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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  537
einiger  Besitzungen  (siehe  auch  n.  1163);  K.  Sigismund  übertrug
im  Jahre  1427,  17.  April  die  definitive  Entscheidung  in  seinem
Namen  über  eine  Berufung  des  Johannes  Torna,  procurator  imperialis
  in  temporalibus  gegen  eine  Entscheidung  der  Stadt  Valencia  dem
Erzbischof  von  Besan^on,  wohl  weil  hier  der  König  gewissermassen
als  Partei  erschien,  K.  Friedrich  1441,  IS.  Juli  die  Entscheidung
über  eine  letztwillige  Anordnung  eines  Regensburger  Bürgers  dem
Erzbischof  Dietrich  zu  Mainz.  (Chmel.  R.  Fr.  n.  7S7.  Anhang  n.  16).
Der  Inhalt  dieser  „k.  comission  oder  beuelhnuss“  ist  sehr
lehrreich.  Der  König  sei  mit  Reichsangelegenheiten  und  Geschäften
überladen,  er  empfehle  ihm  daher  die  Entscheidung  „wann  was  du
also  zwischen  in  aussprichest  vnd  tust  es  sey  mit  recht  oder  mit  der
mynne,  das  sol  krafft  vnd  macht  haben  zu  gleicher  weiss,  als  ob
wir  das  selber  gesprochen  vnd  getan  betten“.  Der  Erzbischof  entledigt ­
  sich  des  Auftrags  in  sehr  freier  Weise,  auch  er  setzt,  da  er
„von  nötlicher  vnser  vnd  vnsers  stiffts  gescheffte“  nicht  länger  zu
Höchst  bleiben  konnte,  an  seiner  Statt  seinen  Domdechant  zu  Mainz
zum  Richter  und  entscheidet  schliesslich  mit  seinen  geistlichen
Würdenträgen  und  weltlichen  Beamten,  die  bei  ihm  „im  Rechten“
sitzen;  ferner  im  Jahre  1444,  17.  September  (Chmel  R.  Fr.  n.  1747
Anhang  53)  dem  Erzbischof  von  Cöln,  der  die  Entscheidung  der
Sache  wieder  dem  Jacob  Claut,  decretorum  doctor  übergibt,  1451,
9.  December  dem  Cardinal  und  Bischof  Peter  zu  Augsburg  die  Leuterung ­
  einer  Streitsache  der  Grafen  von  Öttingen  gegen  die  Stadt
Alen.  (Harpprecht  a.  a.  0.  I.  n.  XXX,  S.  157.  Siehe  auch  n.  XXXIII
[im  J.  1454],  S.  172)  u.  s.  w.  Überladung  mit  Reichsgeschäften
oder  persönliche  Befangenheit  Hess  die  Könige  häufig  zu  diesem
Mittel  greifen.  Oder
3.  er  entscheidet  die  Sache  selbst,  aber  mit  Rath  und  mit
Zuziehung  vieler  Personen  aus  den  verschiedensten  Kreisen  und
selbst  mit  Hilfe  der  Reichsstände  an  den  Hof-,  Land-  und  Reichstagen, ­
  wo  sodann  ausdrücklich  in  dem  schriftlich  abgefassten  und
öffentlich  publicirten  k.  Urtheil  der  Berathung  mit  den  Anwesenden
gedacht  wird.  Auf  diese  Art  entschied  K.  Sigismund  den  oben
erwähnten  Rechtsstreit  zwischen  dem  K.  Erich  von  Dänemark  und
den  Herzogen  von  Schlesswig  im  Jahre  1424  habita  matura  et  diligenti
  deliberatione  acconsilio  cum  prelatis,  baronibus,  nobilibus,
  doctoribus,  iurisperitis  et  aliis,  und  in  ähnlicher  Weise
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