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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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Persönliche  Jurisdiction  des  Königs.
Es  war  eine  natürliche  Folge  der  Anschauung  von  der  obersten
Riehtergewalt  des  Königs,  dass  zahlreiche  Fälle  Vorkommen,  wo  die
streitfiihrenden  Parteien  in  ihren  langwierigen  „Spänen  und  Zweiungen“ ­
  zuletzt  auf  die  Entscheidung  des  Königs  compromittirten,  als
Schiedsrichter  „sicut  in  ttnum  supremum  judicem,  et  plcne  potcstatis
  arbitrum“  mit  dem  Versprechen  sich  seiner  Entscheidung
secundum  rectum  iudicium  oder  secundum  ins  vollständig  zu  unterwerfen ­
  i),  dass  sie  „mynne  vnd  recht  genczlich  an  in  gestalt  habent“
mit  dem  Versprechen  „daz  sie  daz  von  beiden  syten  stete  halten
sollen 3 )“.  Der  König  entscheidet  sodann  „mit  der  gutlicheit“,  macht
zwischen  ihnen  „reine  freuntliche  stallunge  vnd  ordenunge“;  der
König  „wartet  entweder  des  rechten“,  entscheidet  „mit  dem  rechten“ ­
  oder  „mit  der  mynne 8 )“.  Der  König  tritt  hier  persönlich  als
oberster  Richter  auf,  er  übt  eine  persönliche  Jurisdiction  mit  Umgehung ­
  der  ordentlichen  und  seihst  der  höchsten,  die  höchste  königliche ­
  Gerichtsbarkeit  verfassungsmässig  repräsentirenden  Gerichte
aus.  Die  Parteien  unterwerfen  sich  vollständig  seiner  richterlichen
Entscheidung,  es  möge  ihm  nun  gelingen,  ein  gütliches  Übereinkommen ­
  zwischen  ihnen  zu  erzielen,  oder  er  genöthigt  sein,  die  Sache
mit  Urtheil  zu  entscheiden.  Im  Bewusstsein  ihres  obersten  Richteramtes ­
  Hessen  sich  die  Könige  dieses  Recht  nicht  streitig  machen,  sie
übten  es  häufig  und  in  der  Form  aus,  wie  es  ihnen  gerade  genehm
war.  Beispiele  von  dergleichen  Schiedsprüchen  finden  wir  z.  B.  unter
K.  Ruprecht  1404,  11.  August  (siehe  Note  2)  zwischen  der  Stadt
Wetzlar  und  dem  Liebfrauenstifte  daselbst,  unter  K.  Sigismund  im
Juni  1424  zwischen  dem  König  Erich  von  Dänemark  und  den  Herzogen ­
  von  Schleswig  4).  Der  König  lässt  wiederholte  Protestationen
des  Herzogs  Heinrich  von  Schleswig  regem  non  posse  solum  in

*)  Langebeck  und  Suhm.  Script,  rer.  Dan.  VII,  S.  389  IT.
3 )  1404,  11.  August  Climel  Reg.  R.  n.  1827.  Anhang  III.  n.  18.
3 )  1442,  20.  Juli.  Chmel  Reg.  Fr.  n.  737.  Anhang  n.  16.  (lateinisch  amore  Tel
judicio.  Urk.  K.  Rudolfs  I.  v.  J.  1283,  Liinig  R.  A.  XIV,  472.)
\)  Siehe  Nota  1  und  Franklin's  Beiträge,  S.  181.
            
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