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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomasch  ek

hac  causa  sententiare  ganz  unbeachtet,  unter  K.  Friedrich  1449,
7.  August  (Chmel  R.  Fr.  n.  2583),  1451,  12.  Jänner  (Climel  2680)
und  viele  andere.  Eben  so  wenig,  wie  bei  der  Ausübung  der  persönlichen ­
  Jurisdiction  überhaupt,  bindet  sieb  der  König  als  Schiedsrichter
an  gewisse  Schranken.  Er  entscheidet  entweder  ganz  allein,  oder
er  überträgt  die  Entscheidung  mit  Recht  oder  mit  Minne  einer  oder
mehreren  Personen,  z.  R.  K.  Friedrich  die  Entscheidung  über  ein
Testament  eines  Regensburger  Rürgers  (Nota  3),  dem  Erzbischof
Dietrich  von  Mainz  (siehe  auch  Chmel  R.  Fr.  n.  1249,  Anhang  31
und  n.  2048,  Anm.  n.  63),  oder  er  lässt  sich  von  den  verschiedensten ­
  Personen,  vorzüglich  von  Doctoren  und  Rechtsgelehrten  berathen
(Nota  1),  oder  er  entscheidet  die  Sache  in  seinem  k.  Ratlie  und
Kammergerichte  (Nota  2).  Im  Jahre  1448,  26.  Sept.  (Chmel  R.  Fr.
n.  2488)  bestellte  K.  Friedrich  den  Plalzgrafen  Otto  beim  Rhein  zum
Schiedsrichter  in  einer  Streitsache  zwischen  der  Stadt  und  dem
Bischof  von  Regensburg  mit  dem  Zusatze,  dass  wenn  sie  sich  nicht
vergleichen  wollten,  sie  vor  ihm  und  seinem  königlichen  Kammergerichte ­
  erscheinen  sollen.  Hier  wird  demnach  die  schiedsrichterliche
Thätigkeit  des  Königs,  die  er  in  diesem  Falle  durch  Übertragung
übt,  und  die  richterliche  mit  dem  k.  Kammergerichte  auseinandergehalten. ­

Aber  nicht  blos  als  Schiedsrichter  und  Vergleichsstifter  wirkte
der  König,  sondern  viel  häutiger  trat  die  persönliche  Jurisdiction  des
Königs  als  obersten  Richters  in  letzter  Instanz  in  Folge  von  Berufungen ­
  der  Parteien  von  den  Erkenntnissen  der  verschiedensten
Gerichte  ein  ().  Der  obersten  Richtergewalt  des  Königs  war  Jeder-1

 )  Nicht  selten  Hessen  die  Könige  sich  auch  durch  privilegia  de  non  appellando
hierin  nicht  irre  machen.  Sie  nahmen  häufig  selbst  über  das  15.  Jahrhundert  hinaus ­
  Berufungen  sogar  aus  churfürstlichen  Territorien  an.  Siehe  einige  Beispiele
aus  der  Mark  Brandenburg  bei  Kühns  Geschichte  der  Gerichtsverfassung  und
des  Processes  in  der  Mark  Brandenburg  I.  Berlin  1865,  S.  82  ff.  Doch  fehlt  es
aber  auch  andererseits  nicht  an  Fällen,  wo  sie  aus  Rücksicht  auf  solche  Privilegien
den  Kläger  ab-  oder  an  die  ordentlichen  Gerichte  zurückwiesen.  K.  Ruprecht
befiehlt  im  Jahre  1400,  4.  September  dem  Hofgerichte  alle  Kläger  wider  die
Juden  von  Oppenheim  an  den  Schulthe-iss  und  das  Gericht  daselbst  zu  weisen
(Chmel  R.  R.  n.  9}  und  1404,  7.  October  (Chmel  ebenda)  in  ähnlicher  Weise
bezüglich  der  Frankfurter  Juden.  Eben  so  erliess  K.  Friedrich  1448,  18.  October
(Chmel  R.  Fr.  n.  2502)  einen  Befehl  an  den  Reichshofrichter  und  die  Urtheilssprecher
  zu  Rotweil,  dass  sie  über  die  Unterthanen  des  Churfiirsten  Ludwig,
            
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