit  dem
Zusatze:  Sonderlichen  wollen  wir,  dass  sie  vor  keinem  weltlichen
Richter  oder  Landrichter  in  Gericht  gestehen  oder  antworten  sollen,
noch  an  keinem  anderen  Gericht,  dann  vor  vnserm  Hoffmeister
und  an  unserm  kaiserlichen  Hoffe.  Man  sieht  daraus,  dass  die  Angehörigen ­
  des  Hofes  selbst  bemüht  waren,  durch  Erwirkung  von  Privilegien ­
  de  non  evocando  die  für  sie  competente  Gerichtsbarkeit  des
            
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