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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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To  m  a  s  c  h  e  k

auch  in  der  Mark  erscheint  die  Bezeichnung  Kammergericht  nicht
vor  dem  J.  1468  «).
Im  J.  1418,  IS.  November  entscheidet  der  König  in  causa,  que
coram  nobis  in  nostro  consistorio  versahatur  eine  Streitsache
zwischen  der  Stadt  Toul  und  Le  Chamhellan  in  Gegenwart  einiger
Fürsten,  dann  seines  Kanzlers  Georg  Bischof  von  Passau,  ferner
Benedieto  de  Matra  de  Hungaria  legum  et  Petro  Paulo  de  Justinopoli
utriusque  juris  doctorihus  et  arcium  magistro  et  aliis  pluribus
dominis  et  baronibus  in  multitudine  testium  ad  premissa  vocatis
specialiter  et  rogatis,  und  dergleichen  Entscheidungen,  die  der  König
in  seinem  Consilium  oder  consistorium  trifft,  kommen  unter  Sigismund
nicht  selten  vor.
In  der  Gerichtsbarkeit  des  k.  Ratlies  erkennen  wir  die  Anfänge
einer  bestimmten  gerichtlichen  Organisation.  Während  der  ganzen
Regierung  K.  Sigismund’s  erscheint  sie  als  der  treue  unverfälschte
Ausdruck  der  höchst  persönlichen  Jurisdiction  des  Königs,  dem  es  ja
frei  stand,  sich  seine  Gehilfen  und  Stellvertreter  zu  wählen  und  überhaupt ­
  über  die  Form  nach  Willkülir  zu  bestimmen,  in  der  er  sie  in
jedem  einzelnen  zu  seiner  Cognition  gelangenden  Falle  ausüben
wollte.  In  einer  bestimmten  verfassungsmässigen  Organisation,  die
dem  Kammergerichte  ein  selbstständiges  ,  nach  Aussen  abgeschlossenes ­
  Dasein  mittlieilte,  lag  jedoch  die  Gefahr  einer  abermaligen
Zweiung  in  der  obersten  Gerichtsbarkeit  des  Königs  und  Reiches.
Doch  der  Gang  der  Entwickelung  drängte  unaufhaltsam  auf  eine
solche  hin,  und  schon  unter  K.  Friedrich  sehen  wir  sie  wirklich  eintreten.
  Davon  später.  Der  häufige  Verkehr  mit  dem  k.  Hofgerichte,
mit  dem  ja  das  Kammergericht  räumlich  und  sachlich  concurrirte,
musste  wesentlich  dazu  beitragen,  dass  der  Rechtsgang  auch  bei
diesem  bestimmte  Formen  annahm  ,  und  sich  allmählich  gewisse
Grundsätze  und  eine  feste  Praxis  ausbildeten,  dass  aber  ein  solcher
stattgefunden  habe,  zeigt  schon  das  oben  mitgetheilte  Hofgerichtsurtheil
  aus  K.  Wenzel's  Zeiten  und  beweist  der  Umstand,  dass  die
Ilofrichter  und  die  Ilofgerichtsbeisitzer  selbst  häufig  k.  Rätlie  waren,
wie  jener  Truchsess  von  Bombesfeld  im  J.  1422,  der  auch  wirklich

*)  Kühn’s,  Gesell,  der  Gerielitsverf.  und  des  Proc.  in  der  Mark  Brandenburg.  Berlin
1865.  S.  235.  390.  a).  Vgl.  überdies  seine  lehrreiche  Darstellung 1  der  Enstehung  des
Kammergerielites  in  der  Mark.  §  23.
            
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