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T o tu a s c h e k
in diesen sich in der Regel treu an die verfassungsmässigen Schranken
hielten, und das Fürstengericht, das Hofgericht noch als der
wahre Ausdruck der obersten k. Jurisdiction erscheinen, trat die
persönliche Rechtssprechung der Könige jetzt in so massloser Weise
und mit einer solchen Überwucherung auf, dass sie zum Untergange
der Jahrhundert alten gerichtlichen Institution des Hofgerichtes
führte, und eine völlige Willkühr und Systemlosigkeit in der obersten
Rechtspflege einzureissen drohte, hätte nicht der Widerstand
der Reichsstände am Schlüsse dieses Jahrhunderts eine verfassungsmässige
Organisation der höchsten Gerichtsbarkeit des Kaisers und
des Reiches herbeigeführt.
Die Ausübung der eigentlichen persönlichen Gerichtsbarkeit des
Königs erfolgte in der freiesten Weise und unter den verschiedensten
Formen; abgesehen von ihrer verfassungsmässigen Ausübung durch
die Zuweisung der Entscheidung über die vor ihn gelangenden Streitsachen
an das k. Hofgericht oder die kaiserlichen Landgerichte, an
das Hofgericht zu Rotweil, obwohl auch hier eine grosse Principlosigkeit
herrscht, durch die Zurückweisung an die eigentlich competenten
Gerichte, oder endlich im Fürstengerichte.
Es lassen sich folgende Formen unterscheiden :
1. Der König fällt das Urtheil und entscheidet die Streitsache
allein, ohne Zuziehung oder wenigstens ausdrückliche Erwähnung
von Rathgebern, wenn auch in den meisten Fällen wohl angenommen
werden muss, dass er sich früher über den Stand der Sache
instruirte, oder auch nach persönlicher Anhörung der Rede und
Widerrede der Parteien von einzelnen Personen seines Vertrauens
darüber referiren liess '). Oder
2. er überträgt die Entscheidung der Streitsache durch eine
ausdrückliche Commission einer Person, die er an seiner Statt zum
Richter setzt oder auch mehreren Personen, als „k. Comis sarien“.
So delegirte beispielsweise K. Ruprecht 1402, 5. April (Clnnel R.
A. n. 1158 den Johannes de Peryonibus zum Richter und Urtheilsexecutor
in dem Processe des Deodat genannt Dorde de Ganbertis
gegen Hermolaus, Sohn des Dardus Georgis wegen Wegnahme
*) Solche Urtheilssprvichc kommen häufig in den wichtigsten Angelegenheiten vor,
i. B. Chmel R. R. n. 1408 und viele andere.