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Tomasch ek
verhängte Acht vor K. Friedrich aufgehoben, 140(5. 7. Nov. (Chmel
n. 4730) Ludwig von Lichtenberg auf Klage des kais. Kammerprocuratorfiscals
in des Reiches Acht und Aberacht vcrurtheilt wird
u. s. w., und der Fiscal überhaupt bei allen Achterklärungen die Hand
im Spiele hat.
So streng die Könige an den Grundsatz festhielten, dass nur
sie das Recht haben sollten, die Reiclisacht zu verhängen oder aufzuheben,
so kommen doch Fälle vor, wo sie ausnahmsweise dasselbe
einzelnen Personen durch ein specielles Mandat übertragen. So
bevollmächtigte im J. 1431, 27. Juli K. Sigismund die in einer
besonderen Mission in die Niederlande, Sachsen und Westfalen
entsendeten Konrad von Winsberg, Reichserbkämmerer, und den
königlichen Hofschreiber Peter Wacker, die in die Reichsacht gekommenen
Personen und Gemeinden in Friesland aus der Acht und Aberacht
zu lassen, und gab im J. 1434 im October den Erzbischof
Dietrich von Cöln und dem Pfalzgrafen Wilhelm die Commission, die
Acht und Aberacht über die Herzoge von Jiilich auf eine Zeit nach
Gutdünken aufzuheben.
Die Reichsacht wurde vom Kaiser über Urtheile der verschiedensten
Gerichte ausgesprochen, häufig auch, weil der vor ihn
Geladene auf die dritte Ladung nicht erschienen war, so gegen
Johann, Münzmeister zu Metz (1431, 23. März), gegen Hans von
Hohenstein wegen unrechtmässigen Besitzes verschwiegener Reichslehen
(1431, 17. Juli), gegen Martin und Hans Kötner (1434,
1. October), gegen Albreclit von Eglofstein •) und seine Söhne
(1434, 1. October), gegen die Brüder Zedwitz (1434, im October),
die erst im J. 1437, 2. August von der Reiclisacht losgezählt wurden,
gegen die Stadt Nümegen (1435, 20. März); auf Urtheile des
Reichshofgerichtes gegen die Stadt Hamburg (1423, 5. Mai);
gegen die Grafen von Mansfeld, weil sie dem Kläger, einem Bürger
zu Magdeburg, nicht zu Recht standen (entlassen 1424, 18. August);
des Reichskammergerichtes (Chmel Reg. K. Fr. 12. 4360);
des Stadtgerichtes zu Bamberg gegen den Bürger Heinz Bigf
) Denselben, den der König 1422, 25. August bevollmächtigte, den Juden David Dautz
zu Regensburg, der in dem von etlichen Judenmeistern verhängten Bann freventlich
gelegen, an seinem Gute an des Königs Statt zu strafen, und die eingehende
Busse «300 fl. als Abschlag fiir sein verfallenes Jahresgeld zu behalten.