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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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In  den  ersten  Jahren  seiner  Regierung  kommt  zum  ersten  Male
die  Bezeichnung  Kammergericht  urkundlich  vor.  In  einem  der
Stadt  Cöln  im  J.  141b,  7.  April  ertheilten  Privilegium  wird  ihr  nehst
der  Befreiung  vom  k.  Ilofgerichte  auch  die  von  dem  Kammergerichte ­
  ertheilt 1 ).  Es  wurde  bereits  erwähnt,  dass  der  König  im
J.  1434  diese  Befreiung  vom  Kammergerichte  ausdrücklich  widerrief. ­
  Bringen  wir  damit  in  Zusammenhang,  dass  K.  Ruprecht  im
J.  1409,  b.  März  (Chmel  R.  R.  n.  2471)  den  Kammermeister,  der
die  Stadt  Cöln  vor  dem  k.  Hofgerichte  belangt  hatte,  ausdrücklich  an
das  Schöffengericht  der  Stadt,  als  die  competente  Behörde  für  seine
Klage  zurückwies 2 ),  so  scheint  dies  für  unsere  Ableitung  dieser
Bezeichnung  zu  sprechen,  keineswegs  können  wir  aber  der  Behauptung ­
  Senkenberg’s  3 )  beistimmen,  dass  K.  Sigismund  als  Markgraf  von
Brandenburg  nach  dem  Vorbilde  des  bereits  da  bestehenden  Kammergerichtes ­
  ein  solches  auch  in  Böhmen  und  im  Reiche  eingeführt  habe.
Denn  die  Geschichte  der  Gerichtsverfassung  in  den  grösseren  Reichsterritorien
  zeigt  vielmehr  umgekehrt,  dass  sich  in  denselben  der
Gang  der  Entwickelung  genau  den  Veränderungen  in  der  höchsten
Gerichtsbarkeit  des  Königs  und  des  Reiches  angeschlossen  habe,  und

*)  Hist.  dipl.  Norimb.  p.  552,  Senckenberg  V.  d.  k.  h.  G.  i.  d.  n.  IV  S.  19,  es  wird
gesagt,  dass  sie  nicht  ad  Romani  regni,  seu  imperii  Iudicium  Curiae  vel
camerae  belangt  werden  könne.
2 )  Dem  sonst  gründlichen  Blum  De  judicio  curiae  imp.  S.  42  widerfährt  hier  ein  arges
Missverständniss,  indem  er  den  in  diesem  Privilegium  vorkommenden  Ausdruck
ahn  (ohne)  das  hofgericht  so  auffasst,  als  habe  der  König  den  Kammermeister  mit
seiner  Klage  in  Judicium  Palatii  seu  Curiae  (Hofgericht,  hodie  Hochgericht)
geM’iesen.
8 )  De  judicio  camerali  hodierno  §  12  S.  25.  Er  beruft  sich  auf  eine  in  einem  Manuscripte
  des  von  ihm  herausgegebenen  ordo  judiciarius  provincialis  vorkommende
Randglosse:  Wie  man  vrteil  beschilt  in  der  Marcke.  Wirt  das  da  auch  gescholten,
so  bitt  die  botten  und  zeuche  das  was  du  von  Recht  scholt.  So  fint  man  in  der
höchsten  dingstat  das  ist  in  des  Reichskammerers  kamer,  das  ist  Tangermünde.
Ferner  auf  die  Stelle:  So  bitte  jenner  Tages  bis  zu  dem  andern  mittage  und  das
Rechtbuch  aus  der  Karnern  so  sie  das  bedörffen.  Das  sol  ihn  bey  pflicht  gegeben
werden.  Es  ist  hier  das  oberste  Hofgericht  (Lehenhofgericht)  gemeint,  das  sich  als
der  ständige  Sitz  der  markgriiflichen  Kammer  zu  Tangermünde  war,  daselbst
befand.  Als  aber  diese  seit  dem  15.  Jahrh.  beweglich  geworden  war,  und  zuerst
nach  Brandenburg  (Berliner  Stadtbuch)  „tu  Brandenburch,  dat  nu  is  di  hogestedingestat“
  dann  vor  1450  nach  Cöln  verlegt  wurde,  wanderte  auch  das  Hofgericht ­
  mit.  Siehe  Kühns,  S.  235.
            
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