Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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In den ersten Jahren seiner Regierung kommt zum ersten Male
die Bezeichnung Kammergericht urkundlich vor. In einem der
Stadt Cöln im J. 141b, 7. April ertheilten Privilegium wird ihr nehst
der Befreiung vom k. Ilofgerichte auch die von dem Kammergerichte
ertheilt 1 ). Es wurde bereits erwähnt, dass der König im
J. 1434 diese Befreiung vom Kammergerichte ausdrücklich widerrief.
Bringen wir damit in Zusammenhang, dass K. Ruprecht im
J. 1409, b. März (Chmel R. R. n. 2471) den Kammermeister, der
die Stadt Cöln vor dem k. Hofgerichte belangt hatte, ausdrücklich an
das Schöffengericht der Stadt, als die competente Behörde für seine
Klage zurückwies 2 ), so scheint dies für unsere Ableitung dieser
Bezeichnung zu sprechen, keineswegs können wir aber der Behauptung
Senkenberg’s 3 ) beistimmen, dass K. Sigismund als Markgraf von
Brandenburg nach dem Vorbilde des bereits da bestehenden Kammergerichtes
ein solches auch in Böhmen und im Reiche eingeführt habe.
Denn die Geschichte der Gerichtsverfassung in den grösseren Reichsterritorien
zeigt vielmehr umgekehrt, dass sich in denselben der
Gang der Entwickelung genau den Veränderungen in der höchsten
Gerichtsbarkeit des Königs und des Reiches angeschlossen habe, und
*) Hist. dipl. Norimb. p. 552, Senckenberg V. d. k. h. G. i. d. n. IV S. 19, es wird
gesagt, dass sie nicht ad Romani regni, seu imperii Iudicium Curiae vel
camerae belangt werden könne.
2 ) Dem sonst gründlichen Blum De judicio curiae imp. S. 42 widerfährt hier ein arges
Missverständniss, indem er den in diesem Privilegium vorkommenden Ausdruck
ahn (ohne) das hofgericht so auffasst, als habe der König den Kammermeister mit
seiner Klage in Judicium Palatii seu Curiae (Hofgericht, hodie Hochgericht)
geM’iesen.
8 ) De judicio camerali hodierno § 12 S. 25. Er beruft sich auf eine in einem Manuscripte
des von ihm herausgegebenen ordo judiciarius provincialis vorkommende
Randglosse: Wie man vrteil beschilt in der Marcke. Wirt das da auch gescholten,
so bitt die botten und zeuche das was du von Recht scholt. So fint man in der
höchsten dingstat das ist in des Reichskammerers kamer, das ist Tangermünde.
Ferner auf die Stelle: So bitte jenner Tages bis zu dem andern mittage und das
Rechtbuch aus der Karnern so sie das bedörffen. Das sol ihn bey pflicht gegeben
werden. Es ist hier das oberste Hofgericht (Lehenhofgericht) gemeint, das sich als
der ständige Sitz der markgriiflichen Kammer zu Tangermünde war, daselbst
befand. Als aber diese seit dem 15. Jahrh. beweglich geworden war, und zuerst
nach Brandenburg (Berliner Stadtbuch) „tu Brandenburch, dat nu is di hogestedingestat“
dann vor 1450 nach Cöln verlegt wurde, wanderte auch das Hofgericht
mit. Siehe Kühns, S. 235.