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To m a s c h e k
auch in der Mark erscheint die Bezeichnung Kammergericht nicht
vor dem J. 1468 «).
Im J. 1418, IS. November entscheidet der König in causa, que
coram nobis in nostro consistorio versahatur eine Streitsache
zwischen der Stadt Toul und Le Chamhellan in Gegenwart einiger
Fürsten, dann seines Kanzlers Georg Bischof von Passau, ferner
Benedieto de Matra de Hungaria legum et Petro Paulo de Justinopoli
utriusque juris doctorihus et arcium magistro et aliis pluribus
dominis et baronibus in multitudine testium ad premissa vocatis
specialiter et rogatis, und dergleichen Entscheidungen, die der König
in seinem Consilium oder consistorium trifft, kommen unter Sigismund
nicht selten vor.
In der Gerichtsbarkeit des k. Ratlies erkennen wir die Anfänge
einer bestimmten gerichtlichen Organisation. Während der ganzen
Regierung K. Sigismund’s erscheint sie als der treue unverfälschte
Ausdruck der höchst persönlichen Jurisdiction des Königs, dem es ja
frei stand, sich seine Gehilfen und Stellvertreter zu wählen und überhaupt
über die Form nach Willkülir zu bestimmen, in der er sie in
jedem einzelnen zu seiner Cognition gelangenden Falle ausüben
wollte. In einer bestimmten verfassungsmässigen Organisation, die
dem Kammergerichte ein selbstständiges , nach Aussen abgeschlossenes
Dasein mittlieilte, lag jedoch die Gefahr einer abermaligen
Zweiung in der obersten Gerichtsbarkeit des Königs und Reiches.
Doch der Gang der Entwickelung drängte unaufhaltsam auf eine
solche hin, und schon unter K. Friedrich sehen wir sie wirklich eintreten.
Davon später. Der häufige Verkehr mit dem k. Hofgerichte,
mit dem ja das Kammergericht räumlich und sachlich concurrirte,
musste wesentlich dazu beitragen, dass der Rechtsgang auch bei
diesem bestimmte Formen annahm , und sich allmählich gewisse
Grundsätze und eine feste Praxis ausbildeten, dass aber ein solcher
stattgefunden habe, zeigt schon das oben mitgetheilte Hofgerichtsurtheil
aus K. Wenzel's Zeiten und beweist der Umstand, dass die
Ilofrichter und die Ilofgerichtsbeisitzer selbst häufig k. Rätlie waren,
wie jener Truchsess von Bombesfeld im J. 1422, der auch wirklich
*) Kühn’s, Gesell, der Gerielitsverf. und des Proc. in der Mark Brandenburg. Berlin
1865. S. 235. 390. a). Vgl. überdies seine lehrreiche Darstellung 1 der Enstehung des
Kammergerielites in der Mark. § 23.