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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  339

enthalt  in  den  Erbländern  selten  verliess,  fiel  diese  Art  der  Ausübung
der  königlichen  Jurisdiction  grösstentheils  weg.
4.  Am  wichtigsten  und  am  gewöhnlichsten  ist  endlich  jene  Art
der  persönlichen  Jurisdiction  des  Königs,  die  er  an  seinem  Hofe  mit,
inunddurch  seinen  Rath  auszuüben  pflegte,  die  in  ihrer  weiteren
Entwickelung  zur  Entstehung  des  k.  Kammergerichtes  geführt  hat.
Von  dieser  wollen  wir  besonders  sprechen.

Der  königliche  Rath.  Entstehung  des  k.  Kainmergcrickts.
Diejenigen  Personen,  die  als  Stellvertreter  und  Gehilfen  der
Könige  bei  der  Reichsregierung  und  um  ihrem  persönlichen  Auftreten
Glanz  und  Würde  zu  verleihen  oder  zur  persönlichen  Dienstleistung
sich  in  ihrer  unmittelbaren  Umgehung  und  stäten  Regleitung  befanden,
bildeten  in  ihrer  Gesammtheitden  königlichen  Ho  f  (aula  caesarea,
curia  regia,  imperatoris).  Der  Hof  ist  überall  dort,  wo  sich  der  König
befindet,  er  ist  von  ihm  unzertrennlich  und  folgt  ihm  überall  nach.
Wer  durch  irgend  ein  Dienstverhältniss,  von  welcher  Art  es  sein
mochte,  an  den  königlichen  Hof  geknüpft  war,  gehörte  zu  dem  königlichen ­
  Dienst-  und  H  o  f  g  e  si  n  d  e,  zu  den  familiäres  des  Königs,  und
genoss  er  noch  überdies  die  Verpflegung  durch  ihn,  und  wurde  zu
seiner  Tafel  hinzugezogen,  zu  seinen  domestici  und  commensales
  (beständige,  tägliche  Tischgenossen).  Die  Aufnahme  erfolgte
durch  die  Ertheilung  eines  Dienstbriefes  (literae  familiariatus),  und
diese  werden  immer  zahlreicher,  je  mehr  Bedürfnis  oder  auch  der
Wunsch  den  Glanz  des  Hofes  zu  erhöhen  die  Könige  drängte,  Leute
aus  den  verschiedensten  Standes-  und  Lebenskreisen  zu  sich  heranzuziehen, ­
  und  die  mannigfachen  Vortheile,  die  die  Stellung  am  Hofe
hot,  die  Zahl  der  Bewerber  vermehrten.
Aus  diesem  grösseren  Kreise  treten  nun  das  Hofgericht  (judicium
  curiae),  die  k.  Kanzlei  (cancellaria  regia),  die  k.  Kammer
(camera  regia)  und  der  k.  Rath  (consilium,  consistorium)  als
engere  Kreise  heraus,  von  denen  Jeder  eine  besondere  Seite  der  Regierung ­
  vertritt,  ohne  dass  jedoch  die  einzelnen  Sphären  wenigstens
insoweit  gegen  einander  abgegrenzt  sind,  als  nicht  dieselben  Personen
in  verschiedener  Art  thätig  werden  konnten.  Doch  unterstützen  und
vertreten  sie  Alle  den  König  in  jenen  Geschäften,  die  sich  auf  die
            
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