Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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mann im Reiche ohne Unterschied unterworfen. Vor der kaiserlichen
Majestät sei Niemand gef reit, sprach K. Sigismund
im Jahre 1430, 7. Juni aus. Wenn er hinzugefügt und dem Kammergerichte,
so geschieht dies nur desswegen, weil unter
K. Sigismund das Kammergericht noch als der treue Ausdruck der
höchst persönlichen Gerichtsbarkeit des Königs betrachtet wurde.
In diesem Sinne widerrief er auch 1434, 14. April, die der Stadt
Cöln im Jahre 1413, 7. April gegebene Freiung von dem Reichskammergericht,
Hofgericht, allen bischöflichen und kaiserlichen
Landgerichten zu Nürnberg, Rotweil, in Sachsen, der Wetterau
и. s. w. i), indem sie sich nicht auf das k. Reichs kämme rgericht,
auf das heimliche Gericht in Westfalen und auf die
Freistühle erstrecke. Nicht die gleiche Rücksicht wurde gegen das
к. Hofgericht beobachtet, von dem zu gleicher Zeit zahlreiche Exemtionen
Vorkommen, dessen Gerichtsbarkeit somit nicht mehr mit der
höchst persönlichen des Königs identisch ist.
Wenn daher in den zahlreichen Exemtionsurkunden des 13. Jahrhunderts
auch nicht ausdrücklich von dem Vorbehalte der höchsten
königlichen Gerichtsbarkeit die Rede ist, so ist dieser doch immer
die stillschweigende Voraussetzung. Häufig geschieht diess jedoch
auch ausdrücklich in der Form, dass der Privilegirte nur vor dem
König oder auch dem k. Hofe, dem k. Rathe, den k. Hofmeister zu
Recht zu stehen habe.
So finden wir auch in den Urkunden zahlreiche Urtheilssprüche
der Könige, die sie in Ausübung ihrer persönlichen Gerichtsbarkeit
erliessen. Doch unterscheidet sich das IS. Jahrhundert in dieser
Beziehung wesentlich von den früheren. Denn während die Könige
Pfalzgrafen bei Rhein kein Urtheil sprechen noch auch eine Acht verkündigen
sollen, nachdem er als ein Kurfürste des heiligen richs von römischen Keysern
vndKunigen vnd dem heiligen reich gefriet ist, dass seine vntertane, lehenmannen,
diener, burger vnd gebure an kein auswendig gericht ausser seinen landen fürgeheischen
werden sollen, und ob an dheinem auswenndigen gericht vrtheil vber die
sein gesprochen wurden, das die vnkrefftig vnd vumechtig sein sollen — nur iin
Falle der Rechtsverweigerung so möge man Recht suchen an dem richter der
ane alle mitteil in vnserm kuniglichen hoff zu rechtsiczet , ..
wie dann die gülden bulle Kaiser Karl’s löblicher gedechtnuss des virden
soliche egemelte frihaits clerlichen innehaldet.
*) Die Urkunde abgedruckt bei Senckenberg. V. d. h. K. G. i. D. n. IV. S. 19.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. XLIX. Bd. III. Hft. 35