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Tomasch ek
G. November) über die Stadt Rostock (1432, 12. Mai, wiederholt am
26. Juli 1434) u. s. w.
Es liegt in der Natur der Stellung eines obersten oder höchsten
Richters, dass er selbst die höchste Instanz bildet, von deren Erkenntnis
eine weitere Rerufung nicht mehr möglich ist. Aber
allmählich fängt der Begriff des Reiches, in dessen Namen der König
sein königliches Amt ausübt, an in diesem Jahrhundert eine concretere
Gestalt zu gewinnen und es bereitet sich jener Umschwung vor,
der in dem Gegensätze zwischen Kaiser und Reich der Gesammtheit
der Stände einen reichsgesetzlich anerkannten Antheil an der Reichsregierung
sicherte. Im Vordergründe stehen natürlich noch die Churfürsten,
die bereits die goldene Bulle als die Säulen des Reiches
gepriesen hatte und von denen K. Albrecht II. in einer Urkunde
vom 29. April 1438 sagt, dass sie „vnser vnd des heiligen römischen
richs nechste vnd vurderste gelider sin vnd vns die burde das heilige
reich zu versehen mittragen helfen vnd sich darinne getreulichen
finden lassen“. Ein Symptom dieses sich vorbereitenden Umschwüngen
in der Reichsregierung ist nun bereits um die Mitte dieses Jahrhunderts
in der Art und Weise der Berufung zu erkennen, die wir
in zwei Urkunden jener Zeit finden. So berufen sich im Jahre 1443,
10. Decemher (Harpprecht a. 0. I. n. XXXII, S. 132) die Markgrafen
vor Brandenburg durch ihren Anwalt Dr. Knorre gegen eine
von dem Stifte Bamberg gegen ihr Landgericht zu Nürnberg erwirkte
Reliabibition und Ladung für sein kunigelich Mayestat vnnd die
samhnung des hailigen Römischen Reichs semptlichen,
und so beruft sich auch im J. 1450 (Senckenberg. De iud cam.
hod. 1. X, S. 130) der Graf Reinhard von Hannau, da es nicht verboten
ist wider königliche Orteile zu bieten und dingen, uf dass
Niemand an syme Rechten durch verkürtzunge oder Versummnisse
verkurtziget oder versumet werde .... wider an sine königlich
Gnade, als die nit folkomelich unser Gerechtigkeit underweyset ist,
und an unsere gnedige Herren die Korefürsten.