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Tomaschek
Baden in ihre Stadt als Bürger auf'genommen. In dem darüber entstandenen
Streit verweist der Pfalzgraf Ruprecht die streitenden Theile
an das Reich, und König Wenzel gibt ihnen einen Tag, „so wollen wir
solichen Sachen under Euch beyderseite mit der Mynne oder dem
Rechten richten, als billig ist“. Die Speirer erschienen vor dem Hofgerichte
und produciren ein Privilegium des Königs. Der Hofrichter
Ernst von Schöneburg fragt die bei ihm an dem Rechten sitzenden
Ritter, und diese erklären einhellig, der Hofrichter solle sich an den
König und an seine Räthe „die er zu derZeit bey Ihm hatte“ wenden.
Das thut er nun auch sogleich, „und worden des von Ime und seinen
Re ten underweiset, als uns das auch selber Recht dauchte sein, das
die obgenanten von Speyr von den egenanten Marggraven der vorgeschrieben
Ansprache entbrochen sein solde“. Hofgerichtsurtheil zu
Elhogen v. J. 1398 Montags nach St. Laurenzitag (12. August)
(Siehe Harpprecht a. a. 0. n. XIX, S. 115).
Unter K. Ruprecht ist die Gerichtsbarkeit des k. Hofes und
speciell des k. Rathes bereits eine ausgemachte Thatsache. Im
J. 1404, 11. August entscheidet der König eine Streitsache zwischen
der StadtWetzlar und der Liebfrauenkirche daselbst, die sich seinem
Urtheilsspruche unterworfen haben, in seinem Ratlie *). Es werden
bereits Privilegien in der Form ertheilt, dass der Privilegirte nur
von dem königlichen Ratlie oder dem königlichen Hofrichter
belangt werden könne, z. B. 1408, 25. März für den Johann
Lupfen, Landgrafen von Stulingen (Chmel R. R. n. 2517 und 1408,
1. April für die Grafen von Montfort Chmel n. 2583).
Noch häufiger kommen derlei Begünstigungen unter K. Sigismund
vor 3 ). Hierher gehören wohl auch jene Privilegien, die ohne
ausdrückliche Erwähnung des k. Rathes in der Form gegeben werden,
dass der Betreffende nur von dem Könige allein oder vor dem
k. Hofmeister zu Recht stehen solle.
*) Des haben wir mit vnsern reten darüber gesessen vnd anspraclie vnd antwurte
beider parteien eigentlichen verhöret vnd ingenomen. Chmel R. R. n. 1827. Anhang
III. n. 18.
2 ) So ertheilte z. B. K. Sigismund dem Grafen Heinrich zu Werdenberg 1431, 14.
Jänner die Freiheit, dass er für seine Person blos vor dem König und seinem
Rathe, oder vor dem Herzog Leopold von Österreich oder seinem Rathe, seine
Leute und Unterthanen blos vor dem Grafen und seinen Gerichten zu Recht stehen
dürfen.