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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

Baden  in  ihre  Stadt  als  Bürger  auf'genommen.  In  dem  darüber  entstandenen ­
  Streit  verweist  der  Pfalzgraf  Ruprecht  die  streitenden  Theile
an  das  Reich,  und  König  Wenzel  gibt  ihnen  einen  Tag,  „so  wollen  wir
solichen  Sachen  under  Euch  beyderseite  mit  der  Mynne  oder  dem
Rechten  richten,  als  billig  ist“.  Die  Speirer  erschienen  vor  dem  Hofgerichte ­
  und  produciren  ein  Privilegium  des  Königs.  Der  Hofrichter
Ernst  von  Schöneburg  fragt  die  bei  ihm  an  dem  Rechten  sitzenden
Ritter,  und  diese  erklären  einhellig,  der  Hofrichter  solle  sich  an  den
König  und  an  seine  Räthe  „die  er  zu  derZeit  bey  Ihm  hatte“  wenden.
Das  thut  er  nun  auch  sogleich,  „und  worden  des  von  Ime  und  seinen
Re  ten  underweiset,  als  uns  das  auch  selber  Recht  dauchte  sein,  das
die  obgenanten  von  Speyr  von  den  egenanten  Marggraven  der  vorgeschrieben ­
  Ansprache  entbrochen  sein  solde“.  Hofgerichtsurtheil  zu
Elhogen  v.  J.  1398  Montags  nach  St.  Laurenzitag  (12.  August)
(Siehe  Harpprecht  a.  a.  0.  n.  XIX,  S.  115).
Unter  K.  Ruprecht  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  k.  Hofes  und
speciell  des  k.  Rathes  bereits  eine  ausgemachte  Thatsache.  Im
J.  1404,  11.  August  entscheidet  der  König  eine  Streitsache  zwischen
der  StadtWetzlar  und  der  Liebfrauenkirche  daselbst,  die  sich  seinem
Urtheilsspruche  unterworfen  haben,  in  seinem  Ratlie  *).  Es  werden
bereits  Privilegien  in  der  Form  ertheilt,  dass  der  Privilegirte  nur
von  dem  königlichen  Ratlie  oder  dem  königlichen  Hofrichter ­
  belangt  werden  könne,  z.  B.  1408,  25.  März  für  den  Johann
Lupfen,  Landgrafen  von  Stulingen  (Chmel  R.  R.  n.  2517  und  1408,
1.  April  für  die  Grafen  von  Montfort  Chmel  n.  2583).
Noch  häufiger  kommen  derlei  Begünstigungen  unter  K.  Sigismund ­
  vor 3 ).  Hierher  gehören  wohl  auch  jene  Privilegien,  die  ohne
ausdrückliche  Erwähnung  des  k.  Rathes  in  der  Form  gegeben  werden,
dass  der  Betreffende  nur  von  dem  Könige  allein  oder  vor  dem
k.  Hofmeister  zu  Recht  stehen  solle.

*)  Des  haben  wir  mit  vnsern  reten  darüber  gesessen  vnd  anspraclie  vnd  antwurte
beider  parteien  eigentlichen  verhöret  vnd  ingenomen.  Chmel  R.  R.  n.  1827.  Anhang
III.  n.  18.
2 )  So  ertheilte  z.  B.  K.  Sigismund  dem  Grafen  Heinrich  zu  Werdenberg  1431,  14.
Jänner  die  Freiheit,  dass  er  für  seine  Person  blos  vor  dem  König  und  seinem
Rathe,  oder  vor  dem  Herzog  Leopold  von  Österreich  oder  seinem  Rathe,  seine
Leute  und  Unterthanen  blos  vor  dem  Grafen  und  seinen  Gerichten  zu  Recht  stehen
dürfen.
            
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