Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. i) 4-,')
im J. 1444, IS. September (Chmel. R. Fr. n. 1746 Anhang n. 52)
unter den Beisitzern des Kammergerichts namentlich angeführt
erscheint.
Unter K. Ruprecht und Sigismund werden auch Reichs - und
Hofadvocaten erwähnt. Diese gehören sämmtlich dem gelehrten
Juristenstande an, und obwohl in den Ernennungsurkunden ihr Wirkungskreis
am Hofe nicht näher bezeichnet wird, so lässt es sich
doch unschwer errathen, dass ihnen die Instruction der Rechtssachen,
das Referat darüber an den König, und überhaupt seine Berathung in
verschiedenen Rechtsgeschäften oblag. Solche sind mir nur vier
vorgekommen. So ernannte K. Ruprecht 1407, 7. November den
Magister Hermann vo n Bure, Baccalaureus der Theologie, Licentiat
beider Rechte zum Referendums und beständigen Reichs- und Hofadvocaten
(Chmel. R. R. 2395) und verleiht ihm 1408, 8. Jänner
(Chmel. n. 2446) das Pfalzgrafenamt; im J. 1400, 16. Februar
(Chmel. n. 2735) ernennt er denBlasius de Bechetis de Modoccia
(Monza) zum k. Capitän und Bürger von Mailand, dann zum
Reichsadvocaten und k. Diener, und falls er Doctor des kanonischen
oder bürgerlichen Rechtes werden sollte, sammt seinen Nachkommen
zum Pfalzgrafen; K. Sigismund 1420, 4. Februar den Johannes
deMiliis de Brixia, legum doctor zum imperialis curiae advocatus,
und 1437 im November den Simon de Theramo D. u. j. zum
consiliarius et advocatus imperii. Unter K. Friedrich kommen aber
dergleichen Ernennungen nicht mehr vor.
Für den Hof und seine Angehörige, das k. Dienst- und
Hofgesinde übte der Obristhofmeister (magister curiae) die
Gerichtsbarkeit aus. Aus der blossen Disciplinargewalt, die er wahrscheinlich
ursprünglich übte, hatte sich eine ordentliche Gerichtsgewalt
desselben herausgebildet, die jedoch natürlich eben so wenig
wie eine jede andere im Reiche die des Königs ausschloss. So nahm
schon K. Karl IV. 1364 (Hist. dipl. Norimb. p. 424) die Brüder
Waldstromer von Nürnberg in das k. Hofgesinde auf mit dem
Zusatze: Sonderlichen wollen wir, dass sie vor keinem weltlichen
Richter oder Landrichter in Gericht gestehen oder antworten sollen,
noch an keinem anderen Gericht, dann vor vnserm Hoffmeister
und an unserm kaiserlichen Hoffe. Man sieht daraus, dass die Angehörigen
des Hofes selbst bemüht waren, durch Erwirkung von Privilegien
de non evocando die für sie competente Gerichtsbarkeit des