Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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Persönliche Jurisdiction des Königs.
Es war eine natürliche Folge der Anschauung von der obersten
Riehtergewalt des Königs, dass zahlreiche Fälle Vorkommen, wo die
streitfiihrenden Parteien in ihren langwierigen „Spänen und Zweiungen“
zuletzt auf die Entscheidung des Königs compromittirten, als
Schiedsrichter „sicut in ttnum supremum judicem, et plcne potcstatis
arbitrum“ mit dem Versprechen sich seiner Entscheidung
secundum rectum iudicium oder secundum ins vollständig zu unterwerfen
i), dass sie „mynne vnd recht genczlich an in gestalt habent“
mit dem Versprechen „daz sie daz von beiden syten stete halten
sollen 3 )“. Der König entscheidet sodann „mit der gutlicheit“, macht
zwischen ihnen „reine freuntliche stallunge vnd ordenunge“; der
König „wartet entweder des rechten“, entscheidet „mit dem rechten“
oder „mit der mynne 8 )“. Der König tritt hier persönlich als
oberster Richter auf, er übt eine persönliche Jurisdiction mit Umgehung
der ordentlichen und seihst der höchsten, die höchste königliche
Gerichtsbarkeit verfassungsmässig repräsentirenden Gerichte
aus. Die Parteien unterwerfen sich vollständig seiner richterlichen
Entscheidung, es möge ihm nun gelingen, ein gütliches Übereinkommen
zwischen ihnen zu erzielen, oder er genöthigt sein, die Sache
mit Urtheil zu entscheiden. Im Bewusstsein ihres obersten Richteramtes
Hessen sich die Könige dieses Recht nicht streitig machen, sie
übten es häufig und in der Form aus, wie es ihnen gerade genehm
war. Beispiele von dergleichen Schiedsprüchen finden wir z. B. unter
K. Ruprecht 1404, 11. August (siehe Note 2) zwischen der Stadt
Wetzlar und dem Liebfrauenstifte daselbst, unter K. Sigismund im
Juni 1424 zwischen dem König Erich von Dänemark und den Herzogen
von Schleswig 4). Der König lässt wiederholte Protestationen
des Herzogs Heinrich von Schleswig regem non posse solum in
*) Langebeck und Suhm. Script, rer. Dan. VII, S. 389 IT.
3 ) 1404, 11. August Climel Reg. R. n. 1827. Anhang III. n. 18.
3 ) 1442, 20. Juli. Chmel Reg. Fr. n. 737. Anhang n. 16. (lateinisch amore Tel
judicio. Urk. K. Rudolfs I. v. J. 1283, Liinig R. A. XIV, 472.)
\) Siehe Nota 1 und Franklin's Beiträge, S. 181.