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Tomasch ek
hac causa sententiare ganz unbeachtet, unter K. Friedrich 1449,
7. August (Chmel R. Fr. n. 2583), 1451, 12. Jänner (Climel 2680)
und viele andere. Eben so wenig, wie bei der Ausübung der persönlichen
Jurisdiction überhaupt, bindet sieb der König als Schiedsrichter
an gewisse Schranken. Er entscheidet entweder ganz allein, oder
er überträgt die Entscheidung mit Recht oder mit Minne einer oder
mehreren Personen, z. R. K. Friedrich die Entscheidung über ein
Testament eines Regensburger Rürgers (Nota 3), dem Erzbischof
Dietrich von Mainz (siehe auch Chmel R. Fr. n. 1249, Anhang 31
und n. 2048, Anm. n. 63), oder er lässt sich von den verschiedensten
Personen, vorzüglich von Doctoren und Rechtsgelehrten berathen
(Nota 1), oder er entscheidet die Sache in seinem k. Ratlie und
Kammergerichte (Nota 2). Im Jahre 1448, 26. Sept. (Chmel R. Fr.
n. 2488) bestellte K. Friedrich den Plalzgrafen Otto beim Rhein zum
Schiedsrichter in einer Streitsache zwischen der Stadt und dem
Bischof von Regensburg mit dem Zusatze, dass wenn sie sich nicht
vergleichen wollten, sie vor ihm und seinem königlichen Kammergerichte
erscheinen sollen. Hier wird demnach die schiedsrichterliche
Thätigkeit des Königs, die er in diesem Falle durch Übertragung
übt, und die richterliche mit dem k. Kammergerichte auseinandergehalten.
Aber nicht blos als Schiedsrichter und Vergleichsstifter wirkte
der König, sondern viel häutiger trat die persönliche Jurisdiction des
Königs als obersten Richters in letzter Instanz in Folge von Berufungen
der Parteien von den Erkenntnissen der verschiedensten
Gerichte ein (). Der obersten Richtergewalt des Königs war Jeder-1
) Nicht selten Hessen die Könige sich auch durch privilegia de non appellando
hierin nicht irre machen. Sie nahmen häufig selbst über das 15. Jahrhundert hinaus
Berufungen sogar aus churfürstlichen Territorien an. Siehe einige Beispiele
aus der Mark Brandenburg bei Kühns Geschichte der Gerichtsverfassung und
des Processes in der Mark Brandenburg I. Berlin 1865, S. 82 ff. Doch fehlt es
aber auch andererseits nicht an Fällen, wo sie aus Rücksicht auf solche Privilegien
den Kläger ab- oder an die ordentlichen Gerichte zurückwiesen. K. Ruprecht
befiehlt im Jahre 1400, 4. September dem Hofgerichte alle Kläger wider die
Juden von Oppenheim an den Schulthe-iss und das Gericht daselbst zu weisen
(Chmel R. R. n. 9} und 1404, 7. October (Chmel ebenda) in ähnlicher Weise
bezüglich der Frankfurter Juden. Eben so erliess K. Friedrich 1448, 18. October
(Chmel R. Fr. n. 2502) einen Befehl an den Reichshofrichter und die Urtheilssprecher
zu Rotweil, dass sie über die Unterthanen des Churfiirsten Ludwig,