Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. 537
einiger Besitzungen (siehe auch n. 1163); K. Sigismund übertrug
im Jahre 1427, 17. April die definitive Entscheidung in seinem
Namen über eine Berufung des Johannes Torna, procurator imperialis
in temporalibus gegen eine Entscheidung der Stadt Valencia dem
Erzbischof von Besan^on, wohl weil hier der König gewissermassen
als Partei erschien, K. Friedrich 1441, IS. Juli die Entscheidung
über eine letztwillige Anordnung eines Regensburger Bürgers dem
Erzbischof Dietrich zu Mainz. (Chmel. R. Fr. n. 7S7. Anhang n. 16).
Der Inhalt dieser „k. comission oder beuelhnuss“ ist sehr
lehrreich. Der König sei mit Reichsangelegenheiten und Geschäften
überladen, er empfehle ihm daher die Entscheidung „wann was du
also zwischen in aussprichest vnd tust es sey mit recht oder mit der
mynne, das sol krafft vnd macht haben zu gleicher weiss, als ob
wir das selber gesprochen vnd getan betten“. Der Erzbischof entledigt
sich des Auftrags in sehr freier Weise, auch er setzt, da er
„von nötlicher vnser vnd vnsers stiffts gescheffte“ nicht länger zu
Höchst bleiben konnte, an seiner Statt seinen Domdechant zu Mainz
zum Richter und entscheidet schliesslich mit seinen geistlichen
Würdenträgen und weltlichen Beamten, die bei ihm „im Rechten“
sitzen; ferner im Jahre 1444, 17. September (Chmel R. Fr. n. 1747
Anhang 53) dem Erzbischof von Cöln, der die Entscheidung der
Sache wieder dem Jacob Claut, decretorum doctor übergibt, 1451,
9. December dem Cardinal und Bischof Peter zu Augsburg die Leuterung
einer Streitsache der Grafen von Öttingen gegen die Stadt
Alen. (Harpprecht a. a. 0. I. n. XXX, S. 157. Siehe auch n. XXXIII
[im J. 1454], S. 172) u. s. w. Überladung mit Reichsgeschäften
oder persönliche Befangenheit Hess die Könige häufig zu diesem
Mittel greifen. Oder
3. er entscheidet die Sache selbst, aber mit Rath und mit
Zuziehung vieler Personen aus den verschiedensten Kreisen und
selbst mit Hilfe der Reichsstände an den Hof-, Land- und Reichstagen,
wo sodann ausdrücklich in dem schriftlich abgefassten und
öffentlich publicirten k. Urtheil der Berathung mit den Anwesenden
gedacht wird. Auf diese Art entschied K. Sigismund den oben
erwähnten Rechtsstreit zwischen dem K. Erich von Dänemark und
den Herzogen von Schlesswig im Jahre 1424 habita matura et diligenti
deliberatione acconsilio cum prelatis, baronibus, nobilibus,
doctoribus, iurisperitis et aliis, und in ähnlicher Weise
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