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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomasch  ek

G.  November)  über  die  Stadt  Rostock  (1432,  12.  Mai,  wiederholt  am
26.  Juli  1434)  u.  s.  w.
Es  liegt  in  der  Natur  der  Stellung  eines  obersten  oder  höchsten
Richters,  dass  er  selbst  die  höchste  Instanz  bildet,  von  deren  Erkenntnis ­
  eine  weitere  Rerufung  nicht  mehr  möglich  ist.  Aber
allmählich  fängt  der  Begriff  des  Reiches,  in  dessen  Namen  der  König
sein  königliches  Amt  ausübt,  an  in  diesem  Jahrhundert  eine  concretere
  Gestalt  zu  gewinnen  und  es  bereitet  sich  jener  Umschwung  vor,
der  in  dem  Gegensätze  zwischen  Kaiser  und  Reich  der  Gesammtheit
der  Stände  einen  reichsgesetzlich  anerkannten  Antheil  an  der  Reichsregierung ­
  sicherte.  Im  Vordergründe  stehen  natürlich  noch  die  Churfürsten, ­
  die  bereits  die  goldene  Bulle  als  die  Säulen  des  Reiches
gepriesen  hatte  und  von  denen  K.  Albrecht  II.  in  einer  Urkunde
vom  29.  April  1438  sagt,  dass  sie  „vnser  vnd  des  heiligen  römischen
richs  nechste  vnd  vurderste  gelider  sin  vnd  vns  die  burde  das  heilige
reich  zu  versehen  mittragen  helfen  vnd  sich  darinne  getreulichen
finden  lassen“.  Ein  Symptom  dieses  sich  vorbereitenden  Umschwüngen ­
  in  der  Reichsregierung  ist  nun  bereits  um  die  Mitte  dieses  Jahrhunderts ­
  in  der  Art  und  Weise  der  Berufung  zu  erkennen,  die  wir
in  zwei  Urkunden  jener  Zeit  finden.  So  berufen  sich  im  Jahre  1443,
10.  Decemher  (Harpprecht  a.  0.  I.  n.  XXXII,  S.  132)  die  Markgrafen ­
  vor  Brandenburg  durch  ihren  Anwalt  Dr.  Knorre  gegen  eine
von  dem  Stifte  Bamberg  gegen  ihr  Landgericht  zu  Nürnberg  erwirkte
Reliabibition  und  Ladung  für  sein  kunigelich  Mayestat  vnnd  die
samhnung  des  hailigen  Römischen  Reichs  semptlichen,
und  so  beruft  sich  auch  im  J.  1450  (Senckenberg.  De  iud  cam.
hod.  1.  X,  S.  130)  der  Graf  Reinhard  von  Hannau,  da  es  nicht  verboten ­
  ist  wider  königliche  Orteile  zu  bieten  und  dingen,  uf  dass
Niemand  an  syme  Rechten  durch  verkürtzunge  oder  Versummnisse
verkurtziget  oder  versumet  werde  ....  wider  an  sine  königlich
Gnade,  als  die  nit  folkomelich  unser  Gerechtigkeit  underweyset  ist,
und  an  unsere  gnedige  Herren  die  Korefürsten.
            
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