Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. 541
In demselben Masse als die Könige sich gewöhnten, die ihrer
persönlichen Cognition unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten mit Umgehung
ihres Hofgerichtes seihst zu entscheiden, wurde die Herbeiziehung
königlicher Riithe zur Rechtssprechung immer gewöhnlicher
und wuchs auch die Redeutung des k. Ratlies als Richtercollegium.
So wurde es Sitte, einen nicht unbedeutenden Theil der
k. Riithe schon mit Rücksicht auf diese ihre specielle Verwendung zu
wählen. Unter K. Sigismund lieferten Doctoren oder Licentiaten juris
das grösste Contingent zum k. Rathe.
Ursprünglich mochten allerdings zuerst Streitigkeiten im k. Hofgesinde
am k. Hofe geschlichtet und Vergehen, deren sich einzelne
Angehörige des Hofes schuldig machten, durch den König seihst oder
durch die Hofmeister durch eine gewisse Hausdiseiplin mit Zuziehung
des Hofgesindes abgeurtheilt worden sein. Dies liegt in der Natur
des Verhältnisses und war wohl immer am k. Hofe der Fall, so dass
der Hof seihst als competente Gerichtsbehörde für seine Angehörigen
auftrat, wie dies schon unter Karl IV. bezeugt wird. Ein weiterer
Schritt in dem Gange dieser Entwickelung war es schon, dass auch
allmählich in Angelegenheiten, die die k. Kammer betrafen, Klagen
und Beschwerden an den König oder den k. Hof, z. B. über Willkührlichkeiten
oder Erpressungen in der Eintreibung der Reichssteuern,
der Judensteuern und anderen Abgaben, der Acht- und Münzschätze
u. s. w. daseihst verhandelt und zu Gunsten oder Ungunsten
der Betreffenden auch entschieden wurden. Da es jedoch nicht leicht
einen Gegenstand gab, wo das finanzielle Interesse der k. Kammer
nicht irgendwie direct oder indirect mit in’s Spiel kam, so musste
sich aus einzelnen Fällen bald ein gewolmheitsmässiger Rechtszug an
den k. Hof bilden und sich die Grenzen desselben von selbst immer
weiter stecken. Ist dem wirklich so, und es spricht Nichts gegen,
wohl aber Vieles für diese Annahme — so würde sich die Bezeichnung
der königlichen Hofgerichtsbarkeit als k. Kammergericht, die
allerdings erst im Anfänge der Regierung K. Sigismund’s urkundlich
hervortritt, dann aber immer häufiger gebraucht wird, ganz natürlich
erklären.
Schon aus den letzten Regierungsjahren K. Wenzel’s haben wir
ein interessantes Beispiel von dem Einflüsse, den die königlichen
Räthe seihst auf die Rechtssprechung des k. Hofgerichtes ausübten.
Hie Stadt Speier hatte einige Leute des Markgrafen Bernhard von