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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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T  o  tu  a  s  c  h  e  k

in  diesen  sich  in  der  Regel  treu  an  die  verfassungsmässigen  Schranken ­
  hielten,  und  das  Fürstengericht,  das  Hofgericht  noch  als  der
wahre  Ausdruck  der  obersten  k.  Jurisdiction  erscheinen,  trat  die
persönliche  Rechtssprechung  der  Könige  jetzt  in  so  massloser  Weise
und  mit  einer  solchen  Überwucherung  auf,  dass  sie  zum  Untergange
der  Jahrhundert  alten  gerichtlichen  Institution  des  Hofgerichtes
führte,  und  eine  völlige  Willkühr  und  Systemlosigkeit  in  der  obersten ­
  Rechtspflege  einzureissen  drohte,  hätte  nicht  der  Widerstand
der  Reichsstände  am  Schlüsse  dieses  Jahrhunderts  eine  verfassungsmässige ­
  Organisation  der  höchsten  Gerichtsbarkeit  des  Kaisers  und
des  Reiches  herbeigeführt.
Die  Ausübung  der  eigentlichen  persönlichen  Gerichtsbarkeit  des
Königs  erfolgte  in  der  freiesten  Weise  und  unter  den  verschiedensten
Formen;  abgesehen  von  ihrer  verfassungsmässigen  Ausübung  durch
die  Zuweisung  der  Entscheidung  über  die  vor  ihn  gelangenden  Streitsachen ­
  an  das  k.  Hofgericht  oder  die  kaiserlichen  Landgerichte,  an
das  Hofgericht  zu  Rotweil,  obwohl  auch  hier  eine  grosse  Principlosigkeit
  herrscht,  durch  die  Zurückweisung  an  die  eigentlich  competenten
  Gerichte,  oder  endlich  im  Fürstengerichte.
Es  lassen  sich  folgende  Formen  unterscheiden  :
1.  Der  König  fällt  das  Urtheil  und  entscheidet  die  Streitsache
allein,  ohne  Zuziehung  oder  wenigstens  ausdrückliche  Erwähnung
von  Rathgebern,  wenn  auch  in  den  meisten  Fällen  wohl  angenommen ­
  werden  muss,  dass  er  sich  früher  über  den  Stand  der  Sache
instruirte,  oder  auch  nach  persönlicher  Anhörung  der  Rede  und
Widerrede  der  Parteien  von  einzelnen  Personen  seines  Vertrauens
darüber  referiren  liess  ').  Oder
2.  er  überträgt  die  Entscheidung  der  Streitsache  durch  eine
ausdrückliche  Commission  einer  Person,  die  er  an  seiner  Statt  zum
Richter  setzt  oder  auch  mehreren  Personen,  als  „k.  Comis  sarien“.
So  delegirte  beispielsweise  K.  Ruprecht  1402,  5.  April  (Clnnel  R.
A.  n.  1158  den  Johannes  de  Peryonibus  zum  Richter  und  Urtheilsexecutor
  in  dem  Processe  des  Deodat  genannt  Dorde  de  Ganbertis
gegen  Hermolaus,  Sohn  des  Dardus  Georgis  wegen  Wegnahme

*)  Solche  Urtheilssprvichc  kommen  häufig  in  den  wichtigsten  Angelegenheiten  vor,
i.  B.  Chmel  R.  R.  n.  1408  und  viele  andere.
            
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