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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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mann  im  Reiche  ohne  Unterschied  unterworfen.  Vor  der  kaiserlichen ­
  Majestät  sei  Niemand  gef  reit,  sprach  K.  Sigismund
im  Jahre  1430,  7.  Juni  aus.  Wenn  er  hinzugefügt  und  dem  Kammergerichte, ­
  so  geschieht  dies  nur  desswegen,  weil  unter
K.  Sigismund  das  Kammergericht  noch  als  der  treue  Ausdruck  der
höchst  persönlichen  Gerichtsbarkeit  des  Königs  betrachtet  wurde.
In  diesem  Sinne  widerrief  er  auch  1434,  14.  April,  die  der  Stadt
Cöln  im  Jahre  1413,  7.  April  gegebene  Freiung  von  dem  Reichskammergericht, ­
  Hofgericht,  allen  bischöflichen  und  kaiserlichen
Landgerichten  zu  Nürnberg,  Rotweil,  in  Sachsen,  der  Wetterau
и.  s.  w.  i),  indem  sie  sich  nicht  auf  das  k.  Reichs  kämme  rgericht,
  auf  das  heimliche  Gericht  in  Westfalen  und  auf  die
Freistühle  erstrecke.  Nicht  die  gleiche  Rücksicht  wurde  gegen  das
к.  Hofgericht  beobachtet,  von  dem  zu  gleicher  Zeit  zahlreiche  Exemtionen ­
  Vorkommen,  dessen  Gerichtsbarkeit  somit  nicht  mehr  mit  der
höchst  persönlichen  des  Königs  identisch  ist.
Wenn  daher  in  den  zahlreichen  Exemtionsurkunden  des  13.  Jahrhunderts ­
  auch  nicht  ausdrücklich  von  dem  Vorbehalte  der  höchsten
königlichen  Gerichtsbarkeit  die  Rede  ist,  so  ist  dieser  doch  immer
die  stillschweigende  Voraussetzung.  Häufig  geschieht  diess  jedoch
auch  ausdrücklich  in  der  Form,  dass  der  Privilegirte  nur  vor  dem
König  oder  auch  dem  k.  Hofe,  dem  k.  Rathe,  den  k.  Hofmeister  zu
Recht  zu  stehen  habe.
So  finden  wir  auch  in  den  Urkunden  zahlreiche  Urtheilssprüche
der  Könige,  die  sie  in  Ausübung  ihrer  persönlichen  Gerichtsbarkeit
erliessen.  Doch  unterscheidet  sich  das  IS.  Jahrhundert  in  dieser
Beziehung  wesentlich  von  den  früheren.  Denn  während  die  Könige

Pfalzgrafen  bei  Rhein  kein  Urtheil  sprechen  noch  auch  eine  Acht  verkündigen
sollen,  nachdem  er  als  ein  Kurfürste  des  heiligen  richs  von  römischen  Keysern
vndKunigen  vnd  dem  heiligen  reich  gefriet  ist,  dass  seine  vntertane,  lehenmannen,
diener,  burger  vnd  gebure  an  kein  auswendig  gericht  ausser  seinen  landen  fürgeheischen
  werden  sollen,  und  ob  an  dheinem  auswenndigen  gericht  vrtheil  vber  die
sein  gesprochen  wurden,  das  die  vnkrefftig  vnd  vumechtig  sein  sollen  —  nur  iin
Falle  der  Rechtsverweigerung  so  möge  man  Recht  suchen  an  dem  richter  der
ane  alle  mitteil  in  vnserm  kuniglichen  hoff  zu  rechtsiczet  ,  ..
wie  dann  die  gülden  bulle  Kaiser  Karl’s  löblicher  gedechtnuss  des  virden
soliche  egemelte  frihaits  clerlichen  innehaldet.
*)  Die  Urkunde  abgedruckt  bei  Senckenberg.  V.  d.  h.  K.  G.  i.  D.  n.  IV.  S.  19.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  XLIX.  Bd.  III.  Hft.  35
            
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