Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

338

Tomaschek

den  berühmten  Straubinger  Erbstreit  über  die  Succession  in  die
bairischen  Niederlande  am  26.  April  1429  zu  Pressburg  in  Gegenwart ­
  vieler  geistlicher  und  weltlicher  Fürsten  und  Edeln  aus  Deutschland, ­
  Ungern  und  Böhmen,  vieler  Ritter,  Knechte  des  heiligen
Reiches,  Städteboten,  dann  des  Hofrichters  und  Hofschreibers,
endlich  von  Gelehrten.  Bis  zur  Urtheilssprechung  wird  der  Streit
mündlich  und  öffentlich  nach  den  Grundsätzen  des  deutschen  Einganges ­
  mit  Reden  und  Widerreden  durchgeführt.  Das  Urtheil  wird  jedoch ­
  nicht  von  Urtheilssprechern  gefunden,  sondern  der  König  selbst
entscheidet  „mit  reifer  Vorbetrachtung  und  nach  eigentlicher  und
gründlicher  Berathung  mit  seinen  Räthen“  ').
Auf  ihren  unstäten  Wanderzügen  durch  Deutschland  sassen  die
Könige  nicht  selten  in  den  einzelnen  Reichtstheilen  persönlich  zu  Gericht ­
  und  entschieden  die  vor  sie  gehrachten  Rechtsstreitigkeiten.  Dies
war  besonders  bei  den  Luxemburgern  der  Fall.  Wenn  jene  Urkunde
a.  13  vom  Kaiser  fordert,  dass  er  Statt  halten  solle  in  allen  Ländern,
die  unter  dem  Reich  gesessen  sind,  mit  den  daselbst  eingebornen
Fürsten,  Herren,  Ritter  und  Knechten,  indem  diese  des  Landes  Sitte
und  Gewohnheit  besser  kennen  als  andere  Leute,  so  ist  es  wohl  die
Entscheidung  und  Schlichtung  von  Händeln  aller  Art  und  Rechtstreitigkeiten ­
  durch  den  König  in  den  einzelnen  Länder  des  Reiches,  die
sie  vorzüglich  vor  Augen  hat.  Aus  der  const.  Mog.  1235  wissen  wir,
dass  es  das  Gewohnheitsrecht  des  Landes,  wo  der  König  gerade  Hof
hielt,  war,  nachdem  er  zu  entscheiden  pflegte  —  „secundum  consuetudinem
  terrae  sententiatum  est“  3 ).  Mit  K.  Friedrich  III.,  der  abgesehen ­
  von  den  ersten  Jahren  seiner  Regierung  seinen  ständigen  Auf-4

 )  Die  ganze  Angelegenheit  behandelt  weitläufig  Aschbach.  Gesch.  K.  Sigismund’s  II.
280  fT.;  eine  kurze  und  klare  Übersicht  gibt  Franklin.  Beiträge  S.  184.  Die  Urkunde ­
  bei  Bachmann  Vorlegung  der  fideicommissorischen  Rechte  des  kur-  und
fürstlichen  Hauses  Pfalz.  Zweibrücken  1778.  Der  ganze  Verlauf  der  Angelegenheit, ­
  besonders  aber  der  sehr  ausführlich  abgefasste  Urtheilsbrief  ist  in  rechtsgeschichtlicher ­
  Hinsicht  sehr  interessant.  Alle  Mittel  der  Ausgleichung  wurden
früher  versucht,  ehe  es  zur  königlichen  Entscheidung  kam.  Sigismund  selbst  war
früher  der  Ansicht,  die  Sache  solle  im  Fürstengerichte  verhandelt  werden  (Bachmann. ­
  Qrkunde  LIV  und  LVI).  Die  Entscheidung  erfolgte  ganz  im  Sinne  des
deutschen  Erbrechtes,  die  vier  Herzoge  sollen  sich  nach  Köpfen  und  nicht  nach
Stämmen  in  das  Land  zu  gleichen  Theilen  theilen.
a )  Vgl.  auch  Sachsenspiegel  III.  33.  §§  1,  2,  3.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.