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Tomaschek
den berühmten Straubinger Erbstreit über die Succession in die
bairischen Niederlande am 26. April 1429 zu Pressburg in Gegenwart
vieler geistlicher und weltlicher Fürsten und Edeln aus Deutschland,
Ungern und Böhmen, vieler Ritter, Knechte des heiligen
Reiches, Städteboten, dann des Hofrichters und Hofschreibers,
endlich von Gelehrten. Bis zur Urtheilssprechung wird der Streit
mündlich und öffentlich nach den Grundsätzen des deutschen Einganges
mit Reden und Widerreden durchgeführt. Das Urtheil wird jedoch
nicht von Urtheilssprechern gefunden, sondern der König selbst
entscheidet „mit reifer Vorbetrachtung und nach eigentlicher und
gründlicher Berathung mit seinen Räthen“ ').
Auf ihren unstäten Wanderzügen durch Deutschland sassen die
Könige nicht selten in den einzelnen Reichtstheilen persönlich zu Gericht
und entschieden die vor sie gehrachten Rechtsstreitigkeiten. Dies
war besonders bei den Luxemburgern der Fall. Wenn jene Urkunde
a. 13 vom Kaiser fordert, dass er Statt halten solle in allen Ländern,
die unter dem Reich gesessen sind, mit den daselbst eingebornen
Fürsten, Herren, Ritter und Knechten, indem diese des Landes Sitte
und Gewohnheit besser kennen als andere Leute, so ist es wohl die
Entscheidung und Schlichtung von Händeln aller Art und Rechtstreitigkeiten
durch den König in den einzelnen Länder des Reiches, die
sie vorzüglich vor Augen hat. Aus der const. Mog. 1235 wissen wir,
dass es das Gewohnheitsrecht des Landes, wo der König gerade Hof
hielt, war, nachdem er zu entscheiden pflegte — „secundum consuetudinem
terrae sententiatum est“ 3 ). Mit K. Friedrich III., der abgesehen
von den ersten Jahren seiner Regierung seinen ständigen Auf-4
) Die ganze Angelegenheit behandelt weitläufig Aschbach. Gesch. K. Sigismund’s II.
280 fT.; eine kurze und klare Übersicht gibt Franklin. Beiträge S. 184. Die Urkunde
bei Bachmann Vorlegung der fideicommissorischen Rechte des kur- und
fürstlichen Hauses Pfalz. Zweibrücken 1778. Der ganze Verlauf der Angelegenheit,
besonders aber der sehr ausführlich abgefasste Urtheilsbrief ist in rechtsgeschichtlicher
Hinsicht sehr interessant. Alle Mittel der Ausgleichung wurden
früher versucht, ehe es zur königlichen Entscheidung kam. Sigismund selbst war
früher der Ansicht, die Sache solle im Fürstengerichte verhandelt werden (Bachmann.
Qrkunde LIV und LVI). Die Entscheidung erfolgte ganz im Sinne des
deutschen Erbrechtes, die vier Herzoge sollen sich nach Köpfen und nicht nach
Stämmen in das Land zu gleichen Theilen theilen.
a ) Vgl. auch Sachsenspiegel III. 33. §§ 1, 2, 3.