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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  541
In  demselben  Masse  als  die  Könige  sich  gewöhnten,  die  ihrer
persönlichen  Cognition  unterbreiteten  Rechtsstreitigkeiten  mit  Umgehung ­
  ihres  Hofgerichtes  seihst  zu  entscheiden,  wurde  die  Herbeiziehung ­
  königlicher  Riithe  zur  Rechtssprechung  immer  gewöhnlicher ­
  und  wuchs  auch  die  Redeutung  des  k.  Ratlies  als  Richtercollegium. ­
  So  wurde  es  Sitte,  einen  nicht  unbedeutenden  Theil  der
k.  Riithe  schon  mit  Rücksicht  auf  diese  ihre  specielle  Verwendung  zu
wählen.  Unter  K.  Sigismund  lieferten  Doctoren  oder  Licentiaten  juris
das  grösste  Contingent  zum  k.  Rathe.
Ursprünglich  mochten  allerdings  zuerst  Streitigkeiten  im  k.  Hofgesinde ­
  am  k.  Hofe  geschlichtet  und  Vergehen,  deren  sich  einzelne
Angehörige  des  Hofes  schuldig  machten,  durch  den  König  seihst  oder
durch  die  Hofmeister  durch  eine  gewisse  Hausdiseiplin  mit  Zuziehung
des  Hofgesindes  abgeurtheilt  worden  sein.  Dies  liegt  in  der  Natur
des  Verhältnisses  und  war  wohl  immer  am  k.  Hofe  der  Fall,  so  dass
der  Hof  seihst  als  competente  Gerichtsbehörde  für  seine  Angehörigen
auftrat,  wie  dies  schon  unter  Karl  IV.  bezeugt  wird.  Ein  weiterer
Schritt  in  dem  Gange  dieser  Entwickelung  war  es  schon,  dass  auch
allmählich  in  Angelegenheiten,  die  die  k.  Kammer  betrafen,  Klagen
und  Beschwerden  an  den  König  oder  den  k.  Hof,  z.  B.  über  Willkührlichkeiten
  oder  Erpressungen  in  der  Eintreibung  der  Reichssteuern,
der  Judensteuern  und  anderen  Abgaben,  der  Acht-  und  Münzschätze ­
  u.  s.  w.  daseihst  verhandelt  und  zu  Gunsten  oder  Ungunsten
der  Betreffenden  auch  entschieden  wurden.  Da  es  jedoch  nicht  leicht
einen  Gegenstand  gab,  wo  das  finanzielle  Interesse  der  k.  Kammer
nicht  irgendwie  direct  oder  indirect  mit  in’s  Spiel  kam,  so  musste
sich  aus  einzelnen  Fällen  bald  ein  gewolmheitsmässiger  Rechtszug  an
den  k.  Hof  bilden  und  sich  die  Grenzen  desselben  von  selbst  immer
weiter  stecken.  Ist  dem  wirklich  so,  und  es  spricht  Nichts  gegen,
wohl  aber  Vieles  für  diese  Annahme  —  so  würde  sich  die  Bezeichnung
der  königlichen  Hofgerichtsbarkeit  als  k.  Kammergericht,  die
allerdings  erst  im  Anfänge  der  Regierung  K.  Sigismund’s  urkundlich
hervortritt,  dann  aber  immer  häufiger  gebraucht  wird,  ganz  natürlich
erklären.
Schon  aus  den  letzten  Regierungsjahren  K.  Wenzel’s  haben  wir
ein  interessantes  Beispiel  von  dem  Einflüsse,  den  die  königlichen
Räthe  seihst  auf  die  Rechtssprechung  des  k.  Hofgerichtes  ausübten.
Hie  Stadt  Speier  hatte  einige  Leute  des  Markgrafen  Bernhard  von
            
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